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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2020
Durchführungshinweise zu den tariflichen Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Januar 2020
Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen
In der Tarifeinigung vom 2. März 2019 haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. Januar 2020 auf neue Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung sowie auf Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52 TV-L) und eine neu strukturierte Entgelttabelle in der Anlage G zum TV‑L (sog. „S-Tabelle“) verständigt. Die Überleitungsregelungen für die am 31. Dezember 2019 bereits vorhandenen Beschäftigten wurden in § 29e TVÜ-Länder vereinbart.
Auf Basis der Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zur Überleitung wurden die nachstehenden Durchführungshinweise zur Anwendung der Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst erstellt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Unterabschnitte 1 bis 3 und 5 des Teils II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L in der bremischen Verwaltung regelmäßig keine Rolle spielen, weil es keine Beschäftigten in diesen Unterabschnitten gibt bzw. Beschäftigte mit solchen Tätigkeiten unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Die Hinweise zu diesen Unterabschnitten (siehe Ziffer I.1. bis 4. und 6.) werden insofern nur der Vollständigkeit halber aufgenommen.
Überleitungsverfahren mit Performa Nord
Die Überleitung der am 31. Dezember 2019 bereits vorhandenen TV-L-Beschäftigten im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes soll nach dem folgenden mit Performa Nord abgestimmten Verfahren erfolgen. Eine Mitwirkung durch die Beschäftigten in Form einer Antragstellung ist nicht erforderlich, da die Eingruppierung in die neuen S-Entgeltgruppen der Tarifautomatik unterliegt (siehe Ziffer III.2.)
Alle ab dem 1. Januar 2020 neu eingestellten Beschäftigen im Sozial- und Erziehungsdienst werden mit der Einstellung direkt einer S-Entgeltgruppe und einer entsprechenden Stufe zugeordnet. Sofern wegen einschlägiger Berufserfahrung eine Zuordnung zur Stufe 3 in Betracht kommt, ist die Besonderheit der mindestens vierjährigen einschlägigen Berufserfahrung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zu beachten (siehe Ziffer II.3.).
Da eine automatische Identifizierung des betroffenen Personenkreises durch Performa Nord technisch nicht möglich ist, müssen die Dienststellen in ihren Bereichen für alle TV-L-Beschäftigten (auch für beurlaubte oder aus sonstigen Gründen abwesende Beschäftigte) im Sozial- und Erziehungsdienst eine Anweisung an Performa Nord erstellen, woraus sich rückwirkend zum 1. Januar 2020 die jeweils maßgebende S-Entgeltgruppe (ggf. einschließlich der Fallgruppe) und der jeweilige Unterabschnitt des Teils II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L ergeben.
Für die Anweisung an Performa Nord (entweder an die Abrechnung A1 oder ggf. den Personalservice A4) steht das als Anlage 1 beigefügte Anweisungsformular zur Verfügung, das auch auf der Homepage von Performa Nord heruntergeladen werden kann. Dieses Anweisungsformular enthält auf der Vorderseite zur Erleichterung Auswahlmöglichkeiten zu den regelmäßig vorkommenden Eingruppierungen in der bremischen Verwaltung. Auf der Rückseite ist dann die zutreffende Anweisung der neuen S-Entgeltgruppe (ggf. mit Fallgruppe) mit dem entsprechenden Unterabschnitt (4 für Soz.päd./arb. und 6 für Erz./Kinderpfl.) vorzunehmen. Es ist darauf zu achten, dass neben dem Namen zur eindeutigen Zuordnung auch die Personalnummer anzugeben ist.
Aufgrund von geänderten Stufenregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (siehe Ziffer II.3.) ist ggf. eine besondere Stufenzuordnung nach § 29e TVÜ-Länder vorzunehmen (siehe Ziffer III.3.). Diese Stufenzuordnung einschließlich der unter Umständen notwendigen Berücksichtigung eines Vergleichsentgeltes (siehe Ziffer III.4.) wird von Performa Nord vorgenommen.
Die Umsetzung der Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst bedeutet sowohl für die Dienststellen und insbesondere auch für Performa Nord einen beachtlichen Aufwand und bedarf deshalb eines gewissen Vorlaufs.
Nach derzeitigem Kenntnisstand soll für das Abrechnungssystem bei Performa Nord eine Softwarelösung erstellt werden, mit der dann im Abrechnungsmonat Mai 2020 eine Überleitung und Stufenzuordnung erfolgen kann. Es ist dafür erforderlich, dass Performa Nord bis zum 15. März 2020 für alle TV-L-Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst eine Anweisung mit der neuen S-Entgeltgruppe erhält.
Die Überleitung erfolgt immer rückwirkend zum 1. Januar 2020. Etwaige Änderungen, die sich bis zum Vollzug der Überleitung ergeben (z. B. Höhergruppierungen), sind gesondert anzuweisen und können erst nach der Überleitung (ggf. wiederum rückwirkend) umgesetzt werden.
Zur Information der Beschäftigten über ihre konkrete Überleitung wird empfohlen, den betroffenen Beschäftigten eine Kopie des Überleitungsbogens, mit dem die neue S-Entgeltgruppe an Performa Nord angewiesen wird (siehe Anlage 1), zusammen mit dem als Anlage 2 beigefügten Informationsblatt zu den tariflichen Neuregelungen für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes auszuhändigen (dafür enthält das Anweisungsmuster in der Anlage 1 einen optionalen Zusatz für das Aktenstück). Auch wenn dies keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist, wird darüber hinaus aus Gründen der Klarstellung empfohlen, neue Arbeitsverträge mit der zutreffenden S-Entgeltgruppe rückwirkend zum 1. Januar 2020 auszufertigen (bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Änderungsverträgen).
Es wird derzeit noch geprüft, ob mit der Abrechnung im Monat der Überleitung in die S-Entgeltgruppe (voraussichtlich Mai 2020) noch eine zusätzliche individualisierte Information durch Performa Nord erfolgen kann.
