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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2023 - Änderungsrichtlinie vom 21. Juni 2023 zur Bremischen Fahrradvorschuss-Richtlinie

Veröffentlichungsdatum:22.06.2023 Inkrafttreten22.06.2023 Bezug (Rechtsnorm)PERSVG § 63, ZPO § 850c, ZPO § 850d
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2023 - Änderungsrichtlinie vom 21. Juni 2023 zur Bremischen Fahrradvorschuss-Richtlinie vom 4. Mai 2021"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:22.06.2023
Fassung vom:22.06.2023
Gültig ab:22.06.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 63 PERSVG, § 850c ZPO, § 850d ZPO
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2023 - Änderungsrichtlinie vom 21. Juni 2023 zur Bremischen Fahrradvorschuss-Richtlinie vom 4. Mai 2021

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 07/2023 vom 22.06.2023
Änderungsrichtlinie vom 21. Juni 2023 zur
Bremischen Fahrradvorschuss-Richtlinie vom 4. Mai 2021

Verteiler: Alle Dienststellen
Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Vorbemerkung:

Der Senat unterstützt weiterhin den nachhaltigen und umweltverträglichen Fahrradverkehr und hat deshalb die Richtlinie über die Gewährung eines Vorschusses zum Erwerb eines Fahrrades für Bedienstete des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (BremFahrradvorschuss-RL) vom 4. Mai 2021 überarbeitet. Die Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der sonstigen der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinde unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können weiterhin bei der Personalstelle ihrer Dienststelle einen Antrag auf ein zinsfreies Arbeitgeberdarlehen zum Erwerb eines Fahrrades stellen. Neu ist u. a., dass das Darlehen künftig bereits vor der Kaufpreiszahlung ausgezahlt werden kann. Die oder der Beschäftigte hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung des Darlehens, da das Darlehen eine freiwillige Leistung der jeweiligen Dienststelle im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel ist. Die Entscheidung über die Vergabe eines Darlehens unterliegt nach § 63 Abs. 1 Buchstabe a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes der Mitbestimmung.

1.

Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber möchte weiterhin die Nutzung eines Fahrrades insbesondere für Fahrten der Beschäftigten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fördern. Folglich ist das Darlehen für die üblich genutzten Fahrräder zu verwenden. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Fahrradtypen:

Tourenrad (Citybike), Trekkingrad, Mountainbike, Rennrad, E-Bike (Pedelecs und S-Pedelecs), entsprechende Drei- und Lastenräder.

Auch wenn S-Pedelecs nicht mehr als Fahrräder, sondern bereits als Kleinkrafträder gelten sowie der Zulassung und der Helmpflicht unterliegen und ein Mindestalter der fahrenden Person voraussetzen, so werden sie aufgrund der notwendigen Tretunterstützung von der Bremischen Fahrradvorschuss-Richtlinie erfasst.

Das Darlehen kann sowohl für neuwertige als auch für gebrauchte Fahrräder beantragt werden. Zwingend vorausgesetzt wird ein Kaufbeleg, der zum einen die oder den Verkäufer:in ausweist und zum anderen die oder den Beschäftigte:n als Käufer:in erkennen lässt.

2.

Antragsberechtigt sind

Beamt:innen und Richter:innen,
Arbeitnehmer:innen und Auszubildende,
Anwärter:innen.

Ausgenommen von der Antragsberechtigung sind Arbeitnehmer:innen und Auszubildende im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Probezeit sowie Versorgungsempfänger:innen.

3.

Das Darlehen ist anhand des Antragsformulars, das diesem Rundschreiben als Anlage angefügt ist, zu beantragen. Das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular ist bei der zuständigen Personalstelle der Dienststelle einzureichen.

3.1

Erfolgt der Antrag auf die Gewährung des Darlehens nach dem Kauf des Fahrrades, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages zu stellen. Dem Antrag ist der Kaufbeleg beizufügen, sodass nach der Bewilligung die Auszahlung des Darlehens umgesetzt werden kann.

