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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2025 - Verfahrensgrundsätze zum Erwerb der Befähigung einer anderen Beamtenlaufbahn im Sinne eines Fachrichtungswechsels

Veröffentlichungsdatum:11.04.2025 Inkrafttreten11.04.2025 Bezug (Rechtsnorm)BeamtStG § 12, BremBG § 3, BremBG § 13, BremBG § 20, BremBG § 24, BremLVO § 24
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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:11.04.2025
Fassung vom:11.04.2025
Gültig ab:11.04.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 12 BeamtStG, § 3 BremBG, § 13 BremBG, § 20 BremBG, § 24 BremBG, § 24 BremLVO
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2025 - Verfahrensgrundsätze zum Erwerb der Befähigung einer anderen Beamtenlaufbahn im Sinne eines Fachrichtungswechsels

Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 07/2025 vom 11. April 2025

Verfahrensgrundsätze zum Erwerb der Befähigung einer anderen Beamtenlaufbahn im Sinne eines Fachrichtungswechsels

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

Personalstellen

Vorbemerkung

Mit dem Rundschreiben 09/2016 wurde den Personalstellen erstmals nach der Neuordnung des Laufbahnrechts das Verfahren zum Erwerb einer anderen Laufbahn im Sinne eines Fachrichtungswechsels nach § 24 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) und § 24 der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLVO) zur Kenntnis gegeben.

Zwischenzeitlich wurde die Entscheidungsbefugnis über den Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn, die zunächst dem Referat 30 der damaligen Senatorin für Finanzen übertragen worden war, auf die senatorischen und diesen gem. Artikel 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010 gleichgestellten Behörden übertragen. Daher ist eine entsprechende Anpassung der bisherigen Verfahrensbeschreibung erforderlich geworden.

Soweit in diesem Rundschreiben die „Stammdienststelle“ genannt wird, ist damit die Behörde gemeint, die personalrechtlich für die jeweiligen Beamt:innen zuständig ist.

