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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 17/2018 - Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst

Veröffentlichungsdatum:18.11.2018 Inkrafttreten18.11.2018 Bezug (Rechtsnorm)TzBfG § 14
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 17/2018 - Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:18.11.2018
Fassung vom:18.11.2018
Gültig ab:18.11.2018
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 14 TzBfG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 17/2018 - Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 17/2018
Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Allgemeines

Das Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) ermöglicht gemäß § 14 Abs. 2die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren. Der Senat hat am 25.09.2018 festgelegt, die Inanspruchnahme dieser Regelung auf ein Minimum zu begrenzen und folgenden Beschluss gefasst:

1.
„Der Senat beschließt, dass ab sofort keine sachgrundlosen Befristungen gem. § 14 Abs. 2 TzBfG im bremischen öffentlichen Dienst mehr vorgenommen werden. In begründeten Einzelfällen kann der Senat davon abweichen. Alle Dienststellen sind per Rundschreiben zu informieren. Weitergehende Regelungsnotwendigkeiten für Beschäftigungsmaßnahmen werden zwischen dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und der Senatorin für Finanzen geklärt.
2.
Der Senat bittet die Senatorin für Finanzen in Abstimmung mit den Fachressorts, bei den unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der FHB - soweit es sich nicht um Aktiengesellschaften handelt - durch entsprechende Gesellschafter-/Trägerbeschlüsse den grundsätzlichen Verzicht auf sachgrundlose Befristungen gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG, herbeizuführen. Der Senat bittet seine Aufsichtsratsmitglieder in Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf hinzuwirken, dass das Instrument der sachgrundlosen Befristung nicht angewandt wird.
3.
Der Senat bittet, die Senatorin für Finanzen den Beschluss unter Ziff. 1 im Rahmen der Novellierung der Ausschreibungsrichtlinien in der Fassung vom 25.08.2015 (Brem.ABl. Nr. 215 ausgegeben am 02.09.2010, ergänzt und verkündet am 04.09.2015) und des Verfahrens über die Ausschreibung von Stellen des bremischen öffentlichen Dienstes mit zu berücksichtigen.“

Zu 1)

Arbeitsverträge können ab sofort nicht mehr befristet ohne Sachgrund geschlossen werden, es sei denn der Senat erteilt eine Ausnahmegenehmigung. Für eine Ausnahme ist auf dem als Anlage 1 beigefügten Antragsformular zu begründen, warum ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bzw. ein Arbeitsvertrag mit Sachgrund nicht möglich ist. Der Antrag ist dann elektronisch - unter Einhaltung des Dienstweges - bei der Senatorin für Finanzen - Referat 31 zur Prüfung einzureichen. Nach erfolgter Prüfung werden entsprechende Anträge dann dem Senat über die Personalvorträge zur Entscheidung vorgelegt. Die Anträge müssen dem Referat 31 zwei Wochen vor der Befassung im Senat zur Prüfung vorliegen.

Sind sachgrundlos befristete Arbeitsverträge erforderlich, da sie aufgrund von Beschäftigungsförderungsmaßnahmen durch den Europäischen Sozialfond (ESF), Mittel des Landes Bremen (LAZLO, PASS), die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter gefördert werden und der Eingliederung von arbeitslosen Menschen in den ersten Arbeitsmarkt dienen, ist die Senatorin für Finanzen - Referat 32 über das als Anlage 2 beigefügte Formular in Kenntnis zu setzen.

Das geschilderte Verfahren gilt für die Kernverwaltung, die Eigenbetriebe, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Sonderhaushalte.

Zu 2.)

Da die Ausschreibungsrichtlinien nicht für die unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der FHB gelten, ist ein gesondertes Verfahren erforderlich.

Gemäß der rechtlichen Selbstständigkeit der Beteiligungsgesellschaften erfolgt die Umsetzung des Senatsbeschlusses je nach der Rechtsform der Beteiligungsgesellschaft unterschiedlich.

Daher bereitet die Freie Hansestadt Bremen (FHB) durch das Zentrale Beteiligungsmanagement bei der Senatorin für Finanzen für die als GmbH organisierten Gesellschaften, bei denen die FHB unmittelbar Mehrheitsgesellschafterin ist, Gesellschafterbeschlüsse vor, mit denen die jeweiligen Geschäftsführungen aufgrund der Einwirkungsmöglichkeiten des Gesellschafters verpflichtet werden, die Vorgaben des Senatsbeschlusses auch in der Gesellschaft anzuwenden.

Sofern die Mehrheitsbeteiligung ihrerseits beherrschenden Einfluss i. S. d. AktG auf Tochtergesellschaften ausübt, ist auch in diesem Verhältnis ein Gesellschafterbeschluss zur Anwendung des Senatsbeschlusses möglich.

Liegt keine Mehrheitsbeteiligung der FHB vor, wird das Zentrale Beteiligungsmanagement bei der Senatorin für Finanzen sich mit den Mitgesellschaftern in Verbindung setzen, um die Möglichkeiten einer Umsetzung des Senatsbeschlusses auch in diesen Gesellschaftern zu eruieren.

Bei den als Aktiengesellschaften organsierten Beteiligungen der FHB obliegt die Führung der Geschäfte nach Aktienrecht grundsätzlich dem Vorstand. Die Senatorin für Finanzen wird den Senatsbeschluss daher umsetzen, indem sie - über das Zentrale Beteiligungsmanagement oder über die fachverantwortlichen Ressorts - die von der FHB entsandten Aufsichtsratsmitglieder schriftlich auf den Senatsbeschluss hinweist und darum bittet, auch in diesen Beteiligungsgesellschaften darauf hinzuwirken, seine Zielsetzung zu erreichen, sofern diese nicht bereits darüber informiert wurden.

Alle Maßnahmen werden in Abstimmung mit den jeweils fachverantwortlichen Ressorts umgesetzt.

Zu 3)

Dieses Rundschreiben gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Ausschreibungsrichtlinien.

Kontakt

Senatorin für Finanzen - Referat 33 - Personalentwicklung, Gesundheitsmanagement, Stellenausschreibungen und Personalvermittlung, Nachwuchskräfte, Zuständige Stelle
Doventorscontrescrape 172 C, 28195 Bremen / Referat33@finanzen.bremen.de

Senatorin für Finanzen - Referat 32 - Personalcontrolling, Personalhaushalte, IT im Personalmanagement -
Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen / personalcontrolling@finanzen.bremen.de

Senatorin für Finanzen - Referat 31 - Tarif-, Arbeits-, Sozial- und Zusatzversorgungsrecht, Vertretung Bremens in den Arbeitgeberverbänden und bei der VBL
Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen / Tarifrecht@finanzen.bremen.de

Senatorin für Finanzen - Referat 25 - Zentrales Beteiligungsmanagement und -controlling, Versicherungsaufsicht
Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen / beteiligungsmanagement@finanzen.bremen.de


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