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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2025 - Erfassung und Berichterstattung von Sanierungsbedarfen von baulichen Anlagen/Bauwerken

Veröffentlichungsdatum:20.01.2025 Inkrafttreten20.01.2025 Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2025 - Erfassung und Berichterstattung von Sanierungsbedarfen von baulichen Anlagen/Bauwerken"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:20.01.2025
Fassung vom:20.01.2025
Gültig ab:20.01.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2025 - Erfassung und Berichterstattung von Sanierungsbedarfen von baulichen Anlagen/Bauwerken

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 02/2025 vom 20.01.2025

Erfassung und Berichterstattung von Sanierungsbedarfen von baulichen Anlagen/Bauwerken

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

haushalt@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter der Ressorts

Vorbemerkung:

Gemäß Beschluss des Senats vom 2.11.2021 ist

1.
der Sanierungsbedarf der baulichen Anlagen und Bauwerke der FHB nach festgelegten Standards zu erheben und
2.
jährlich den jeweils zuständigen Deputationen/Ausschüssen über den Sanierungsbedarf zu berichten.

Mit diesem Beschluss sind zudem:

-
die „Handlungsanweisung zur Methodik der Erfassung von Sanierungsbedarfen der baulichen Anlagen“ (Anlage zur Senatsvorlage vom 2.11.2021)
-
die „Methodik zur Erfassung der Sanierungsbedarfe von Bauwerken / Baulichen Anlagen in der FHB“ (Anhang 1 zur Senatsvorlage vom 2.11.2021)

anzuwenden und umzusetzen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss erhält die jährlichen Berichte der Ressorts zur Kenntnis.

1.

Jedes zuständige Ressort hat alle Typen von Bauwerken und baulichen Anlagen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen einschließlich der Sondervermögen, soweit sie in der „Methodik zur Erfassung der Sanierungsbedarfe von Bauwerken / Baulichen Anlagen in der FHB“ (vgl. Punkt 3) aufgeführt sind, zu erfassen. Es gelten die organisatorischen Zuständigkeiten nach den jeweils gültigen Ressortzuschnitten im Berichtsjahr.

Bauwerke und bauliche Anlagen,

-
die einer privatwirtschaftlichen Nutzung (mit Ausnahme einer Nutzung durch eigene Gesellschaften) unterliegen,
-
die nicht weiter genutzt werden,
-
bei denen sich die Nutzungsanforderungen grundlegend ändern oder
-
deren Weiterveräußerung oder Verwertung vorgesehen ist,

sind nicht im Zustand zu erfassen. Diese Objekte sind jedoch aufzulisten und die Ausnahme von der Handlungsanweisung ist zu begründen.

Von dieser Handlungsanweisung ausgenommen sind Bauwerke und öffentliche Anlagen im Eigenvermögen der bremischen Gesellschaften.

2.

Nr.

Art bauliche Anlagen/Bauwerk

1

Hochbauten

1.1

Hochbauten des SVIT und des SV Infra

1.2

Hochbauten der Universität Bremen

1.3

Hochbauten der staatl. Hochschulen einschl. Mensen, Wissenschaftseinrichtungen

1.4

Verwaltungsgebäude der Schwimmbäder

1.5

Eigengenutzte Gebäude oder Gebäude in öffentlicher Nutzung der SV Gewerbeflächen

1.6

Hallenbauwerke der SV Gewerbeflächen

2

Brücken und Ingenieurbauwerke nach DIN 1076

3

Eisenbahnanlagen der Bremischen Hafeneisenbahn

4

Hafenbauwerke

4.1

Uferbefestigungen und Massivbauwerke

4.2

Technische Anlagen

4.3

Wassertiefen

5

Straßen

5.1

Straßen, Radwege und Verkehrszeichen

5.2

Wege in Grünanlagen

6

Sportaußenflächen

7

Spielflächen/-plätze

8

Schwimmbäder

Über Änderungen/Erweiterungen der oben aufgeführten Kategorien ist der Senator für Finanzen, siehe Kontakt, zu informieren.

3.

Für die Erfassung des Zustands sind für jeden Bauwerks- und Anlagentyp einheitliche Verfahren festzulegen und anzuwenden. Diese Verfahren werden von dem jeweils zuständigen Ressort vorgegeben. Dabei ist die von der Arbeitsgruppe entwickelte „Methodik zur Erfassung der baulichen Anlagen und Bauwerke“ zu beachten.

4.

Die Dokumentation des Zustands der Bauwerke und baulichen Anlagen erfolgt für jeden Bauwerks- und Anlagentyp nach den vom jeweils zuständigen Ressort festgelegten Kriterien. Die Kriterien sind so zu wählen, dass eine allgemeinverständliche Kategorisierung des Zustands ermöglicht wird. Eine elektronische Dokumentation ist anzustreben.

5.

Jedes Ressort gibt den Bericht über die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Bauwerke und baulichen Anlagen jährlich den fachlich zuständigen Deputationen bzw. Ausschüssen zur Kenntnis.

Der Bericht über den Zustand der Bauwerke und baulichen Anlagen erfolgt unabhängig von der Feststellung der Mittelbedarfe für die Haushaltsaufstellung und -bewirtschaftung. Er orientiert sich ausdrücklich nicht an den im Haushalt für Bauinstandhaltung zur Verfügung gestellten Mitteln.

Die Form des Berichts ist mit der jeweiligen Deputation bzw. dem jeweiligen Fachausschuss abzustimmen.

6.

Der Senator für Finanzen stellt die Berichte für den Rechnungsprüfungsausschuss zusammen.

Die von den zuständigen Deputationen bzw. Ausschüssen zur Kenntnis genommenen Berichte sind bis 7. Dezember eines Jahres an den Senator für Finanzen zu leiten:

Funktionspostfach: veraenderungsmanagement.2@finanzen.bremen.de.

Nachfragen des Rechnungsprüfungsausschusses werden von den jeweiligen Ressorts beantwortet. Die Teilnahme der zuständigen Ressorts an der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses ist deshalb erforderlich.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Stabsstelle Digitalisierung und Veränderungsmanagement
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: veraenderungsmanagement.2@finanzen.bremen.de

Anlagen

1.
Beschlossene Fassung der Senatsvorlage vom 02.11.2021, inklusive Handlungsanweisung und Methodik zur Erfassung der Sanierungsbedarfe von Bauwerken / Baulichen Anlagen in der FHB

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