I. | Neue Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung | 4 | ||
1. | Vorbemerkungen | 4 | ||
a) | Absinken der Durchschnittsbelegung um bis zu 5 v.H. | 4 | ||
b) | Absinken der Durchschnittsbelegung um mehr als 5 v.H. | 5 | ||
2. | Unterabschnitt 1 – Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 SGB IX | 5 | ||
3. | Unterabschnitt 2 – Leiterinnen von Kindertagesstätten | 5 | ||
4. | Unterabschnitt 3 – Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung | 5 | ||
5. | Unterabschnitt 4 – Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen | 6 | ||
6. | Unterabschnitt 5 – Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst | 6 | ||
7. | Unterabschnitt 6 –Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen | 7 | ||
II. | Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52 TV- | 7 | ||
1. | Geltungsbereich | 7 | ||
2. | „S- | 7 | ||
3. | Besondere Stufenregelungen | 8 | ||
4. | Zuordnung der neuen Entgeltgruppen | 8 | ||
III. | Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach § 29e TVÜ- | 9 | ||
1. | Systematik | 9 | ||
2. | Automatische Eingruppierung in die neuen S- | 9 | ||
3. | Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung in die S- | 10 | ||
a) | Regelfall (§ 29e Absatz 2 Satz 1 TVÜ- | 10 | ||
b) | Sonderfälle: Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen, … | 10 | ||
c) | Sonderfälle: Handwerklicher Erziehungsdienst sowie | 10 | ||
d) | Sonderfall: Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe 9a Stufe 6 | 11 | ||
e) | Sonderfall: Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen | 12 | ||
4. | Vergleichsentgelt | 12 | ||
5. | Strukturausgleich | 16 | ||
6. | Höher- und Herabgruppierungen während das Vergleichsentgelt gemäß | 16 | ||
Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale im Sozial- und Erziehungsdienst nach dem Inkrafttreten der S- | 17 | |||
Tabellen aus § 29e Absatz 2 Satz 1 und 3 TVÜ- | 19 |
Die neuen Eingruppierungsregelungen orientieren sich an den entsprechenden Eingruppierungsregelungen des im kommunalen Bereichs geltenden TVöD. Die Eingruppierungsmerkmale des TVöD für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst unterscheiden sich nicht grundlegend von den bisher in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung bis 31. Dezember 2019 geltenden Merkmalen. Eine Vergleichsübersicht über die Merkmale der bisherigen und neuen Entgeltgruppen finden Sie in der Anhang 1.
Auf folgende Änderungen in den Eingruppierungsregelungen wird hingewiesen:
In der neuen Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 20 wird die Ermittlung der Durchschnittsbelegung in den Unterabschnitten 1 bis 3 geregelt (bis 31.12.2019 ist dies inhaltsgleich in den jeweiligen Unterabschnitten geregelt). Grundlage ist wie bisher für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze.
Neu aufgenommen wird hier in den Sätzen 2 bis 5 der Vorbemerkung Nr. 2 eine Besitzstandsregelung für den Fall einer Unterschreitung der maßgeblichen Durchschnittsbelegung von nicht mehr als 5 v. H., da an sich jede Unterschreitung der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten Durchschnittsbelegungen eine Herabgruppierung im Folgejahr zur Folge hätte. Dieser Besitzstandsregelung verhindert etwaige Herabgruppierungen bei nur geringfügigen Unterschreitungen. Der Grund für etwaige Unterschreitungen ist an dieser Stelle unerheblich.
Beispiel 1:
Eine Beschäftigte ist als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen tätig und ist damit ab 01.01.2020 in Entgeltgruppe S 15 eingruppiert. Sollte in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 die Durchschnittsbelegung auf 67 Plätze sinken, müsste ohne Besitzstandsregelung zum 01.01.2021 eine Herabgruppierung in Entgeltgruppe S 13 („mindestens 40 Plätze“) erfolgen. Dies unterbleibt nun und die Beschäftigte verbleibt trotz Unterschreitens der Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen in der Entgeltgruppe S 15.
Die Besitzstandsregelung gilt nur für die jeweiligen Stelleninhaber*innen. Im Falle von Nachbesetzungen erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tatsächlichen Durchschnittsbelegung (im Beispiel 1 dann also in Entgeltgruppe S 13).
Wird die jeweils maßgebliche Durchschnittsbelegung um mehr als 5 v. H. unterschritten, führt dies nur dann zu einer Herabgruppierung, wenn diese Unterschreitung drei Jahre hintereinander vorgelegen hat.
Beruht das Absinken der Durchschnittsbelegung auf vom Arbeitgeber verantworteten Maßnahmen, ist eine Herabgruppierung auch bei einem Absinken der Durchschnittsbelegung von mehr als 5 v.H. ausgeschlossen. Als vom Arbeitgeber verantwortete Maßnahmen kommen insbesondere die Umsetzung besonderer qualitativer Konzepte in einer Einrichtung in Betracht, die eines besonderen Personalschlüssels bedürfen (Qualitätsverbesserungen) und gleichzeitig zu einem Absinken der Plätze führen.
Soweit das Absinken der Durchschnittsbelegung auf vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen beruht, die auf den demographischen Wandel zurückgehen, greift die Besitzstandsregelung wiederum nicht, so dass ein Absinken der Durchschnittsbelegung von mehr als 5 v.H. in solch einem Fall eine Herabgruppierung zur Folge hätte, sobald diese Unterschreitung drei Jahre hintereinander vorgelegen hat. Demographische Handlungsnotwendigkeiten zielen hierbei auf einen durch einen Geburtenrückgang bedingten Nachfragerückgang an Einrichtungsplätzen ab.
Die Merkmale für die Leitungen von Erziehungsheimen gelten nunmehr auch für Leitungen von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 SGB IX und deren ständige Vertretungen. Sie gelten jedoch nicht für Leitungen von Wohngruppen bzw. deren ständige Vertretungen (Vorbemerkung Nr. 3 zu Unterabschnitt 1).
Die höchste Eingruppierung in Entgeltgruppe S 18 wird hier nun bereits mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen erreicht (bis 31.12.2019 Entgeltgruppe 12 ab 90 Plätzen).
Die Merkmale für die Leitungen von Kindertagesstätten und deren ständige Vertretungen basieren nach wie vor auf den jeweils maßgeblichen Durchschnittsbelegungen von 40, 70, 100, 130 und 180 Plätzen. Die höchste Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen führt nun zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe S 18 (bis 31.12.2019 in Entgeltgruppe 11).
Neu ist hier die Protokollerklärung zu diesem Unterabschnitt 2, wonach je Kindertagesstätte eine ständige Vertretung der Leitung bestellt werden soll. Von dieser Soll-Vorschrift, die ein gebundenes Ermessen enthält, kann nur aus nachvollziehbaren Gründen abgewichen werden. Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber. Einzelne Beschäftigte haben keinen Anspruch, als ständige Vertretungen bestellt zu werden.
Die Merkmale für Leitungen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderungen wurde jeweils um die Leitung von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung ergänzt. Im Gegensatz zum Unterabschnitt 1 (stationäre Einrichtungen) handelt es sich hier um teilstationären Einrichtungen, in denen erwachsene Menschen mit Behinderungen betreut werden.
