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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03/2024 - Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung und zum TV Inflationsausgleich

Veröffentlichungsdatum:24.01.2024 Inkrafttreten24.01.2024 Bezug (Rechtsnorm)StGB § 61
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03/2024 - Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung und zum TV Inflationsausgleich"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:24.01.2024
Fassung vom:24.01.2024
Gültig ab:24.01.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 61 StGB
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03/2024 - Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung und zum TV Inflationsausgleich

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 03/2024 vom 24.01.2024

Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sowie
Hinweise zur Zahlbarmachung und zum TV Inflationsausgleich

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

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personal@dienstststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L

Vorbemerkung

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 9. Dezember 2023 auf die als Anlage 1 beigefügte Tarifeinigung verständigt. Die Gewerkschaften haben diese Einigung innerhalb der bis zum 19. Januar 2024 vereinbarten Erklärungsfrist nicht widerrufen, so dass nunmehr die Tarifeinigung im Rahmen der anstehenden Redaktion von den Tarifvertragsparteien in Änderungstarifverträge umgesetzt werden muss.

Es bestehen keine Bedenken, im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung die ab dem 1. Januar 2024 neu vereinbarten Zulagen insbesondere für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst nach Maßgabe dieses Rundschreibens (siehe unter Nr. 19) zu zahlen.

Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 9. Dezember 2023 (vgl. I. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023) ist nach Ablauf der Erklärungsfrist nunmehr endgültig in Kraft getreten. Performa Nord wird für Tarifbeschäftigte die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 € und Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 in Höhe von jeweils 120 € (1.000 € bzw. monatlich 50 € für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, usw.) beginnend ab Ende Januar 2024 auszahlen. Die Durchführungshinweise der TdL vom 11. Januar 2024 zum TV Inflationsausgleich sind als Anlage 2 beigefügt.

Zu den Entgeltsteigerungen wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

Die seit dem 1. Dezember 2022 geltenden Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 15 werden

-
zum 1. November 2024 um 200 € und
-
zum 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht.

Dabei muss in Summe beider Anhebungen eine Erhöhung von mindestens 340 € erreicht werden (vgl. I. 1. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die für die Zeit ab dem 1. November 2024 bzw. ab dem 1. Februar 2025 maßgebenden Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L ergeben sich aus den Anlagen 3 und 4. Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 3a/b und 4a/b. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.

Die seit dem 1. Dezember 2022 geltenden Tabellenentgelte für das Pflegepersonal, für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41 TV-L) und für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst werden wie vorstehend ebenfalls zum 1. November 2024 um 200 € und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht.

Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst werden zuvor (zum 1. Oktober 2024) neue Tabellenentgelte in der Entgeltgruppe S 9 vereinbart. Die für diese Beschäftigtengruppen maßgebenden Beträge der Entgelttabellen sowie die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich:

-
für Pflegekräfte (Anlage C zum TV-L) aus den Anlagen 5 und 6 sowie 5a/b und 6a/b
-
für Ärztinnen und Ärzte (Anlage D zum TV-L) aus den Anlagen 7 und 8 sowie 7a/b und 8a/b und
-
für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage G zum TV-L) aus den Anlagen 9 bis 11 sowie 9a/b bis 11a/b.
2.

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder werden ebenfalls werden zum 1. November 2024 um 200 € und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht, wobei auch hier sichergestellt sein muss, dass die Beschäftigten in Summe beider Anhebungen eine Erhöhung von mindestens 340 € erhalten (vgl.  I. 1. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).

Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrundeliegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.

Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um 4,76 % erhöhte (1. November 2024) bzw. der um 5,5 % erhöhte (1. Februar 2025) hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen.

Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil wie folgt:

vom 1. November 2024 bis zum 31. Januar 2025:

-
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 von 71,98 € auf 75,41 €,
-
in den Entgeltgruppen 9a bis 15 von 75,60 € auf 79,20 € und

zum 1. Februar 2025:

-
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 von 75,41 € auf 79,56 €,
-
in den Entgeltgruppen 9a bis 15 von 79,20 € auf 83,56 €.
3.