1.
Beamt:innen sind grundsätzlich nur auf Dienstposten einer Laufbahn einzusetzen, für deren Aufgabenwahrnehmung sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Laufbahnbefähigung) besitzen.
Laufbahnwechsel im Sinne eines Fachrichtungswechsels sind insbesondere wegen der Beachtung des Grundsatzes „Verwendung vor Versorgung“ praxisrelevant. In erster Linie betroffen sind die Beamt:innen der Bereiche mit besonderen gesundheitlichen Anforderungen, wie die der Polizei und Feuerwehr sowie der Justizvollzugsdienste, die auf Dienstposten ihrer Laufbahn nicht mehr eingesetzt werden können und die ansonsten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen wären. Daneben sind weitere Anlässe für Laufbahnwechsel denkbar, nämlich dann, wenn die besondere Fachlichkeit von Beamt:innen auch auf Dienstposten anderer Laufbahnen von Vorteil erscheint und sie sich erfolgreich auf einen solchen Dienstposten beworben haben.
Ein Laufbahnwechsel ist nur innerhalb derselben Laufbahngruppe möglich (§ 24 Absatz 1 BremBG i.V.m. § 13 BremBG).
Sollen Beamt:innen in einer anderen Laufbahnfachrichtung eingesetzt werden, für die sie nicht die Befähigung besitzen, müssen sie zunächst qualifiziert werden, um die gleichen, umfassenden Kompetenzen zu erlangen, wie die Beamt:innen, die sich durch den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen (z.B. einschlägiger Vorbereitungsdienst oder Bildungsvoraussetzungen in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit) für die angestrebte Laufbahn qualifiziert haben. Der notwendige Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes ist anhand der Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, aller sonstigen Qualifizierungen sowie der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu prüfen und bei der Bestimmung der erforderlichen Unterweisung oder anderer Qualifizierungsmaßnahmen nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BremBG zu berücksichtigen.
Ist eine bestimme Vorbildung oder Ausbildung zwingend erforderlich1, so ist ein Wechsel nur durch Maßnahmen zum Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung möglich; dabei kann u.U. das Absolvieren der vollständigen Ausbildung erforderlich sein.
In allen anderen Fällen können die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch
1.
Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen (§ 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BremBG i.V.m. § 24 BremLVO), oder durch
2.
die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Aufgaben der neuen Laufbahn vergleichbar sind (§ 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG)
vermittelt werden.
In der Regel wird in diesen Fällen eine Einführung in die Laufbahnaufgaben durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BremBG vorzusehen sein, um die umfassende Qualifizierung der Beamt:innen sicherzustellen.
2.
Zuständig für die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn ist die oberste Dienstbehörde (§ 24 Absatz 1 Satz 2 BremBG). Oberste Dienstbehörde ist für das Land und die Stadtgemeinde Bremen der Senat (§ 3 Absatz 1 Satz 2 BremBG). Der Senat hat seine diesbezügliche Befugnis im Jahr 2020 auf die senatorischen und die ihnen nach Artikel 1 der vorgenannten Anordnung gleichgestellten Behörden übertragen2. Eine Beteiligung des Senators für Finanzen bei der Feststellung der Befähigung für die neue Laufbahn ist seitdem nicht mehr erforderlich.
3.
Um die erforderliche Qualifikation im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBG zu erwerben, kommen die folgenden Maßnahmen, auch in Kombination miteinander, in Betracht:
-
praktische Unterweisung auf einem oder mehreren Dienstposten der neuen Laufbahn,
-
Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen,
-
Teilnahme an Vorlesungen einer Hochschule,
-
Teilnahme an Umschulungslehrgängen,
-
Absolvieren von Vorbereitungsdiensten oder Teilen eines Vorbereitungsdienstes.
Die Stammdienststelle beantragt bei der über den Befähigungserwerb entscheidenden Behörde die Festlegung der Qualifizierungsmaßnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBG. Hierzu sind der jeweilige Sachverhalt sowie der geplante Verlauf der Qualifizierung unter Angabe der beabsichtigten Dauer und der Maßnahmen darzustellen und zusammen mit der Personalakte und ggf. dem die Dienstunfähigkeit für eine Laufbahn begründenden amtsärztlichen Gutachten vorzulegen.
Die über den Befähigungserwerb entscheidende Behörde legt die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme unter Beachtung der Orientierungswerte unter nachstehendem Buchstaben a. fest.
a.
Befähigungserwerb durch Unterweisung
i.
Dauer der Unterweisung
Die Unterweisungszeiten werden folgendermaßen festgelegt:
a)
Laufbahngruppe 1, erstes und zweites Einstiegsamt 3 bis 12 Monate
b)
Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt 12 bis 24 Monate
Die Behörde, die über den Laufbahnerwerb entscheidet, kann bei der Festlegung der Unterweisungszeiten in begründeten Einzelfällen von der oben genannten Dauer der Unterweisung unter Berücksichtigung aller bisher erfolgreich abgeleisteten Ausbildungen, hauptberuflichen Tätigkeiten sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen abweichen. Die Gründe hierfür sind zum Vorgang zu nehmen und nach Abschluss der Unterweisung in der Personalakte zu dokumentieren.
ii.
Aufgabenzuweisung während der Unterweisung
Die Unterweisung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgt in der Regel auf Dienstposten der jeweils angestrebten Laufbahn in der jeweiligen Unterweisungsdienststelle. Während der Unterweisung werden die zu unterweisenden Beamt:innen durch eine in der Laufbahn erfahrene Person angeleitet.
Die unmittelbare (dienststelleninterne) dauerhafte Umsetzung auf einen Dienstposten der neuen Laufbahn ist vor Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung nicht zulässig.
Werden für die Vorbereitung des Laufbahnwechsels notwendigerweise Aufgaben in einer anderen Dienststelle wahrgenommen, so erfolgt dies im Wege der Abordnung. Eine Versetzung ist erst nach Erwerb der neuen Befähigung zulässig (§ 24 Abs. 1 BremBG).
iii.
Flankierende Qualifikationsmaßnahmen während der Unterweisung
In der Unterweisungszeit nehmen die Beamt:innen i.d.R. an Fortbildungsveranstaltungen des Senators für Finanzen teil. Darüber hinaus können auch Fortbildungen anderer Fortbildungsträger vorgesehen werden, soweit diese nicht über das Fortbildungsprogramm des Senators für Finanzen abgedeckt werden.