Die höchste Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen führt nun zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe S 18 (bis 31.12.2019 in Entgeltgruppe 11). Darüber hinaus wurde auch hier eine neue Protokollerklärung aufgenommen, wonach je Kindertagesstätte eine ständige Vertretung der Leitung bestellt werden soll (siehe Nr. 3).
Für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gilt der Unterabschnitt 4 nur noch, wenn sie über keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen. Verfügen sie über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfolgt bei entsprechender Tätigkeit die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13. Die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit Approbation und entsprechender Tätigkeit sind in Entgeltgruppe 14 eingruppiert (Teil II Abschnitt 2.4 der Entgeltordnung).
Die Merkmale für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen werden ergänzt um Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung (siehe hierzu Protokollerklärung Nr. 1 des Unterabschnitts 4). Die Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung sind damit künftig ebenso eingruppiert wie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen.
Darüber hinaus wird für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen bzw. Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung ein neues Merkmal in der Entgeltgruppe S 14 eingeführt. Dieses Merkmal entspricht inhaltlich der bisherigen Protokollerklärung Nr. 2 im Unterabschnitt 4 („Gefährdung des Kindeswohls“) zur Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1.
Das Merkmal der Entgeltgruppe S 8b für Beschäftige in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen enthält nun den Klammerzusatz „(Keine Stufen 5 und 6)“. Damit ist für diese Beschäftigten die Stufe 4 bereits die Endstufe.
Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für Leitungen von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstattleitungen) werden ersatzlos gestrichen. Die Eingruppierung dieser Beschäftigten richtet sich nach den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst im Teil I der Entgeltordnung zum TV-L, was regelmäßig ohnehin der gängigen Praxis entsprechen dürfte.
Bei der Eingruppierung von Gruppenleitungen in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen wird ausschließlich danach differenziert, ob diese eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder aber Handwerksmeister*innen, Industriemeister*innen oder Gärtnermeister*innen sind. Die nach § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung notwendige pädagogische Eignung (z. B. durch eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation oder Weiterbildung zur geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) müssen alle Fachkräfte im handwerklichen Erziehungsdienst nachweisen. Für die tarifliche Eingruppierung haben diese Weiterbildungen keine besondere Bedeutung.
Das Merkmal der Entgeltgruppe S 8b für die Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister als Gruppenleitung in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung enthält nun den Klammerzusatz „(Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5)“. Diese verlängerten Stufenlaufzeiten haben auch Auswirkungen auf die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten (siehe hierzu III. 3. c).
Für Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst ohne Berufsausbildung sind die bisherigen Merkmale in den Entgeltgruppen 2 und 3 entfallen. Solche Beschäftigten wären nach den allgemeinen Grundsätzen (Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 4) eine Gruppe niedriger in der Entgeltgruppe S 3 eingruppiert.
In den Entgeltgruppen S 9, S 15 und S 17 werden neue Eingruppierungsmerkmale für Beschäftigte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für 8, 12 oder 24 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a eingeführt.
Die Merkmale für Erzieherinnen werden ergänzt um Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung. Die Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung sind damit künftig ebenso eingruppiert wie Erzieherinnen.
In der Protokollerklärung Nr. 2 wurde zusätzlich der Buchstabe c aufgenommen. Nunmehr werden auch Beschäftigte mit einem Bachelorabschluss „Kindheitspädagogik“ bzw. „Elementarpädagogik“, wenn sie in der Erziehung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt sind, wie Erzieherinnen eingruppiert. Für solche Beschäftigte muss somit künftig nicht mehr geprüft werden, ob sie die Voraussetzungen von sog. „sonstigen Beschäftigten“ erfüllt werden.
Das Merkmal der Entgeltgruppe S 8b für die Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten enthält nun den Klammerzusatz „(Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5)“. Diese verlängerten Stufenlaufzeiten haben auch Auswirkungen auf die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten (siehe hierzu III. 3. c).
Das Merkmal der Entgeltgruppe S 4 für Beschäftige in der Tätigkeit von Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung enthält nun den Klammerzusatz „(Keine Stufen 5 und 6)“. Damit ist für diese Beschäftigten die Stufe 4 bereits die Endstufe.
Neben den Eingruppierungsregelungen in der Entgeltordnung zum TV-L wird im TV-L selbst zum 1. Januar 2020 ein neuer § 52 mit Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst angefügt. Folgende Sonderregelungen sind darin vereinbart:
Der Geltungsbereich „Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst“ in Nr. 1 bestimmt sich danach, ob die Beschäftigten Tätigkeiten auszuüben haben, aufgrund derer sie nach den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts 20 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind.
In Nr. 2 des § 52 TV-L wird geregelt, dass sich die Tabellenentgelte der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst abweichend nicht nach der allgemeinen Entgelttabelle in Anlage B zum TV-L richtet, sondern nach der besonderen „S-Tabelle“ in der Anlage G zum TV-L.
Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen grundsätzlich sechs Stufen (§ 52 Nr. 3 Ziff. 1 TV-L). Als Ausnahme hiervon ist nur bei der Entgeltgruppe S 8b im Unterabschnitt 4 (Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern) und bei der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 im Unterabschnitt 6 (Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen) die Stufe 4 bereits die Endstufe (ergibt sich aus den Klammerzusätzen bei den jeweiligen Merkmalen in der Entgeltordnung zum TV-L).
Für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in den Entgeltgruppen S 3 bis S 18 gelten folgende Stufenlaufzeiten:
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Danach gelten somit die Stufenbesonderheiten, dass die Stufenlaufzeit in der Stufe 2 drei statt zwei Jahre und in der Stufe 3 vier statt drei Jahre beträgt (§ 52 Nr. 3 Ziff. 3 TV-L). Für die Stufenlaufzeiten in den anderen Stufen gibt es keine Besonderheiten. Die weitere Besonderheit hinsichtlich der Stufenlaufzeitverlängerungen in den Stufen 4 (sechs statt vier Jahre) und 5 (acht statt fünf Jahre) gilt nur für die Entgeltgruppe S 8b in den Unterabschnitten 5 und 6 und ergibt sich dort direkt aus den Klammerzusätzen beim jeweiligen Merkmal. Für die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe S 2 sind keine Abweichungen vereinbart worden.
Aufgrund der vorgenannten Verlängerung der Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von zwei auf drei Jahre wird bei Einstellungen ab dem 1. Januar 2020 für eine Zuordnung zur Stufe 3 eine mindestens vierjährige einschlägige Berufserfahrung gefordert (§ 52 Nr. 3 Ziff. 2 TV-L). Für die Einstellung in Stufe 2 ist nach wie vor eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung erforderlich, da es hier keine Abweichung bei der Stufenlaufzeit gibt.