Für die auf Grundlage von § 8 Abs. 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L).

4.

Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 bzw. Abs.  8 TV- L sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 € bzw. 40 € (für Beschäftigte im Geltungsbereich des § 43 TV-L: 150 € bzw. 60 €) monatlich und 0,63 € bzw. 0,24 € pro Stunde.

5.

Die allgemeinen Entgelterhöhungen ab 1. November 2024 bzw. ab 1. Februar 2025 wirken sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.

6.

Die Garantiebeträge sind nicht dynamisch und werden deshalb nicht erhöht. Sie betragen weiterhin 100 € bzw. 180 €.

7.

Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 8,73 €. Sie erhöht sich gemäß I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023

-
ab 1. November 2024 um 4,76 % auf 9,15 € und
-
ab 1. Februar 2025 um 5,5 % auf 9,65 €.

Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:

Zuschlagsgruppe

Betrag ab 1.11.2024

Betrag ab 1.2.2025

I

(5 %)

0,46 €

0,48 €

II

(6 %)

0,55 €

0,58 €

III

(8 %)

0,73 €

0,77 €

IV

(10 %)

0,92 €

0,97 €

V

(12 %)

1,10 €

1,16 €

VI

(14 %)

1,28 €

1,35 €

VII

(16 %)

1,46 €

1,54 €

VIII

(20 %)

1,83 €

1,93 €

IX

(25 %)

2,29 €

2,41 €

X

(31 %)

2,84 €

2,99 €

Die zum 1. Januar 2019 letztmalig angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 8 des Rundschreibens Nr. 6/2019 vom 13. Mai 2019) sind zum 1. November 2024 anzuheben, da die nach Satz 1 Buchst. a zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 vorgesehene Erhöhung um 4,76 % zur Überschreitung der hierfür maßgeblichen Grenze von 12 % (Stand der letzten Erhöhung 2022: 8,3 %) um 1,06 Prozentpunkte führt. Die Taucherzuschläge werden somit um 12 % erhöht und betragen folglich ab 1. November 2024:

Bei einer Tauchtiefe

Betrag

bis zu 5 m

22,92 €

von über 5 bis 10 m

27,89 €

von über 10 bis 15 m

34,84 €

von über 15 bis 20 m

44,82 €

über 20 m je 5 m um

9,95 €

für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug

5,29 €

Hinweis: Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter:innen im TV-L. Für die früheren Arbeiter:innen im TVöD gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995 in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Nr. 1.5 des KAV-Rundschreibens Nr. TVöD-19/2023 vom 31. August 2023).

8.

Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 % des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin 4,28 % zum 1. November 2024 und 4,95 % zum 1. Februar 2025 (vgl. Satz 2 zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).

9.
9.1

Die Zulage für Pflegekräfte an Universitätskliniken (Vorbemerkung Nr. 8 zu Abschnitt 1 und Vorbemerkung Nr. 8 zu Abschnitt 2 des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L) wird ab 1. Januar 2024 auch an Pflegekräfte im Maßregelvollzug (§ 61 Nrn. 1 bis 3 StGB) und im Justizvollzug gezahlt (vgl. III. 1. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).

Die Höhe der Zulage ist wie bisher in Abschnitt IV Nr. 8 der Anlage F zum TV-L ausgewiesen und beträgt derzeit 143,92 €. Aufgrund Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 erhöht sich die Zulage ab 1. November 2024 auf 150,77 € bzw. ab 1. Februar 2025 auf 159,06 € (siehe Anlagen 12 bis 14).

