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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2024 - Anpassung des Genehmigungsverfahrens für externe Beauftragungen

Veröffentlichungsdatum:09.04.2024 Inkrafttreten09.04.2024 Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2024 - Anpassung des Genehmigungsverfahrens für externe Beauftragungen"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:09.04.2024
Fassung vom:09.04.2024
Gültig ab:09.04.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2024 - Anpassung des Genehmigungsverfahrens für externe Beauftragungen

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 07/2024 vom 09.04.2024

Anpassung des Genehmigungsverfahrens für externe Beauftragungen

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

haushalt@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Hintergrund

Am 20.02.2024 hat der Senat eine Änderung des bisherigen Genehmigungsverfahrens für externe Beauftragungen beschlossen. Die VV-LHO zu § 55 LHO wurde zum 01.04.2024 entsprechend angepasst. Eine Prüfung von Beauftragungen mit einer Auftragssumme von über 5 Tsd. Euro (brutto) über das Finanzressort mit anschließender Senatsbefassung ist nicht mehr erforderlich. Stattdessen wird dem Senat ab 2025 auf Basis der Eintragungen in die Datenbank für externe Beratungen, Gutachten und Untersuchungen einmal jährlich, jeweils zu Anfang des Jahres rückwirkend für das vorausgegangene Kalenderjahr über alle Beauftragungen berichtet. Die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschuss (HaFA) bei Beauftragungen ab 45 Tsd. Euro (brutto) ist hingegen weiterhin erforderlich.

Pflege der Datenbank für externe Beratungen, Gutachten und Untersuchungen

Alle externen Beauftragungen, die in den Anwendungsbereich der VV-LHO zu § 55 LHO fallen, sind gemäß Nr. 7 der Anlage 1 zu diesen Verwaltungsvorschriften weiterhin, direkt nach der Auftragsvergabe, über die Schreibberechtigten der Ressorts in die Datenbank für externe Beratungen, Gutachten und Untersuchungen einzutragen. Wie bisher ist die Eintragung dabei unabhängig vom Auftragswert vorzunehmen, d.h. es gelten keine Wertgrenzen.

Verfahren zur Genehmigung durch den HaFA

Gemäß Nr. 6 der Anlage 1 zu VV-LHO zu § 55 LHO bedarf es vor der Beauftragung externer Beratungsleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften fallen und die die Wertgrenze von 45 Tsd. Euro (brutto) überschreiten, weiterhin der Zustimmung des HaFA. Diese Zustimmung ist ebenfalls dann einzuholen, wenn zwar die vorgesehene Grundbeauftragung und eventuelle Folgebeauftragungen jeweils für sich betrachtet die Wertgrenze von 45 Tsd. Euro (brutto) nicht überschreiten, jedoch in der Gesamtbetrachtung. Die Beschreibung und Begründung der externen Beauftragung ist dafür spätestens drei Wochen vor der geplanten Sitzung des HaFA, in Form eines ausgefüllten Antragsformulars (siehe Link unter Nr. 6 der Anlage 1 zu VV-LHO zu § 55 LHO) dem jeweils zuständigen Spiegel im Finanzressort zuzusenden. Der Spiegel prüft den Antrag und koordiniert das Verfahren für eine Beschlussvorlage im HaFA.

Prüfung verwaltungsinterner Kompetenzen

Grundsätzlich muss nach wie vor vom jeweils zuständigen Ressort vor jeder einzelnen externen Beauftragung geprüft werden, in welcher Form die verschiedenen verwaltungsinternen Kompetenzstellen unterstützen können.

Aufhebung von Rundschreiben

Die Rundschreiben 13/2014 und 13/2015 werden hiermit aufgehoben.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 34

Dienstsitz: Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen

Dienststätte: Am Tabakquartier 56, 28197 Bremen

E-Mail: verwaltungsmodernisierung@finanzen.bremen.de


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