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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 04/2025 – Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Beschäftigte mit Kindern während einer Verwendung bei der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel

Veröffentlichungsdatum:17.02.2025 Inkrafttreten17.02.2025 Bezug (Rechtsnorm)BBesG § 52, BBesG § 58, BeamtStG § 45, BremBesG § 58, EStG § 64, EStG § 65, GAD § 21
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 04/2025 – Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Beschäftigte mit Kindern während einer Verwendung bei der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:17.02.2025
Fassung vom:17.02.2025
Gültig ab:17.02.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 52 BBesG, § 58 BBesG, § 45 BeamtStG, § 58 BremBesG, § 64 EStG, § 65 EStG, § 21 GAD
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 04/2025 – Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Beschäftigte mit Kindern während einer Verwendung bei der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel

Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 04/2025 vom 17.02.2025

Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Beschäftigte mit Kindern während einer Verwendung bei der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Personalstellen

Vorbemerkung

Dieses Rundschreiben regelt für Beamtinnen und Beamte der Freien Hansestadt Bremen, die in der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel eingesetzt werden, die analoge Anwendung der Regelungen über die Gewährung von Schulbeihilfen und Kindertagesstättenbeihilfen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte während einer Verwendung im Ausland. Die Verfahrensweise gilt für Tarifbeschäftigte gleichermaßen.

Allgemeines

Während einer Verwendung bei der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel werden Auslandsbezüge nach § 58 Bremisches Besoldungsgesetz i. V. m. §§ 52 bis 58 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gewährt, soweit die hierfür geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die mit dem Auslandsaufenthalt von Bediensteten mit Kindern verbundenen finanziellen Belastungen für die schulische oder vorschulische Ausbildung und Erziehung sind teilweise erheblich und werden von den zu gewährenden Auslandsdienstbezügen nicht ausreichend abgedeckt. Die Freie Hansestadt Bremen gewährt daher im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht den bremischen Beamtinnen und Beamten während einer Verwendung bei der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel auf der Grundlage von § 45 BeamtStG Schul- und Kindertagesstättenbeihilfen. Die Gewährung der Beihilfen richtet sich nach der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Verwaltungsvorschrift zu § 21 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst. Soweit in der Bundesregelung hinsichtlich der Kosten im Vergleich auf Berliner Verhältnisse abgestellt wird, ist stattdessen auf die Gegebenheiten in Bremen abzustellen.

Für Tarifbeschäftigte sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.

Die durch die Gewährung von Schul- oder Kindertagesstättenbeihilfen entstehenden Kosten sind von den jeweiligen Beschäftigungsbehörden im Rahmen der Bewirtschaftung zu finanzieren.

Verfahrenshinweise

Voraussetzung:

Voraussetzung ist eine Abordnung/Zuweisung an die bremische Landesvertretung für Europa in Brüssel. Die Schulbeihilfe wird für die Kinder und Stiefkinder der oder des Berechtigten gewährt, mit denen sie oder er in häuslicher Gemeinschaft wohnt und für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 Einkommensteuergesetz bestehen würde. Weiterhin sind dies die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, wenn die oder der Berechtigte sie in den eigenen Haushalt aufgenommen hat.

Auf Antrag:

Die Gewährung einer Schulbeihilfe setzt einen schriftlichen Antrag der oder des Beschäftigten voraus, der als Anlage beigefügt ist. Für jedes Kind ist ein eigener Antrag zu stellen.

Leistungsumfang:

Mit der Schulbeihilfe können höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten erstattet werden. Die Schulbeihilfe wird für die Kosten des Besuchs einer Kindertagesstätte oder eines Kindergartens und einer allgemeinbildenden Schule, längstens bis zum Abitur oder einem entsprechenden Abschluss gewährt.

Grundsätzlich werden die Kosten der kostengünstigsten für das Kind geeigneten und zumutbaren deutschsprachigen Einrichtung am ausländischen Dienstort oder in dessen Nähe erstattet. Gibt es eine solche Einrichtung nicht oder ist diese für das Kind nicht geeignet, werden die Kosten einer entsprechenden fremdsprachigen Einrichtung nach Prüfung erstattet. Eine Begründung für die Abweichung ist erforderlich.

Eigenbehalt:

Die Höhe des von den Eltern zu tragenden Anteils (z. B. Lernmittel- oder Fahrkosten oder den Kosten einer notwendigen Schulverpflegung) bemisst sich nach den geltenden Schulvorschriften des Landes Bremen, insbesondere nach den Vorschriften über die Beteiligung der Eltern an den Tagespflegekosten und der Mittagsverpflegung. Dieser Eigenanteil ist bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen.

Begleichung der Kosten:

Die Kosten der jeweiligen Kindertagesstätte, dem Kindergarten oder der allgemeinbildenden Schule werden von der vertragschließenden Partei, also der oder dem Beschäftigten an die jeweilige Einrichtung selbst gezahlt.

Mit der Antragstellung wird dann die Schulbeihilfe beim Dienstherrn geltend gemacht.

I. d. R. handelt es sich bei der 1. Rechnungstellung um die Anmeldegebühr. Für die weiteren laufenden Rechnungen muss seitens der Antragstellerin/des Antragstellers angegeben werden, in welchem Rhythmus die Zahlung an die jeweilige Einrichtung erfolgt.

Je nach Vereinbarung der Zahlungsweise ist dann analog ein Abschlag durch die Personalstelle an die bezügezahlende Stelle der Performa Nord für die/den Beschäftigte/-n anzuweisen.

Bei der Schulbeihilfe handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitslohn, sofern das dienstliche Interesse für die Abordnung bzw. Zuweisung vorliegt.

Mit der jährlichen tatsächlichen Schlussrechnung ist eine abschließende Gesamtaufstellung der Kosten und Gebühren der Einrichtung am Dienstort vorzulegen und mit den Zahlungsnachweisen und dem Einkommensteuerbescheid abzugleichen. Eventuelle Eigenbehalte, die bislang nicht berücksichtigt wurden, sind gegenzurechnen.

Außerkrafttreten

Das Rundschreiben Nr. 11/2024 des Senators für Finanzen vom 03.09.2024 wird hiermit aufgehoben.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: besoldung@finanzen.bremen.de

 

Anlage

Antrag Schulreisebeihilfen


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