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Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 06/2023 vom 15.05.2023
Aktualisierung der Baustandards Bremen,
Themenbereich Energie und Klimaschutz
Verteiler: Alle Dienststellen
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Adressatenkreis:
Für Immobilien und Hochbau zuständige Fachstellen
Das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG), dessen Novellierung die Bremische Bürgerschaft am 23.03.2023 beschlossen hat, sieht in § 8 vor, dass der Senat für das Land und die Gemeinde Bremen für die Errichtung und Änderung von öffentlichen Gebäuden Anforderungen an die Begrenzung des Energiebedarfs festlegt.
Die Enquete-Kommission "Klimaschutzstrategie für das Land Bremen" hat in ihrem Abschlussbericht für das Land Bremen das Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2038 empfohlen. Die öffentlichen Gebäude sollen bereits ab 2035 klimaneutral mit Energie versorgt sein. Der Senat hat mit dem Beschluss zur Klimaschutzstrategie 2038 diese Ziele übernommen. Deshalb waren die Baustandards für Bauvorhaben bremischer öffentlicher Bauherren und Zuwendungsempfänger im Hochbau auf diese Ziele anzupassen.
Die Veränderungen betreffen Inhalte der 2020 beschlossenen Baustandards sowie der seit 2010 geltenden, als gesonderte Richtlinie beschlossenen „Energetischen Anforderungen an den Neubau und die Sanierung von öffentlichen Gebäuden der Freien Hansestadt Bremen“ (Energierichtlinie 2010).
Der entscheidende Schritt gegenüber den bisher geltenden Baustandards ist die Wärmewende, d.h. der Wechsel von fossilen hin zu erneuerbaren Energieträgern in der Wärmeversorgung. Nah-/Fernwärme und elektrisch betriebene Wärmepumpen werden gemäß Empfehlungen der Enquete-Kommission perspektivisch als erneuerbar betrachtet.
Um das ambitionierte Ziel klimaneutraler öffentlicher Gebäude ab 2035 zu erreichen, ist eine drastische Steigerung des Bauvolumens in der Gebäudesanierung erforderlich. Die Beschleunigung von Planungs- und Bauprozessen ist somit ebenso bedeutsam wie Details der technischen Qualität. Die neuen Standards basieren deshalb auf den gesetzlich (u.a. Gebäudeenergiegesetz) eingeführten Definitionen und Nachweisverfahren, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder von Förderanträgen ohnehin zu führen sind. Darüber hinaus werden weitergehende Anforderungen in Anlehnung an die Passivhaus-Bauweise gestellt, wobei auf ein gesondertes Bilanzierungsverfahren verzichtet werden kann. Dazu kommt die Ausnutzung der geeigneten Dachflächen für PV-Anlagen.
Daneben wurde ein Bedarf zur Aktualisierung bzw. Ergänzung der Baustandards in weiteren Punkten erkannt, wie:
Der Senat hat am 18.04.2023 die Aktualisierung der Baustandards und deren Anwendung für alle Ressorts sowie die zugeordneten Ämter und Betriebe sowie Zuwendungsempfänger beschlossen. Dies ist für neue Projekte ab sofort anzuwenden. Bei bereits begonnenen Projekten sind die neuen Baustandards insoweit anzuwenden, wie dies in noch offenen Planungsphasen möglich ist; Ergebnisse bereits abgeschlossener Planungsphasen müssen nicht geändert werden.
Die neuen Regelungen ersetzen entsprechende Aussagen der bisherigen Baustandards in den Abschnitten
1.1 Zielsetzung und Grundlagen
3.3 Energie- und umweltschutzorientierte Standards;
5.3 Wärmeversorgungsanlagen
5.5.2 Eigenstromversorgungsanlagen
sowie die „Energetischen Anforderungen an den Neubau und die Sanierung von öffentlichen Gebäuden der Freien Hansestadt Bremen“ (Energierichtlinie 2010).
Die Baustandards werden gleichzeitig im Transparenzportal Bremen elektronisch veröffentlicht.
Der Senator für Finanzen
Referat Q12
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: hochbau-immobilien@finanzen.bremen.de