3.2
3.2.1

Erfolgt der Antrag auf die Gewährung des Darlehens vor dem Kauf des Fahrrades, so wird das Darlehen in der Regel nach Vorlage des Kaufbelegs bei der Personalstelle durch die bezügezahlende Stelle ausgezahlt. Das Darlehen wird nur ausgezahlt, wenn der Kaufbeleg innerhalb von zwei Monaten nach der Bewilligung eingereicht wird.

3.2.2

Die antragstellende Person kann schriftlich die Auszahlung des Darlehens vor der Kaufpreiszahlung beantragen. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nach Antragsbewilligung und vor Vorlage des Kaufbelegs. Der Kaufbeleg muss zwingend innerhalb von zwei Monaten nach der Bewilligung eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, ist das Darlehen unverzüglich und in einer Summe zurückzuzahlen.

3.3

Die Personalstelle prüft die Voraussetzungen der Gewährung, insbesondere die Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses der antragstellenden Person und ob die jeweilige Dienststelle noch im laufenden Haushaltsjahr über genügend finanzielle Mittel zur Gewährung des Darlehens verfügt (vgl. Nr. 1.1.2. der Bremischen Fahrradvorschuss-Richtlinie, „1 Prozent des Personalbudgets der Dienststelle“). Die Personalstelle leitet außerdem die Mitbestimmung nach § 63 Abs. 1 Buchstabe a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes ein. Die Entscheidung der Personalstelle über das Antragsverfahren ist der oder dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen.

Nach der Bewilligung des Darlehens bzw. in Fällen der Beantragung nach dem Kauf mit der Vorlage des Kaufbelegs weist die Personalstelle die bezügezahlende Stelle an, das Darlehen auszuzahlen. Sind die vorhandenen finanziellen Mittel in der jeweiligen Dienststelle nicht ausreichend um alle Anträge zu genehmigen, so ist das Eingangsdatum des Antrags entscheidend.

4.

Ein Darlehen ist von der Personalstelle in folgenden Fällen nicht zu gewähren:

Die Rückzahlung des Darlehens ist im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gesichert, insbesondere aufgrund bestehender Pfändungen von Arbeitseinkommen nach §§ 850c, 850d Zivilprozessordnung (ZPO).
Es besteht im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Rückzahlungsverpflichtung von Gehaltsvorschüssen nach den Richtlinien für die Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen an bremische Beamte/Beamtinnen, Angestellte und Lohnempfänger/innen und Lohnempfänger vom 7. Oktober 1994 (Brem.ABl. S. 504), nach der Bremischen Pflegezeitvorschussverordnung oder nach der Bremischen Fahrradvorschuss-Richtlinie.

Zudem scheidet die Gewährung eines Darlehens in Fällen

des Abschlusses eines Leasingvertrages sowie
einer zwischen Verkäufer:in und Käufer:in vereinbarten Ratenzahlung

aus, es sei denn, die Ratenzahlung wird bezüglich des Kaufpreises vereinbart, der den Betrag des beantragten und gewährten Darlehens übersteigt.

5.

Das Darlehen ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 2.600 Euro begrenzt. Er kann niedriger sein als der Kaufpreis des Fahrrades. Das Darlehen darf jedoch nicht höher sein als der Kaufpreis, weil hierdurch die Zweckbindung des Darlehens nicht eingehalten werden kann.

6.

Der monatliche Rückzahlungsbetrag wird anhand des beantragten und ausgezahlten Darlehens, der beantragten Rückzahlungsrate und der beantragten Laufzeit ermittelt. Die Konditionen der Darlehensgewährung sind grundsätzlich frei wählbar unter Beachtung der folgenden Bedingungen:

Die Mindestrückzahlungsrate beträgt 25 Euro monatlich.
Die Laufzeit der Rückzahlung beträgt maximal 36 Monate.
Das Darlehen wird maximal in Höhe von 2.600 Euro gewährt.

Beispiel 1:

Es wird die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.520 Euro beantragt und bewilligt. Des Weiteren wird die maximale Laufzeit von 36 Monaten beantragt. Hieraus ergibt sich eine monatliche Rückzahlungsrate von 70 Euro.

(2.520 € / 36 Monate = 70 € pro Monat)

Beispiel 2:

Es wird eine Mindestrückzahlungsrate von 25 Euro monatlich sowie die maximale Laufzeit von 36 Monaten beantragt. Da das Darlehen in Gänze zurückzuzahlen ist, beträgt die Darlehenssumme 900 Euro. Eine höhere Darlehenssumme wäre aufgrund der gewählten Mindestrückzahlungsrate und der maximalen Laufzeit nicht möglich.