9.2

Für bestimmte Beschäftigte in Gesundheitsberufen, die im Maßregelvollzug oder im Justizvollzug tätig sind, ist die sogenannte Gesundheitszulage wie folgt vereinbart worden:

Beschäftigte, die nach Teil II

-
in Abschnitt 10 Unterabschnitte 5, 6, 8, 14 oder
-
als med.-techn. Ass. (MTA) in Abschnitt 10 Unterabschnitt 10 oder
-
als bio.-techn. Ass. (BTA) oder chem.-techn. Ass. (CTA) in Abschnitt 22 Unterabschnitt 3

der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten ab dem 1. Januar 2024 eine monatliche Zulage in Höhe von 71,96 € (vgl. III. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023); die Zulage ist in Abschnitt IIb. der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Nach Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 erhöht sich die Zulage ab 1. November 2024 auf 75,39 € bzw. ab 1. Februar 2025 auf 79,54 € (siehe Anlagen 12 bis 14).

10.

Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. November 2024 um 4,76 % und ab 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht (vgl. Satz 1 Buchst. b zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).

11.

Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab 1. November 2024 um 4,76 % von 128,98 € auf 135,12 € und ab 1. Februar 2025 um 5,5 % von 135,12 € auf 142,55 € (vgl. Satz 1 Buchst. b zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).

Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag zum 1. November 2024 um 4,76 % und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.

12.

Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb weder am 1. November 2024 noch am 1. Februar 2025.

13.

Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden ab 1. November 2024 bzw. zum 1. Februar 2025 in gleicher Weise erhöht wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L (vgl. I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Für die Zeit ab 1. November 2024 gelten folgende Beträge (in €):

a)
Entgeltgruppe 2 Ü

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

2.569,86

2.777,93

2.857,48

2.955,41

3.022,72

3.114,51

b)
Entgeltgruppe 13 Ü

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Stufe 6

4.708,07

4.948,54

5.367,63

5.793,59

6.446,27

6.633,67

c)
Entgeltgruppe 15 Ü

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

6.322,63

6.995,90

7.634,88

8.053,95

8.157,04

Für die Zeit ab 1. Februar 2025 gelten folgende Beträge (in €):

a)
Entgeltgruppe 2 Ü

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

2.711,20

2.930,72

3.014,64

3.117,96

3.188,97

3.285,81

b)
Entgeltgruppe 13 Ü

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Stufe 6

4.967,01

5.220,71

5.662,85

6.112,24

6.800,81

6.998,52

c)
Entgeltgruppe 15 Ü

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

6.670,37

7.380,67

8.054,80

8.496,92

8.605,68

14.

Die Programmiererzulage, die Beschäftigten als Besitzstand über den 31. Dezember 2020 hinaus gewährt wird (§ 29f Abs. 2 TVÜ-Länder), ist nicht dynamisch und beträgt weiterhin 23,01 €.

15.

Die monatliche Angleichungszulage von 105 € ist nicht dynamisch und verändert sich deshalb nicht.

Zur Veränderung des Maximalbetrags nach Satz 2 2. Halbsatz des Anhangs 1 zum TV EntgO-L aufgrund der Erhöhung der Tabellenentgelte um 4,76 % zum 1. November 2024 bzw. um 5,5 % zum 1. Februar 2025 wird auf Nr. B. VI. 3.2 der Durchführungshinweise der TdL vom 13. Oktober 2015 zum TV EntgO-L verwiesen (siehe KAV-Homepage).

16.

Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L erhöhen sich zum 1. November 2024 um 4,76 % und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % (Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die ab diesen Zeitpunkten geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 12 bis 14.

17.

Die Funktionszulagen für

-
Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und
-
für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3

des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L erhöhen sich zum 1. November 2024 um 4,76 % und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % (Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die ab diesen Zeitpunkten geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 12 bis 14.

18.

Die Technikerzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1, Abschnitt 19, Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 und Abschnitt 23, die Meisterzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 3, Abschnitt 15 und Abschnitt 24 Unterabschnitte 2 und 3 sowie die Außendienstzulage in der Steuerverwaltung nach der Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 21 des Teil II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 23,01 € bzw. 38,35 € (Techniker- und Meisterzulage) und 17,05 € bzw. 38,35 € (Außendienstzulage Steuerverwaltung).