Für die Fälle, in denen der TV-L auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage B Bezug nimmt (z.B. Jahressonderzahlung), enthält § 52 Nr. 4 eine Zuordnungstabelle. Danach entspricht
die Entgeltgruppe | der Entgeltgruppe |
S 2 | 2 |
S 3 | 4 |
S 4 | 5 |
S 5 (nicht besetzt) | 6 |
S 6 (nicht besetzt), S 7, S 8a, S 8b | 8 |
S 9, S 10, S 11a | 9a |
S 11b, S 12, S 13, | 9b |
S 15, S 16 | 10 |
S 17 | 11 |
S 18 | 12. |
Diese Zuordnungstabelle darf jedoch nicht als allgemeine Überleitungstabelle hinsichtlich der Eingruppierungen verstanden werden. Die ab 1. Januar 2020 zutreffenden Eingruppierungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweils erfüllten Merkmalen des ab 1. Januar 2020 geltenden Abschnitts 20 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L.
Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, sowohl die Eingruppierungsregelungen und die Entgelttabelle als auch die Überleitung an die im kommunalen Bereich geltenden Regelungen anzulehnen. Aufgrund der durchgängig vorgesehenen Verbesserungen für die Beschäftigten erfolgt die Zuordnung zu den neuen Tätigkeitsmerkmalen (einschließlich der Stufenzuordnung) – anders als zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L zum 1. Januar 2012 nach § 29a TVÜ-Länder – nicht auf Antrag sondern automatisch. Entgeltverluste im Einzelfall sind durch eine Günstigerprüfung (Vergleichsentgelt, § 29e Absatz 3 TVÜ-Länder) ausgeschlossen; hierzu werden die Entgelte zu Grunde gelegt, die am 1. Januar 2020 nach bisherigem Recht gegolten hätten. Damit ist auch sichergestellt, dass alle Beschäftigten die für 2020 vereinbarte Tariferhöhung (einschließlich Mindestbetrag) erhalten.
Aufgrund der Tarifautomatik des § 12 TV-L sind die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. Januar 2020 ohne Weiteres nach den (neuen) Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 20 eingruppiert, die auf die S-Entgeltgruppen der S-Tabelle Bezug nehmen. Die Zuordnung der bisherigen (allgemeinen) Entgeltgruppen zu den neuen S-Entgeltgruppen ist in § 29e Absatz 1 TVÜ-Länder geregelt. Als Arbeitshilfe kann – soweit die Voraussetzungen in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen unverändert geblieben sind – die Übersichtstabelle in der Anhang 1 verwendet werden.
Beispiel 2 (Regelzuordnung):
Eine Erzieherin ist am 31. Dezember 2019 in EG 9a eingruppiert, da sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals „Erzieherinnen … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ in EG 9a Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung erfüllt.
Das entsprechende Tätigkeitsmerkmal findet sich ab 1. Januar 2020 (weiterhin in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) in der EG S 8b, so dass die Beschäftigte gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L automatisch in der EG S 8b eingruppiert ist.
Soweit Tätigkeitsmerkmale gegenüber dem bisherigen Recht keine Entsprechung haben, sind für die Eingruppierung auch die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale zu prüfen.
Beispiel 3 (Zuordnung nach Prüfung):
Eine Erzieherin ist am 31. Dezember 2019 in EG 9a eingruppiert, da sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals „mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Fallgruppe 2“ in EG 9a Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung erfüllt. Sie hat tatsächlich 13 Beschäftigte mindestens der EG 9a Fallgruppe 2 zu koordinieren.
Zwar findet sich das entsprechende Tätigkeitsmerkmal ab 1. Januar 2020 weiterhin in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung. Aufgrund der zusätzlich vereinbarten weiteren Tätigkeitsmerkmale für „Beschäftigte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens zwölf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a“ erfüllt die Beschäftigte nunmehr das Tätigkeitsmerkmal in der EG S 15, so dass sie gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L automatisch in der EG S 15 eingruppiert ist.
Aufgrund der jeweils um ein Jahr verlängerten Laufzeiten in den Stufen 2 und 3 der S-Tabelle (vgl. II. 3) werden die Stufen 4 bis 6 jeweils zwei Jahre später erreicht als in der allgemeinen Tabelle (zu den weiteren Ausnahmen siehe nachfolgend b) bis e). Aus diesem Grund konnten die bisherigen Stufenzuordnungen in den allgemeinen Entgeltgruppen nicht 1:1 übernommen werden. Für die Regelfälle ergibt sich die Zuordnung zu den Stufen nun aus der Tabelle in § 29e Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder (siehe Ziffer 1 der Anhang 2). Dabei wird die am 31. Dezember 2019 in der allgemeinen Tabelle erreichte Stufe einschließlich der in der Stufe verbrachten Zeit zu Grunde gelegt. Wie diese Stufe und Stufenzeit tatsächlich erreicht wurde (z.B. durch tatsächliches Durchlaufen oder durch Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung oder förderlicher Zeit bei der Einstellung) ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Mit der am Stichtag 31. Dezember 2019 erreichten Zeitspanne werden die Beschäftigten der entsprechenden Stufe der S‑Entgeltgruppe zugeordnet. Etwaige verbleibende Restzeiten werden auf die Laufzeit in dieser Stufe angerechnet.
Beispiel 4 (Regelfall):
Die Leiterin einer Kindertagesstätte ist am 31. Dezember 2019 in EG 10 eingruppiert, da sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals „Leiter von Kindertagesstätten mit … mindestens 100 Plätzen“ in EG 10 Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung erfüllt. In der Stufe 4 der EG 10 hat sie zwei Jahre und vier Monate zurückgelegt.
Das entsprechende Tätigkeitsmerkmal findet sich ab 1. Januar 2020 (weiterhin in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung) in der EG S 16 Fallgruppe 1, so dass die Beschäftigte gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L automatisch in der EG S 16 eingruppiert ist.
Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 29e Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder. Aus der Zeile „4 / 3 / R > 4 / 1 / R“ ergibt sich eine Zuordnung zur Stufe 4 im ersten Jahr unter Mitnahme weiterer vier Monate. Die vierjährige Stufenlaufzeit in der Stufe 4 wird sie nach drei Jahren und acht Monaten am 31. August 2023 absolviert haben.
Beschäftigte, die im Januar 2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2019 erfolgt (siehe § 29e Absatz 2 Satz 7 TVÜ-Länder).
Abweichend von der vorstehenden Zuordnung werden Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerzieherinnen (Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6) und Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen (Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4) der Entgeltordnung höchstens der Stufe 4 zugeordnet, denn dies ist ausweislich des jeweiligen Klammerzusatzes zu diesem Tätigkeitsmerkmal die Endstufe. Daher sind alle Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 und der bisherigen Entgeltgruppe 8 in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 die bereits das zweite Jahr in der Stufe 4 vollendet haben, in der Entgeltgruppe S 4 bzw. S 8b der (End-)Stufe 4 zugeordnet.