(900 € / 36 Monate = 25 € pro Monat)

Beispiel 3:

Es wird die maximale Darlehenssumme in Höhe von 2.600 Euro sowie eine Rückzahlung über 20 Monate beantragt. Hierdurch ergibt sich eine monatliche Rückzahlungsrate von 130 Euro.

(2.600 € / 20 Monate = 130 € pro Monat)

7.

Die monatliche Rückzahlungsrate wird mit den monatlichen Nettodienst- oder Nettoanwärterbezügen bzw. mit dem monatlichen Nettoarbeits- oder Nettoausbildungsentgelt durch die bezügezahlende Stelle einbehalten. Die Rückzahlung des Darlehens beginnt mit dem übernächsten Zahlungstag der Dienstbezüge, der Anwärterbezüge oder des Entgelts, der auf den Tag der Auszahlung des Darlehens folgt.

Unabhängig von der gewählten Vereinbarung kann die antragstellende Person die Resttilgung innerhalb einer Rate vornehmen.

Scheidet die oder der Darlehensnehmer:in vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus, so ist der im Zeitpunkt des Ausscheidens noch ausstehende Betrag in einer Summe innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn die oder der Darlehensnehmer:in vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens in den Ruhestand tritt oder versetzt wird.

Auf Antrag kann die Rückzahlung des Darlehens in Fällen der unbilligen Härte für drei Monate ausgesetzt oder die Rückzahlungsraten für bis zu sechs Monate auf die Hälfte verringert werden. Hier müssten von der oder dem Antragsteller:in soziale Gründe glaubhaft gemacht werden (z. B. drohende Überschuldung).

Die Rückzahlung des Darlehens ist auf Antrag auszusetzen

in Fällen der vollständigen Freistellung vom Dienst oder von der Arbeitsleistung wegen Eltern- oder Pflegezeit oder
wenn aufgrund des Fristablaufs weder Krankenbezüge noch Krankengeld aus einer Krankenversicherung zustehen.

In allen Fällen der Aussetzung der Rückzahlung sowie der verringerten Rückzahlungsraten verlängert sich der Rückzahlungszeitraum entsprechend bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens.

Anträge auf Aussetzung der Rückzahlung oder Verringerung der Rückzahlungsraten sind an die jeweilige bezügezahlende Stelle zu richten und werden dort entschieden. Die infolge der zeitweisen Aussetzung oder Reduzierung der Rückzahlungsraten neuen Rückzahlungsmodalitäten sind der oder dem Antragsteller:in gemeinsam mit der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung oder Reduzierung mitzuteilen.

Auf Folgendes wird ausdrücklich hingewiesen:

Soweit die oder der Antragsteller:in in Bezug auf das mit dem Darlehen erworbene Fahrrad Versicherungsleistungen erhält, sind diese Versicherungsleistungen über die laufende Tilgung hinaus zur Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. Der Ersatz aus Versicherungsleistungen ist gegenüber der zuständigen Personalstelle unverzüglich anzuzeigen. Die bezügezahlende Stelle wird sodann den Betrag der angezeigten Versicherungsleistung einmalig von den Bezügen einbehalten. Der Rückzahlungszeitraum verkürzt sich aufgrund des einbehaltenen Betrages entsprechend.

Außerkrafttreten von Rundschreiben:

Das Rundschreiben Nr. 07/2021 vom 03.06.2021 des Senators für Finanzen tritt am 21. Juni 2023 außer Kraft.

Kontakt:

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Anlagenverzeichnis (nicht amtlich)

Formular Antrag auf Gewährung eines zinsfreien Arbeitgeberdarlehens nach der Richtlinie über die Gewährung eines Vorschusses zum Erwerb eines Fahrrades für Bedienstete des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 4. Mai 2021 (Brem.ABl. Nr. 90, Seite 379), zuletzt geändert durch die Änderungsrichtlinie vom 21. Juni 2023 (Brem.ABl. Nr. 128, Seite 589)


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