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Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 05/2025 vom 13.03.2025
Folgen von reduzierter Arbeitszeit und von Beurlaubungen nach §§ 61, 62 bis 62b und 64 des Bremischen Beamtengesetzes (Hinweispflicht nach § 66 BremBG)
Verteiler: Alle Dienststellen
Über Verteilerlisten:
organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de
Adressatenkreis:
alle Beschäftigten
Nach den Regelungen des § 66 Absatz 1 BremBG sind Beamtinnen und Beamte bei Beantragung oder Verfügung einer Reduzierung der Arbeitszeit oder einer langfristigen Beurlaubung nach den §§ 61, 62 bis 62b oder § 64 BremBG auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen schriftlich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.
Aufgrund verschiedener Anpassungsbedarfe wurde das bisherige Merkblatt zu den Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen nach dem Bremischen Beamtengesetz überarbeitet. Die individuelle Beratung zu Reduzierungen der Arbeitszeit oder zu Beurlaubungen erfolgt weiterhin in den Dienststellen.
Kontakt für die Personalreferent:innen der senatorischen Behörden:
Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de
Kontakt für die Beamt:innen:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Personalstelle.