Abweichend von der vorstehenden Zuordnung im Regelfall werden Meister im handwerklichen Erziehungsdienst (Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 5) sowie Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) nach gesonderten Regelungen den Stufen der Entgeltgruppe S 8b zugeordnet. Hintergrund sind die in der Entgeltordnung vereinbarten besonderen Stufenregelungen; abweichend von den regulären Stufenlaufzeiten in der S-Tabelle (siehe II. 3) beträgt die Laufzeit in der Stufe 4 sechs Jahre und in der Stufe 5 acht Jahre (siehe die Klammerzusätze zu den Tätigkeitsmerkmalen).
Die Zuordnung ergibt sich für diese Fälle aus der Tabelle in § 29e Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder (siehe Ziffer 2 der Anhang 2). Auch hier wird die am 31. Dezember 2019 in der allgemeinen Tabelle erreichte Stufe einschließlich der in der Stufe verbrachten Zeit zu Grunde gelegt und es kommt auch hier nicht darauf an, wie diese Stufe und die Stufenzeit tatsächlich erreicht wurde.
Beispiel 5 (besondere Stufenlaufzeiten in EG S 8b):
Eine Erzieherin ist am 31. Dezember 2019 in EG 9a eingruppiert, da sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals „Erzieherinnen … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ in EG 9a Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung erfüllt. Die Überleitung aus der „kleinen“ EG 9 in die EG 9a zum 1. Januar 2019 (§ 29b Absatz 3 Satz 2 TVÜ-Länder) stellt sie so, als ob sie in der Stufe 4 der EG 9a nunmehr drei Jahre und acht Monate zurückgelegt hat.
Das entsprechende Tätigkeitsmerkmal findet sich ab 1. Januar 2020 (weiterhin in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) in der EG S 8b, so dass die Beschäftigte gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L automatisch in der EG S 8b eingruppiert ist.
Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 29e Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder. Aus der Zeile „4 / 4 / R > 4 / 2 / R“ ergibt sich in der EG S 8b eine Zuordnung zur Stufe 4 im zweiten Jahr unter Mitnahme weiterer acht Monate. In dieser wird sie die sechsjährige Stufenlaufzeit nach vier Jahren und vier Monaten am 30. April 2024 absolviert haben.
Beschäftigte, die am 1. Januar 2019 in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9a übergeleitet worden sind, hatten bis zum 31. Dezember 2018 mehr als fünf Jahre in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 zurückgelegt; diese Zeiten wurden formal nicht als Restzeit in der Stufe 6 fortgeführt. Um zu vermeiden, dass dieser über fünf Jahre hinausgehende Zeitraum bei der Stufenzuordnung in der S-Tabelle am 1. Januar 2020 unberücksichtigt bleibt, sind die über fünf Jahre hinausgehenden Zeiten in der Stufe 4 der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden „kleinen“ Entgeltgruppe 9 bei der Zuordnung zu den Stufen der Entgeltgruppe S 8b (bzw. S 9, S 11a, S 15 oder S 17) zu berücksichtigen, da anderenfalls die Zeilen „6 / 3 / R“ usw. der Tabelle in § 29e Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder leerliefen. Damit wird sichergestellt, dass sich aus der zwischenzeitlichen Überleitung aus der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a zum 1. Januar 2019 keine Nachteile ergeben.
Beispiel 6 (Überleitung aus EG 9a Stufe 6):
Eine Erzieherin ist am 31. Dezember 2018 in der „kleinen“ EG 9 eingruppiert, da sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals „Erzieherinnen … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ in EG 9 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung erfüllt. Sie erhielt seit 1. Januar 2018 den Erhöhungsbetrag nach fünf Jahren in Stufe 4 (siehe Fußzeile der bis 31. Dezember 2018 geltenden allgemeinen Entgelttabelle), da sie seinerzeit bereits neun Jahre und zwei Monate der Stufe 4 zugeordnet war.
Am 1. Januar 2019 wurde die Beschäftigte nach § 29b Absatz 3 Satz 2 TVÜ-Länder nach der Zeile „4 / 6 und weitere“ in die Stufe 6 der EG 9a übergeleitet, ohne dass formal die über fünf Jahre hinausgehenden Zeiten in der Stufe 4 (fünf Jahre und zwei Monate) der „kleinen" EG 9 auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 6 der EG 9a angerechnet wurden.
Das entsprechende Tätigkeitsmerkmal findet sich ab 1. Januar 2020 (weiterhin in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) in der EG S 8b, so dass die Beschäftigte gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L automatisch in der EG S 8b eingruppiert ist.
Auch wenn sie formal nur ein Jahr in der Stufe 6 der EG 9a zurückgelegt hat, ergibt sich aus der Zeile „6 / 7 / R“ eine Zuordnung zur Stufe 5 (ein Jahr in Stufe 6 zuzüglich zu berücksichtigende fünf Jahre und zwei Monate in Stufe 4 der „kleinen“ EG 9). In dieser wird sie die achtjährige Stufenlaufzeit nach zehn Monaten am 31. Oktober 2020 absolviert haben.
Gemäß § 29e Absatz 2 Satz 5 TVÜ-Länder sind die Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 2 richtet, stufengleich unter Mitnahme der Restzeit übergeleitet.
Hintergrund ist, dass die (ausschließlich) in Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 belegte Entgeltgruppe S 2 (Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen) mit den Stufenbeträgen und Stufenlaufzeiten der (allgemeinen) Entgeltgruppe 3 (Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3) vereinbart wurde und sich deshalb keinerlei Stufenabweichungen für diese Entgeltgruppe ergeben (siehe II. 3).
Um im Einzelfall aufgrund der Stufenzuordnung Entgeltverluste auszuschließen, wird gemäß § 29e Absatz 3 und 4 TVÜ-Länder im Anschluss an die Stufenzuordnung geprüft, ob das bisherige, fiktiv zum 1. Januar 2020 erhöhte Entgelt (Vergleichsentgelt) für die Beschäftigten günstiger ist.
Das Vergleichsentgelt setzt sich zusammen aus:
Für die in Betracht kommenden Entgeltgruppenzulagen in Abschnitt I der Anlage F zum
TV-L sind zum 1. Januar 2020 folgende Beträge zugrunde zu legen:
Nr. der | Euro/Monat |
3 | 143,57 |
5 | 131,29 |
6 | 128,03 |
7* | 116,08 |
10* | 87,79 |
12* | 108,72 |
13* | 86,97 |
14* | 54,36 |
* Fiktiv, da in der Anlage F ab 1. Januar 2020 weggefallen. |
Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt in der zugewiesenen Stufe nicht, wird das Tabellenentgelt der Stufe gezahlt.
