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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 01/2023 vom 30.01.2023
Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
38. Aktualisierung des Rundschreibens 5/2020
Verteiler: Alle Dienststellen
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Adressatenkreis:
alle Beschäftigten
Die zunehmende Ausbreitung des Corona-Virus veranlasste die Weltgesundheitsorganisation (WHO), am 30. Januar 2020 den internationalen Gesundheitsnotstand auszurufen. Da auch in Deutschland die Zahl der Infizierten stieg, stellten sich hierzulande neben Fragestellungen des Infektionsschutzes für die Beschäftigten auch solche des Arbeits- und Dienstrechts.
Diesbezüglich haben der Senat der Freien Hansestadt Bremen in mehreren Beschlüssen sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlreiche arbeits- bzw. dienstrechtliche Entscheidungen getroffen. Dabei war die Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten und die Aufrechterhaltung der zwingend notwendigen Dienstleistungen zur Versorgung und zum Schutze der Bevölkerung gleichermaßen ein besonderes Anliegen.
Die Pandemielage hat sich mittlerweile grundlegend verändert. Die Basisimmunität in der Bevölkerung ist inzwischen sehr hoch, zudem führt eine Infektion mit der aktuell kursierenden Corona-Variante in der Regel nicht zu schweren Erkrankungen. Durch Impfungen und antivirale Medikamente stehen wirksame Mittel zur Verfügung, um schwere, lebensbedrohliche Krankheitsverläufe zu verhindern. Damit ist die Gefahr durch eine Infektion für viele Menschen geringer geworden.
Vor diesem Hintergrund haben der Senat und die Bürgerschaft der Freien Hansestadt Bremen entschieden, den zeitlichen Geltungsbereich der Corona-BasisschutzmaßnahmenVO zu verkürzen. Entgegen dem bisherigen Wortlaut sind die Regelungen der Corona-BasischutzmaßnahmenVO nunmehr befristet bis zum Ablauf des 1. Februar 2023.
Damit entfallen unter anderem auch die Regelungen über die Absonderung von infizierten Personen in häusliche Isolation (bereits mit Ablauf des 31. Januar 2023), spezielle Testnachweispflichten sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs.
Ebenfalls mit Ablauf des 1. Februar 2023 treten die Regelungen der Corona-ArbSchV außer Kraft. Ursprünglich war der zeitliche Geltungsbereich befristet bis zum 7. April 2023. Somit entfallen für die Dienststellen auch die bislang statuierten besonderen Prüfpflichten in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung, wie zum Beispiel die Einhaltung von Abstandsgeboten oder die etwaige Angebotspflicht von kostenlosen Selbsttests an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten können.
Auch die bislang gelebte Praxis zum Homeoffice gründete auf der Corona-ArbSchV. Damit der Zeitraum bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung zur mobilen Arbeit und zum Arbeiten im Homeoffice weiterhin flexibel gestaltet werden kann, gilt folgendes:
Der Senat empfiehlt, die bisherige Praxis zum Homeoffice im Sinne des Rundschreiben 2e/2022 bis zum Abschluss zur neuen Dienstvereinbarung „Ortsflexibles Arbeiten“ fortzusetzen. Der Senat soll die Eckpunkte dazu voraussichtlich am 28. Februar 2023 beschließen.
Auszug aus dem Rundschreiben 2e/2022 (37. Aktualisierung des Rundschreibens 5/2020):
„Als weitere Maßgabe haben die Dienststellen zu prüfen, ob ihren Beschäftigten angeboten werden kann, ihre Tätigkeiten aus dem Homeoffice zu erbringen, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Organisationseinheiten und die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, insbesondere bei der Erbringung von Bürgerserviceleistungen, müssen vollständig gewahrt bleiben. Zudem sind gleichermaßen individuelle Bedürfnisse der Beschäftigten sowie ein fairer Interessenausgleich der Beschäftigten untereinander zu berücksichtigen. Die Beschäftigten können dieses Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Eine schriftliche Beantragung ist nicht erforderlich.“
Mit dem Wegfall der verpflichtenden Maßnahmen wird das Handeln wieder gänzlich in die Eigenverantwortung der Dienststellen und der Beschäftigten gelegt. Deshalb haben die nachfolgenden Hinweise ausschließlich empfehlenden Charakter:
Gerade in der Heizperiode breiten sich Atemwegsinfektionen, die über Tröpfchen und Aerosole übertragen werden, regelmäßig stark aus. Das gilt nicht nur für COVID19, sondern auch für Grippe und grippale Infekte. Es wird daher empfohlen, in den Dienststellen im Bedarfsfall auch nach Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2.Februar 2023 über die Aktivierung bewährte Schutzmaßnahmen nachzudenken, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. In Betracht käme hierbei zum Beispiel die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, medizinische Gesichtsmaske tragen, richtig Lüften).
Zusätzlich sollten bei hohem Infektionsgeschehen betriebsbedingte Personenkontakte möglichst eingeschränkt und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Personen getroffen werden. Zur Bewertung, ob ein hohes Infektionsgeschehen vorliegt, können zum Beispiel Situationsberichte des Robert-Koch-Instituts (RKI), der Arbeitsgemeinschaft Influenza oder die amtlichen Mitteilungen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz herangezogen werden.
Gerade bei hohem Infektionsgeschehen sind die verstärkte Nutzung digitaler Kommunikationsmöglichkeiten für Besprechungen, die Verringerung der Zahl gleichzeitig in Innenräumen anwesender Personen sowie die Erbringung geeigneter Tätigkeiten im Homeoffice geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Atemwegsinfektionen.
Die Wahrnehmung regelmäßiger Schutz- und Auffrischungsimpfungen gegen Grippe und COVID-19 können darüber hinaus wichtige Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz leisten. Impfungen können Erkrankungen und die Ausbreitung von Infektionen zwar nicht vollständig verhindern, schützen aber im Allgemeinen vor schweren Verläufen.
Zudem wird empfohlen sich über die Fortgeltung weiterer bundesgesetzlicher Regelungen wie beispielsweise der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung) zu informieren.
Über etwaige Änderungen oder Entwicklungen zu den arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Umgang mit dem Corona-Virus werden wir Sie unterrichten. Für Rückfragen steht Ihnen das Referat 30 und das Referat 31 zur Verfügung. Wir möchten Sie bitten, Ihre Anliegen ausschließlich per E-Mail an die nachstehenden Funktionspostfächer zu richten.
Das Rundschreiben 02e/2022 wird hiermit aufgehoben.
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