Die Stammdienststelle legt vor Beginn der Unterweisung und ggf. auf Vorschlag der Unterweisungsdienststelle die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen fest. Die Verpflichtung zur Teilnahme an weiteren Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist in begründeten Fällen denkbar. Das Referat 33 des Senators für Finanzen steht bei der Fortbildungsplanung beratend zur Verfügung. In Einzelfällen kann durch die über den Befähigungserwerb entscheidungsbefugte Behörde entschieden werden, dass für die Anerkennung der neuen Befähigung eine Ergänzungsprüfung in Form eines Kolloquiums abzulegen ist.
iv.
Bewährungsfeststellung
Während Unterweisungszeit ist von der Unterweisungsdienststelle ein formloser Bewährungsbericht nach der Hälfte der abzuleistenden Unterweisungszeit und zum Ende der Unterweisungszeit zum Zwecke der Bewährungsfeststellung anzufertigen. Der Inhalt der Bewährungsberichte ist den betroffenen Beamt:innen zur Kenntnis zu geben und mit ihnen zu besprechen.
Soweit eine Unterweisungszeit von weniger als zwölf Monaten abzuleisten ist, entfällt der nach der Hälfte der Unterweisungszeit vorgesehene Bewährungsbericht. Stattdessen ist ein Gespräch zum Zwischenstand mit den betroffenen Beamt:innen zu führen. Es wird empfohlen, die wesentlichen Gesprächsinhalte zu Dokumentationszwecken mit einem kurzen Gesprächsprotokoll, das von den Gesprächsteilnehmer:innen unterzeichnet wird, zur Personalakte zu nehmen.
v.
Rechtsstellung der Beamt:innen während der Unterweisung
Die Beamt:innen behalten während der Unterweisung ihre bisherige Rechtsstellung (siehe auch unter 3.b). Nichtständige Dienstbezüge werden während der Unterweisung nicht weitergezahlt.
Beförderungen sind während der Unterweisung nicht zulässig und sind bei Nichtbeachtung ggf. zurückzunehmen (vgl. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5, Absatz 3 BremBG i.V.m. § 12 Absatz 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz).
vi.
Information der betroffenen Beamt:innen vor Beginn der Unterweisung
Vor Antritt der Unterweisungszeit führt die Stammdienststelle zur Vorbereitung der Unterweisungszeit mit den betroffenen Beamt:innen ein Gespräch, in dem sie auf die sich aus der Unterweisung ergebenden Konsequenzen hingewiesen werden.
Sie teilt den zu unterweisenden Beamt:innen in einer Unterweisungsverfügung u.a. schriftlich mit:
-
Dauer der Unterweisungszeit
-
die zu besuchenden Fortbildungsveranstaltungen
-
tägliche regelmäßige Arbeitszeit
-
anzufertigende Bewährungsberichte/Protokolle zu Bewährungsgesprächen
-
Rechtsstellung während der Unterweisung
vii.
Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn
Nach abgeleisteter Unterweisungszeit legt die Stammdienststelle der über die Befähigung entscheidenden Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung folgende Unterlagen vor:
-
Personalakte inkl. der ggf. erforderlichen Fortbildungsnachweise
-
die während der Unterweisungszeit erfolgten Bewährungsberichte mit eindeutiger Aussage zur Bewährung.
Sofern die Unterweisungsdienststelle von der Stammdienststelle abweicht, übermittelt die Unterweisungsdienststelle die von ihr erstellten Bewährungsberichte an die Stammdienststelle, damit diese die Feststellung der Befähigung der neuen Laufbahn bei der über den Befähigungserwerb entscheidenden Behörde beantragen kann.
Die Entscheidung über die Anerkennung/Ablehnung der Befähigung für die neue Laufbahn wird der Stammdienststelle von der über den Befähigungserwerb entscheidenden Behörde schriftlich mitgeteilt. Die Feststellung über den Befähigungserwerb ist zur Personalakte der betroffenen Beamt:inn zu nehmen; die Beamt:innen erhalten eine Kopie der Mitteilung über den Befähigungserwerb.
Nach Anerkennung der Befähigung werden die Beamt:innen unter Verleihung der entsprechenden Amtsbezeichnung in ein Amt der jeweiligen Laufbahn versetzt, das der gleichen Besoldungsgruppe angehört, wie das bisherige Amt.
viii.
Folgen der erfolglosen Unterweisung
Kann die Befähigung für die neue Laufbahn nicht festgestellt werden, so verbleiben die Beamt:innen in der bisherigen Laufbahn. Abordnungen und vorübergehende Stellenbesetzungen sind zu beenden. Bei Vorliegen der Dienstunfähigkeit für die bisherige Laufbahn (z.B. Polizeidienstunfähigkeit) ist in diesen Fällen die Versetzung in den Ruhestand einzuleiten.
b.
Andere Qualifizierungsmaßnahmen
Neben der durch Fortbildungen flankierten Unterweisung ist ein Befähigungserwerb auch durch andere geeignete Maßnahmen denkbar. Dabei kommt z.B. die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen, an Vorlesungen einer Hochschule oder an Umschulungslehrgängen, sowie das Absolvieren von Vorbereitungsdiensten oder Teilen von ihnen in Betracht.
Soweit das Absolvieren einer vollständigen Ausbildung in Betracht gezogen wird, kommen bspw. die Ausbildungen zur/zum Verwaltungsfachangestellten oder zur/zum Justizfachangestellten sowie ein Studium im Rahmen des Dualen Studiengangs Public Administration (DSPA) in Betracht3, mit denen einen Laufbahnbefähigung erworben wird.
Das unter Buchstabe a. beschriebene Verfahren ist entsprechend anzuwenden.
4.
Das für den Erwerb einer anderen Laufbahn durch Unterweisung (§ 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BremBG) vorgenannte Verfahren ist auf die Fälle des Erwerbs einer anderen Laufbahn durch Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Aufgaben der neuen Laufbahn vergleichbar sind (§ 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG) entsprechend anzuwenden. Zur Rechtsstellung wird auf Ziffer 3 Buchstabe a., v. verwiesen.
5.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Fußnoten

1)

So ist z.B. hinsichtlich der Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz zu berücksichtigen. Eine bloße praktische Unterweisung in dem in diesem Rundschreiben beschriebenen Sinn kann die Bildungsvoraussetzungen nicht ersetzen.

2)

Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 21. April 2020 (Brem.GBl. Satz 239)

3)

Siehe hierzu auch Anlage 7 des RS 10/2024 – Suche nach einer anderweitigen Verwendung - Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit).


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