Beispiel 7 (Tabellenentgelt zzgl. Entgeltgruppenzulage):
Die Leiterin einer Kita ist am 31. Dezember 2019 in EG 10 Stufe 4 eingruppiert, da sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals „Leiter von Kindertagesstätten mit … mindestens 100 Plätzen“ in EG 10 Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung erfüllt; sie hat Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage nach Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L. In der Stufe 4 der EG 10 hat sie zwei Jahre und vier Monate zurückgelegt.
Das entsprechende Tätigkeitsmerkmal findet sich ab 1. Januar 2020 (weiterhin in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung) in der EG S 16 Fallgruppe 1, so dass die Beschäftigte gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L automatisch in der EG S 16 eingruppiert ist.
Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 29e Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder. Aus der Zeile „4 / 3 / R > 4 / 1 / R“ ergibt sich eine Zuordnung zur Stufe 4 (4.482,20 €) im ersten Jahr unter Mitnahme weiterer vier Monate.
Das Vergleichsentgelt nach § 29e Absatz 3 TVÜ-Länder beträgt 4.238,24 € (fiktives Tabellenentgelt in EG 10 Stufe 4: 4.151,27 €; fiktiv dynamisierte Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L: 86,97 €).
Das Vergleichsentgelt übersteigt somit das Tabellenentgelt nicht, so dass das Tabellenentgelt aus EG S 16 Stufe 4 zusteht (§ 29e Absatz 4 Satz 1 TVÜ-Länder).
Beispiel 8 (Tabellenentgelt zzgl. zwei Entgeltgruppenzulagen):
Eine Sozialarbeiterin ist am 31. Dezember 2019 in EG 9b Stufe 5 eingruppiert, da sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals „Sozialarbeiter … mit schwierigen Tätigkeiten“ in EG 9b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung erfüllt; sie hat Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage nach Abschnitt I Nr. 5 und – da sie die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 2 erfüllt – Abschnitt I Nr. 12 der Anlage F zum TV-L. In der Stufe 5 der EG 9b hat sie drei Jahre und sechs Monate zurückgelegt.
Das entsprechende Tätigkeitsmerkmal findet sich ab 1. Januar 2020 (weiterhin in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung) in der EG S 14, so dass die Beschäftigte gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L automatisch in der EG S 14 eingruppiert ist.
Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 29e Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder. Aus der Zeile „5 / 4 / R > 5 / 2 / R“ ergibt sich eine Zuordnung zur Stufe 5 (4.574,04 €) im zweiten Jahr unter Mitnahme weiterer sechs Monate.
Das Vergleichsentgelt nach § 29e Absatz 3 TVÜ-Länder beträgt 4.364,90 € (fiktives Tabellenentgelt in EG 9b Stufe 5: 4.124,89 €; fiktiv dynamisierte Entgeltgruppenzulagen gemäß Abschnitt I Nrn. 5 und 12 der Anlage F zum TV-L: 131,29 € und 108,72 €).
Das Vergleichsentgelt übersteigt somit das Tabellenentgelt nicht, so dass das Tabellenentgelt aus EG S 14 Stufe 5 zusteht (§ 29e Absatz 4 Satz 1 TVÜ-Länder).
Beispiel 8a (Tabellenentgelt zzgl. Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Länder):
Eine Sozialarbeiterin „mit schwierigen Tätigkeiten“ war ursprünglich der VergGr. IVb Fallgruppe 16 des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT zugeordnet. Nach vierjähriger Bewährung hatte sie Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage. Am 1. November 2006 wurde die Beschäftigte in den TV-L übergeleitet und der „regulären“ EG 9 zugeordnet. Die bisherige Vergütungsgruppenzulage wurde als Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Länder weitergewährt. Bei Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 wurde die Beschäftigte gemäß § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder in die Entgeltordnung unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet, ohne dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Fallgruppe der Entgeltordnung zum TV-L erfolgte. Die Besitzstandszulage gemäß § 9 TVÜ-Länder wurde weitergewährt. Mit Einführung der Stufe 6 am 1. Januar 2018 wurde sie in der EG 9 der Stufe 6 zugeordnet, da sie in der Stufe 5 bereits fünf Jahre absolviert hat. Am 1. Januar 2019 wurde sie in die EG 9b Stufe 6 übergeleitet. Das entsprechende Tätigkeitsmerkmal findet sich ab 1. Januar 2020 (weiterhin in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung) in der EG S 12, so dass die Beschäftigte gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L automatisch in der EG S 12 eingruppiert ist. Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 29e Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder. Aus der Zeile „6 / 3 / R“ ergibt sich eine Zuordnung zur Stufe 6 (4.630,03 €).
Das Vergleichsentgelt nach § 29e Absatz 3 TVÜ-Länder beträgt 4.413,74 € (fiktives Tabellenentgelt in EG 9b Stufe 6: 4.248,65 €; fiktive Besitzstandszulage gemäß § 9 TVÜ-Länder: 165,09 €).
Das Vergleichsentgelt übersteigt somit das Tabellenentgelt nicht, so dass das Tabellenentgelt aus EG S 12 Stufe 6 zusteht (§ 29e Absatz 4 Satz 1 TVÜ-Länder).
Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt in der zugewiesenen Stufe, wird das Vergleichsentgelt solange gezahlt, bis das jeweils zustehende Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht oder übersteigt (§ 29e Abs. 4 Satz 2 TVÜ-Länder).
Beispiel 9 (Tabellenentgelt zzgl. Entgeltgruppenzulage):
Eine Erzieherin ist am 31. Dezember 2019 in EG 9a Stufe 4 eingruppiert, da sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals „Erzieherinnen … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ in EG 9a Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung erfüllt; sie hat Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage nach Abschnitt I Nr. 13 und in der Stufe 4 ein Jahr und neun Monate zurückgelegt.
Das entsprechende Tätigkeitsmerkmal findet sich ab 1. Januar 2020 (weiterhin in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) in der EG S 8b, so dass die Beschäftigte gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L automatisch in der EG S 8b eingruppiert ist.
Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 29e Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder. Aus der Zeile „4 / 2 / R > 3 / 4 / R“ ergibt sich eine Zuordnung zur Stufe 3 (3.420,82 €) im vierten Jahr unter Mitnahme weiterer neun Monate.
Das Vergleichsentgelt nach § 29e Absatz 3 TVÜ-Länder beträgt 3.461,62 € (fiktives Tabellenentgelt in EG 9a Stufe 4: 3.374,65 €; fiktiv dynamisierte Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L: 86,97 €).
