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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 06/2025 - Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt

Veröffentlichungsdatum:02.04.2025 Inkrafttreten02.04.2025 Bezug (Rechtsnorm)MUSCHELTZBV § 1, MuSchG § 2, MuSchG § 3, MuSchG § 17
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 06/2025 - Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:02.04.2025
Fassung vom:02.04.2025
Gültig ab:02.04.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 MUSCHELTZBV, § 2 MuSchG, § 3 MuSchG, § 17 MuSchG
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 06/2025 - Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt

Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 06/2025 vom 02.04.2025

Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

Personalstellen

Vorbemerkung

Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 das Mutterschaftsanpassungsgesetz verabschiedet. Nachdem es der Bundesrat hat passieren lassen, wurde es am 27. Januar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit werden zum 1. Juni 2025 Schutzregelungen für Frauen mit Fehlgeburten im Mutterschutzgesetz (MuSchG) neu aufgenommen.

1.

Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, werden damit künftig einen gestaffelten Anspruch auf Mutterschutz erhalten. Bislang besteht für diese Frauen lediglich ein Kündigungsverbot nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Hintergrund für den bisher fehlenden Anspruch auf Mutterschutz bei Fehlgeburt ist, dass die Rechtsprechung bei einer Fehlgeburt bisher eine „Entbindung“ ablehnte, eine Entbindung aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Mutterschutzfristen nach § 3 MuSchG ist. Erst bei einer Totgeburt ab der 24. Schwangerschaftswoche oder wenn das Gewicht der Leibesfrucht mindestens 500 Gramm betragen hat, bejahte die Rechtsprechung bisher eine „Entbindung“, und damit die Anwendbarkeit des § 3 MuSchG.

Durch das Mutterschutzanpassungsgesetz wird der Begriff „Entbindung“ im MuSchG durch Anfügung eines neuen Absatzes 6 des § 2 MuSchG nunmehr definiert und weitere damit im Zusammenhang stehende Regelungen eingeführt.

Von arbeitsrechtlicher Relevanz im Mutterschutzanpassungsgesetz ist die Anfügung eines neuen § 3 Abs. 5 MuSchG. Nach diesem gilt nach Fehlgeburten folgendes gestaffeltes Beschäftigungsverbot:

bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt zwischen der 13. und 16. Schwangerschaftswoche,
bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt zwischen der 17. und 19. Schwangerschaftswoche,
bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Der Gesetzgeber legt für den Fall einer Fehlgeburt auch fest, dass die Anwendung der Regelungen für Schutzfristen vor der Entbindung ausdrücklich ausgeschlossen sind (§ 3 Abs. 5 Satz 3 MuSchG n. F.) Damit beträgt das Beschäftigungsverbot maximal acht Wochen.

Das Beschäftigungsverbot des Arbeitgebers nach Fehlgeburt gilt nicht, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Sie kann das Beschäftigungsverbot somit auch verkürzen.

Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche wird damit keine Krankschreibung von betroffenen und deshalb arbeitsunfähigen Frauen mehr notwendig sein. Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass er dann keine Entgeltfortzahlung mehr leisten muss, sondern einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen wird und dadurch die Möglichkeit hat, seine Zahlungen im U2-Verfahren erstattet zu bekommen.

2.

Der Gesetzgeber stellt bei dieser Gelegenheit klar, dass das Beschäftigungsverbot bei Totgeburten auf höchstens acht Wochen nach der Entbindung begrenzt ist, denn die bei Frühgeburten um vier Wochen verlängerte Schutzfrist findet bei Totgeburten keine Anwendung (§ 3 Abs. 3 Satz 5 MuSchG n. F.) Die Regelungen zur Mutterschutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Abs. 1 MuSchG sowie die damit verbundenen Regelungen zur Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt sind – anders als nunmehr für Frauen mit einer Fehlgeburt – nicht mehr ausgeschlossen. Das Beschäftigungsverbot bei einer Totgeburt beträgt demnach mindestens 14 Wochen.

3.

Auf Grund § 1 der Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten (Verweis auf das Bundesrecht) gelten die Regelungen auch für Beamtinnen.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de


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