19.
19.1

In § 52 TV-L Nr. 5 sind ab 1. Januar 2024 für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst u.a. der Freien Hansestadt Bremen folgende Zulagen vereinbart worden (vgl. II. 3. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023):

a)
eine monatliche Zulage in Höhe von 130 € erhalten Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20
-
in Unterabschnitt 2 in der Entgeltgruppe S 9,
-
in Unterabschnitt 4 in den Entgeltgruppen S 8b und S 9,
-
in Unterabschnitt 5 oder
-
in Unterabschnitt 6 in der Entgeltgruppen S 2 bis S 9
der Entgeltordnung eingruppiert sind;
b)
eine monatliche Zulage in Höhe von 180 € erhalten Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 in Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 14 sowie in der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 eingruppiert sind.

Diese Zulagen sind nicht dynamisch und werden daher zum 1. November 2024 und zum 1. Februar 2025 nicht erhöht.

19.2

Nach Satz 1 zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 erhöhen sich die in Abschnitt 20 des Teils II der Entgeltordnung geregelten Beträge der Heimzulage ab 1. Oktober 2024:

-
in Unterabschnitt 1, Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkung Nr. 1, in Unterabschnitt 4, Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkung und in Unterabschnitt 6, Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkung von derzeit 61,36 € auf 100 €,
-
in Unterabschnitt 1, Satz 1 Buchstabe b der Vorbemerkung Nr. 1, in Unterabschnitt 4, Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Vorbemerkung und in Unterabschnitt 6, Satz 1 Buchstabe b der Vorbemerkung von derzeit 30,68 € auf 50 € sowie
-
in Unterabschnitt 5, Satz 1 der Vorbemerkung von derzeit 40,90 € auf 65 €.

Im Rahmen der Redaktion wird ferner eine Überarbeitung des Anwendungsbereichs der Heimzulage geprüft. Dabei wird die Rechtsentwicklung im SGB IX und SGB VIII berücksichtigt (vgl. Sätze 1 bis 3 zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).

19.3

Für Beschäftigte im Bereich Sozial -und Erziehungsdienst wurde ferner vereinbart, eine Regelung für die sogenannte Praxisanleiterzulage nach Maßgabe der VKA-Regelung zu prüfen; diese Prüfung erfolgt ebenfalls im Rahmen der Redaktion (vgl. Satz 4 zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).

19.4

Die besonderen Regelungen zu Stufenlaufzeiten für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil II Abschnitt 20 der Anlage A zum TV-L) und allgemein für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52 Nr. 3 TV-L) entfallen zum 1. Oktober 2024 (vgl. Buchst. a und b zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).

20.

Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie erhöhen sich zum 1. November 2024 um 4,76 % und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % (Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die ab diesen Zeitpunkten geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 12 bis 14.

21.

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, dem TVA‑L Pflege, dem TVA-L Gesundheit, die monatlichen Ausbildungs- und Studienentgelte der dual Studierenden nach dem TVdS-L sowie die monatlichen Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden

-
ab 1. November 2024 um einen Festbetrag von 100 € und
-
ab 1. Februar 2025 um einen Festbetrag von 50 €

erhöht (vgl. Buchst. a und b zu I. 3. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).

Eine Übersicht der ab 1. November 2024 bzw. ab 1. Februar 2025 geltenden Ausbildungs-, Studien- und Praktikantenentgelte ist als Anlage 15 und 16 beigefügt.

22.

Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die ab 1. November 2024 bzw. ab 1. Februar 2025 maßgeblichen Pauschalentgelte aus den Anlagen 17 und 18.

23.

Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab und ändern sich demnach aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 nicht. Sie betragen im Jahr 2022 und 2023 bzw. ab dem Jahr 2024 daher:


in den Fällen des

§ 39 Abs. 1 ATV

§ 39 Abs. 2 ATV

ab 1. April 2022

8.022,17 €

8.094,46 €

ab 1. März 2024

8.712,58 €

8.778,71 €

im Monat der Jahressonderzahlung 2022/2023

12.835,46 €

12.285,76 €

im Monat der Jahressonderzahlung ab 2024

13.940,12 €

13.324,33 €

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de

 


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