Das Vergleichsentgelt übersteigt somit das Tabellenentgelt um 40,80 €, so dass das Vergleichsentgelt zusteht (§ 29e Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Länder). Am 1. April 2020 erreicht die Beschäftigte die Stufe 4 der EG S 8b (3.788,16 €) und das Vergleichsentgelt entfällt (§ 29e Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Länder).
Beispiel 10 (Tabellenentgelt zzgl. Entgeltgruppenzulage zzgl. Garantiebetrag):
Eine Sozialarbeiterin war am 31. August 2019 in der EG 9b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 eingruppiert. (mit Entgeltgruppenzulage nach Abschnitt I Nr. 5 der Anlage F zum TV‑L in Höhe von 127,32 €). Dort war sie der Stufe 4 (3.667,36 €) zugeordnet.
Sie ist am 1. September 2019 in EG 10 Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 „Sozialarbeiter …, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt“ höhergruppiert worden.
Aufgrund der Höhergruppierung erhält die Sozialarbeiterin im Dezember 2019 neben ihrem bisherigen Entgelt von 3.794,68 € (= 3.667,36 € + 127,32 €) den Garantiebetrag gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 TV-L in voller Höhe (180 €), so dass ihr insgesamt 3.974,68 € zustehen.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 befindet sich ab 1. Januar 2020 (weiterhin in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung) in der EG S 15 Fallgruppe 1, so dass die Beschäftigte gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L automatisch in der EG S 15 eingruppiert ist.
Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 29e Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder. Aus der Zeile „3 / 1 / R > „2 / 3 / R“ ergibt sich eine Zuordnung zur Stufe 2 (3.691,21 €) im dritten Jahr unter Mitnahme weiterer vier Monate.
Das Vergleichsentgelt nach § 29e Absatz 3 TVÜ-Länder beträgt 4.093,07 € (fiktives Tabellenentgelt in EG 9b Stufe 4: 3.781,78 €; fiktiv dynamisierte Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 5 der Anlage F zum TV-L: 131,29 €; Garantiebetrag: 180 €).
Das Vergleichsentgelt übersteigt somit das Tabellenentgelt um 401,86 €, so dass das Vergleichsentgelt zusteht (§ 29e Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Länder). Am 1. September 2020 erreicht die Beschäftigte die Stufe 3 der EG S 15 (3.954,91 €). Da das Vergleichsentgelt auch diesen Betrag übersteigt, steht der Sozialarbeiterin auch weiterhin das Vergleichsentgelt zu. Erst mit dem Aufstieg in die Stufe 4 der EG S 15 würde das Vergleichsentgelt dann entfallen.
In einer tabellarischen Übersicht stellen sich die einzelnen Schritte der Entgeltberechnungen im Beispiel 10 wie folgt dar:
31. August 2019 | Tabellenentgelt EG 9b Stufe 4 | 3.667,36 € |
EG 9b | Entgeltgruppenzulage Nr. 5 Abschnitt I Anlage F | 127,32 € |
Summe | 3.794,68 € | |
1. September 2019 | 1. Schritt: Stufenfindung | |
Höhergruppierung | Tabellenentgelt EG 9b Stufe 4 | 3.667,36 € |
Tabellenentgelt EG 10 Stufe 3 | 3.763,34 € | |
2. Schritt: Entgeltfindung | ||
„bisheriges Entgelt“ bestehend aus | ||
Tabellenentgelt EG 9b Stufe 4 | 3.667,36 € | |
Entgeltgruppenzulage Nr. 5 Abschnitt I Anlage F | 127,32 € | |
Summe | 3.794,68 € | |
Differenz 1. Schritt | - | |
3. Schritt: Garantiebetrag / Deckelung | ||
fiktive stufengleiche Höhergruppierung EG 10 Stufe 4 | 4.025,67 € | |
Differenz zu 2. Schritt | 230,99 € | |
Garantiebetrag | 180,00 € | |
gesamt | 3.974,68 € | |
1. Januar 2020 Überleitung | 1. Schritt: Überleitung in die S- aufgrund der bislang in der Stufe 3 zurückgelegten vier Monate erfolgt aus der Zeile „3 / 1 / R > 2 / 3 / R“ die Zuordnung zur Stufe 2 im dritten Jahr unter Anrechnung weiterer vier Monate | |
Tabellenentgelt EG S 15 Stufe 2 | 3.691,21 € | |
2. Schritt: Vergleichsentgelt | ||
Tabellenentgelt EG 9b Stufe 4 | 3.781,78 € | |
+ Entgeltgruppenzulage Nr. 5 Abschnitt I Anlage F | 131,29 € | |
+ Garantiebetrag | 180,00 € | |
Summe | 4.093,07 € | |
3. Schritt: Vergleich | ||
Vergleichsentgelt übersteigt Tabellenentgelt um | 401,86 € | |
Zu zahlen: Vergleichsentgelt in Höhe von | 4.093,07 € |
Der Höhergruppierungsgewinn ist gemäß § 12 Absatz 5 TVÜ-Länder auf einen ggf. noch zustehenden Strukturausgleich anzurechnen.
