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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2020 vom 10. März 2020
Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG, § 67 BremBG
Neufassung der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit
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Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus den Jahren 2018 und 2019 zur Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren hat eine Überarbeitung der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit (RS Nr. 10/2014) notwendig gemacht. Die wesentlichen Inhalte der Rechtsprechung sind untenstehend dargestellt.
Die Personalstellen werden gebeten, entsprechend der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit vom 10. März 2020 (siehe Anlage) zu verfahren.
Mitbestimmungspflicht bei der Untersuchungsanordnung
Das BVerwG hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 6 LP 37/16), wonach die Mitbestimmung bei Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung von der Einwilligung der oder des Betroffenen abhängig zu machen ist, bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 5 P 8/17). Entsprechende Handlungsempfehlungen wurden nun in die Verfahrenshinweise aufgenommen (s. Abschnitt 5.1.4 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit).
Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung sowie Anforderungen an die Untersuchungsanordnung
Mit seinem Beschluss aus dem Jahr 2019 (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht neue Aussagen zu den Anforderungen an die Untersuchungsanordnung gemacht, wenn sich diese Anordnung lediglich auf den Umfang krankheitsbedingter Abwesenheit stützt (Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG – sog. „Vermutungsregel“); darüber hinaus verneint es nun den Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung zur Untersuchung einer dauernden Dienstunfähigkeit:
Leitsätze:
Die Verfahrenshinweise geben nun Hinweise zur Unterscheidung der beiden Fallgruppen einer Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG sowie entsprechende Handlungsempfehlungen (s. Abschnitt 5 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit). In diesem Zusammenhang wurden Hinweise zur Aussagefähigkeit von Arbeits-Unfähigkeitsbescheinigungen aufgenommen.
Anforderungen an das ärztliche Gutachten
Die Anforderungen an ein ärztliches Gutachten als Grundlage für eine Entscheidung des Dienstherrn über die Feststellung der Dienstunfähigkeit wurden in den Verfahrenshinweisen Dienstunfähigkeit weiter geschärft. Dies bietet Gutachterinnen und Gutachtern wie auch den Dienststellen gleichermaßen eine Orientierung (s. Abschnitt 8 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit). Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit Zusatzgutachten sowie ggf. vorhandenen privatärztlichen Stellungnahmen im Gutachten selbst hingewiesen. Zudem wird nach der Rechtsprechung des BVerwG nun regelmäßig auf die ICD-Klassifikationen zurückzugreifen sein (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16 – Rn. 29 -, juris).
Weitere Hinweise im Umgang mit Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation und zur Möglichkeit der Untersuchung der Dienstunfähigkeit nach § 67 BremBG
Aufgrund wiederkehrender Fragen zu Maßnahmen gesundheitlicher Rehabilitation (§ 8 Bremische Arbeitszeitverordnung) enthalten die Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit nun ergänzend zum Rundschreiben Nr. 13/96 entsprechende Hinweise (s. 2.4 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit).
Außerdem wurden ergänzend Hinweise zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit nach § 67 BremBG aufgenommen (s. Abschnitt 4 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit).
Folgende Rundschreiben werden hiermit aufgehoben:
- Rundschreiben Nr. 06/2000
Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de