- i.
Dauer der Unterweisung
Die Unterweisungszeiten werden folgendermaßen festgelegt:
- a)
Laufbahngruppe 1, erstes und zweites Einstiegsamt 3 bis 12 Monate
- b)
Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt 12 bis 24 Monate
Die Behörde, die über den Laufbahnerwerb entscheidet, kann bei der Festlegung der Unterweisungszeiten in begründeten Einzelfällen von der oben genannten Dauer der Unterweisung unter Berücksichtigung aller bisher erfolgreich abgeleisteten Ausbildungen, hauptberuflichen Tätigkeiten sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen abweichen. Die Gründe hierfür sind zum Vorgang zu nehmen und nach Abschluss der Unterweisung in der Personalakte zu dokumentieren.
- ii.
Aufgabenzuweisung während der Unterweisung
Die Unterweisung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgt in der Regel auf Dienstposten der jeweils angestrebten Laufbahn in der jeweiligen Unterweisungsdienststelle. Während der Unterweisung werden die zu unterweisenden Beamt:innen durch eine in der Laufbahn erfahrene Person angeleitet.
Die unmittelbare (dienststelleninterne) dauerhafte Umsetzung auf einen Dienstposten der neuen Laufbahn ist vor Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung nicht zulässig.
Werden für die Vorbereitung des Laufbahnwechsels notwendigerweise Aufgaben in einer anderen Dienststelle wahrgenommen, so erfolgt dies im Wege der Abordnung. Eine Versetzung ist erst nach Erwerb der neuen Befähigung zulässig (§ 24 Abs. 1 BremBG). - iii.
Flankierende Qualifikationsmaßnahmen während der Unterweisung
In der Unterweisungszeit nehmen die Beamt:innen i.d.R. an Fortbildungsveranstaltungen des Senators für Finanzen teil. Darüber hinaus können auch Fortbildungen anderer Fortbildungsträger vorgesehen werden, soweit diese nicht über das Fortbildungsprogramm des Senators für Finanzen abgedeckt werden.
Die Stammdienststelle legt vor Beginn der Unterweisung und ggf. auf Vorschlag der Unterweisungsdienststelle die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen fest. Die Verpflichtung zur Teilnahme an weiteren Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist in begründeten Fällen denkbar. Das Referat 33 des Senators für Finanzen steht bei der Fortbildungsplanung beratend zur Verfügung. In Einzelfällen kann durch die über den Befähigungserwerb entscheidungsbefugte Behörde entschieden werden, dass für die Anerkennung der neuen Befähigung eine Ergänzungsprüfung in Form eines Kolloquiums abzulegen ist.
- iv.
Bewährungsfeststellung
Während Unterweisungszeit ist von der Unterweisungsdienststelle ein formloser Bewährungsbericht nach der Hälfte der abzuleistenden Unterweisungszeit und zum Ende der Unterweisungszeit zum Zwecke der Bewährungsfeststellung anzufertigen. Der Inhalt der Bewährungsberichte ist den betroffenen Beamt:innen zur Kenntnis zu geben und mit ihnen zu besprechen.
Soweit eine Unterweisungszeit von weniger als zwölf Monaten abzuleisten ist, entfällt der nach der Hälfte der Unterweisungszeit vorgesehene Bewährungsbericht. Stattdessen ist ein Gespräch zum Zwischenstand mit den betroffenen Beamt:innen zu führen. Es wird empfohlen, die wesentlichen Gesprächsinhalte zu Dokumentationszwecken mit einem kurzen Gesprächsprotokoll, das von den Gesprächsteilnehmer:innen unterzeichnet wird, zur Personalakte zu nehmen.
- v.
Rechtsstellung der Beamt:innen während der Unterweisung
Die Beamt:innen behalten während der Unterweisung ihre bisherige Rechtsstellung (siehe auch unter 3.b). Nichtständige Dienstbezüge werden während der Unterweisung nicht weitergezahlt.
- vi.
Information der betroffenen Beamt:innen vor Beginn der Unterweisung
Vor Antritt der Unterweisungszeit führt die Stammdienststelle zur Vorbereitung der Unterweisungszeit mit den betroffenen Beamt:innen ein Gespräch, in dem sie auf die sich aus der Unterweisung ergebenden Konsequenzen hingewiesen werden.
Sie teilt den zu unterweisenden Beamt:innen in einer Unterweisungsverfügung u.a. schriftlich mit:
- -
Dauer der Unterweisungszeit
- -
die zu besuchenden Fortbildungsveranstaltungen
- -
tägliche regelmäßige Arbeitszeit
- -
anzufertigende Bewährungsberichte/Protokolle zu Bewährungsgesprächen
- -
Rechtsstellung während der Unterweisung
- vii.
Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn
Nach abgeleisteter Unterweisungszeit legt die Stammdienststelle der über die Befähigung entscheidenden Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung folgende Unterlagen vor:
- -
Personalakte inkl. der ggf. erforderlichen Fortbildungsnachweise
- -
die während der Unterweisungszeit erfolgten Bewährungsberichte mit eindeutiger Aussage zur Bewährung.
Sofern die Unterweisungsdienststelle von der Stammdienststelle abweicht, übermittelt die Unterweisungsdienststelle die von ihr erstellten Bewährungsberichte an die Stammdienststelle, damit diese die Feststellung der Befähigung der neuen Laufbahn bei der über den Befähigungserwerb entscheidenden Behörde beantragen kann.
Die Entscheidung über die Anerkennung/Ablehnung der Befähigung für die neue Laufbahn wird der Stammdienststelle von der über den Befähigungserwerb entscheidenden Behörde schriftlich mitgeteilt. Die Feststellung über den Befähigungserwerb ist zur Personalakte der betroffenen Beamt:inn zu nehmen; die Beamt:innen erhalten eine Kopie der Mitteilung über den Befähigungserwerb.
Nach Anerkennung der Befähigung werden die Beamt:innen unter Verleihung der entsprechenden Amtsbezeichnung in ein Amt der jeweiligen Laufbahn versetzt, das der gleichen Besoldungsgruppe angehört, wie das bisherige Amt.
- viii.
Folgen der erfolglosen Unterweisung
Kann die Befähigung für die neue Laufbahn nicht festgestellt werden, so verbleiben die Beamt:innen in der bisherigen Laufbahn. Abordnungen und vorübergehende Stellenbesetzungen sind zu beenden. Bei Vorliegen der Dienstunfähigkeit für die bisherige Laufbahn (z.B. Polizeidienstunfähigkeit) ist in diesen Fällen die Versetzung in den Ruhestand einzuleiten.