Steht Beschäftigten das Vergleichsentgelt gemäß § 29e Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Länder und nicht das (reguläre) Entgelt aus der zugeordneten Stufe der S-Tabelle zu, ist
Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale im Sozial- und Erziehungsdienst
nach dem Inkrafttreten der S-Tabelle
Unter- abschnitt | Tätigkeit | bis 31.12.2019 Entgeltgruppe | ab 01.01.2020 | ||
20.1 heimen oder Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung | Leitung mit mind. 90 Plätzen | 12 | S 18 | ||
Leitung mit mind. 50 Plätzen | 11 | S 18 | |||
stellv. Leitung mit mind. 90 Plätzen | 11 | S 17 | |||
Leitung | 10 | S 16 | |||
stellv. Leitung mit mind. 50 Plätzen | 10 | S 16 | |||
stellv. Leitung | 9b (EGZ Nr. 5) | S 15 | |||
20.2 Kindertages- stätten | Leitung mit mind. 180 Plätzen | 11 (EGZ Nr. 13) | S 18 | ||
Leitung mit mind. 130 Plätzen | 10 (EGZ Nr. 3+13) | S 17 | |||
stellv. Leitung mit mind. 180 Plätzen | 10 (EGZ Nr. 3+13) | S 17 | |||
Leitung mit mind. 100 Plätzen | 10 (EGZ Nr. 13) | S 16 | |||
stellv. Leitung mit mind. 130 Plätzen | 10 (EGZ Nr. 13) | S 16 | |||
Leitung mit mind. 70 Plätzen | 9b (EGZ Nr. 5+13) | S 15 | |||
stellv. Leitung mit mind. 100 Plätzen | 9b (EGZ Nr. 5+13) | S 15 | |||
Leitung mit mind. 40 Plätzen | 9b (EGZ Nr. 13) | S 13 | |||
stellv. Leitung mit mind. 70 Plätzen | 9b (EGZ Nr. 13) | S 13 | |||
Leitung | 8 (EGZ Nr. 6+13) | S 9 | |||
stellv. Leitung mit mind. 40 Plätzen | 8 (EGZ Nr. 6+13) | S 9 | |||
20.3 Kindertages- stätten für Menschen mit Behinderungen oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung | Leitung mit mind. 90 Plätzen | 11 | S 18 | ||
Leitung mit mind. 70 Plätzen | 10 (EGZ Nr. 3) | S 17 | |||
stellv. Leitung mit mind. 90 Plätzen | 10 (EGZ Nr. 3) | S 17 | |||
Leitung mit mind. 40 Plätzen | 10 | S 16 | |||
stellv. Leitung mit mind. 70 Plätzen | 10 | S 16 | |||
Leitung | 9b (EGZ Nr. 5) | S 15 | |||
stellv. Leitung mit mind. 40 Plätzen | 9b (EGZ Nr. 5) | S 15 | |||
stellv. Leitung | 9a (EGZ Nr. 7) | S 11a | |||
20.4 gen, Kinder- und Jugendlichen- peuten/ Psycha- gogen, Bewäh- rungshelfer, Heilpädagogen | Sozialarb./- | 12 | S 18 | ||
Sozialarb./- | 11 (EGZ Nr. 14) | S 17 | |||
Kinder- und Jugendl.psychotherap./Psychago- | 11 | S 17 | |||
Sozialarb./- | 10 | S 15 | |||
Bewährungshelfer | 10 | S 15 | |||
Sozialarb./- | 9b (EGZ Nr. 5+12) | S 14 | |||
Sozialarb./- | 9b (EGZ Nr. 5) | S 12 | |||
Sozialarb./- | 9b (EGZ Nr. 12) | S 11b | |||
Heilpädagogen mit entsprechender Tätigkeit | 9a | S 9 | |||
Beschäftigte i.d.T.v. Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung | - | S 9 | |||
Beschäftigte i.d.T.v. Sozialarb./- | 8 | S 8b * | |||
20.5 dienst | Handwerksmeister etc. als Leiter von großen Ausbildungswerkstätten (+ Umfang + Bedeut.) | 9b (EGZ Nr. 5) | - | ||
Handwerksmeister etc. als Leiter von großen Ausbildungswerkstätten | 9b | - | |||
Handwerksmeister etc. als Gruppenleiter in Ausbildungswerkstätten | 9a | S 8b ** | |||
Handwerksmeister etc. als stellv. Leiter von großen Ausbildungswerkstätten | 9a | - | |||
Beschäftigte mit abgeschl. Berufsausbildung | 8 | S 7 | |||
Besch. mit abgeschl. Berufsausb. als stellv. Leiter von großen Ausbildungswerkstätten | 8 | - | |||
Besch. i. handw. Erz.dienst mit Berufsausbild. | 6 | S 4 | |||
Besch. i. handw. Erz.dienst mit eingeh. Einarb. | 3 | - | |||
Besch. i. handw. Erz.dienst mit einfach. Tätigk. | 2 | - | |||
20.6 | Beschäftigte mit fachl. koord. Aufgaben | - | S 17 | ||
Beschäftigte mit fachl. koord. Aufgaben | - | S 15 | |||
Beschäftigte mit fachl. koord. Aufgaben | - | S 9 | |||
Erzieherinnen mit fachl. koord. Aufgaben | 9a (EGZ Nr. 7+13) | S 9 | |||
Erz., Heilerz.pfl. und Heilerz. | 9a (EGZ Nr. 13) | S 8b ** | |||
Erz., Heilerz.pfl. und Heilerz. | 8 (EGZ Nr. 10+13) | - | |||
Erz., Heilerz.pfl. und Heilerz. | 8 (EGZ Nr. 13) | S 8a | |||
Kinderpflegerinnen mit schwier. fachl. Tätigk. | 6 | S 4 | |||
Beschäftigte i.d.T.v. Erz., Heilerz.pfl. + Heilerz. | 5 | S 4 * | |||
Kinderpflegerinnen mit entspr. Tätigkeiten | 5 | S 3 | |||
Beschäftigte i.d.T.v. Kinderpflegerinnen | 3 | S 2 | |||
* keine Stufen 5 und 6 |
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) | neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) |
1 / 1 / R | 1 / 1 / R |
2 / 1 / R | 2 / 1 / R |
2 / 2 / R | 2 / 2 / R |
3 / 1 / R | 2 / 3 / R |
3 / 2 / R | 3 / 1 / R |
3 / 3 / R | 3 / 2 / R |
4 / 1 / R | 3 / 3 / R |
4 / 2 / R | 3 / 4 / R |
4 / 3 / R | 4 / 1 / R |
4 / 4 / R | 4 / 2 / R |
5 / 1 / R | 4 / 3 / R |
5 / 2 / R | 4 / 4 / R |
5 / 3 / R | 5 / 1 / R |
5 / 4 / R | 5 / 2 / R |
5 / 5 / R | 5 / 3 / R |
6 / 1 / R | 5 / 4 / R |
6 / 2 / R | 5 / 5 / R |
6 / 3 / R | 6 |
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) | neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) |
1 / 1 / R | 1 / 1 / R |
2 / 1 / R | 2 / 1 / R |
2 / 2 / R | 2 / 2 / R |
3 / 1 / R | 2 / 3 / R |
3 / 2 / R | 3 / 1 / R |
3 / 3 / R | 3 / 2 / R |
4 / 1 / R | 3 / 3 / R |
4 / 2 / R | 3 / 4 / R |
4 / 3 / R | 4 / 1 / R |
4 / 4 / R | 4 / 2 / R |
5 / 1 / R | 4 / 3 / R |
5 / 2 / R | 4 / 4 / R |
5 / 3 / R | 4 / 5 / R |
5 / 4 / R | 4 / 6 / R |
5 / 5 / R | 5 / 1 / R |
6 / 1 / R | 5 / 2 / R |
6 / 2 / R | 5 / 3 / R |
6 / 3 / R | 5 / 4 / R |
6 / 4 / R | 5 / 5 / R |
6 / 5 / R | 5 / 6 / R |
6 / 6 / R | 5 / 7 / R |
6 / 7 / R | 5 / 8 / R |
6 / 8 / R | 6 |
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Referat 31
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