Wie bereits im ersten Entwurf des BMG und der Bundesregierung soll der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden, mithin auf 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Ferner wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 (zum Aktenzeichen 1 BvL 3/18 u.a.) zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung umgesetzt.
Hierfür wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Prozentpunkte mithin auf 0,6 Prozentpunkte angehoben. Für Eltern reduziert sich der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Die Beitragsreduzierung wird bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat (oder vollendet hätte) berücksichtigt. Statt einer Staffelung der Beitragsreduzierung, wie vorgesehen, addieren sich die Beitragsreduzierungen nun pro Kind. Dies führt zu weiteren Entlastungen von Eltern.
Übersicht Beitragssätze
Es gelten somit ab dem 1. Juli 2023 folgende Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder | = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %) |
Mitglieder mit 1 Kind | = 3,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %) |
Mitglieder mit 2 Kindern | = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %) |
Mitglieder mit 3 Kindern | = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern | = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | = 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %) |
Beschäftigte, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben dem Arbeitgeber auch weiterhin die Elterneigenschaft für zu berücksichtigende Kinder nachzuweisen. Selbstzahler haben den Elternnachweis direkt gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen. Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an.
Hinsichtlich der für die Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen vorgesehene Vorgehensweise siehe auch Punkt 1.3 .
Durch die kurzfristige Einführung des Gesetzes kann es im Einzelfall zu geringfügigen Überzahlungen beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung kommen. Der Gesetzgeber räumt den Beschäftigten bis zum 30. Juni 2025 einen Übergangszeitraum zum Nachweis der Elterneigenschaft berücksichtigungsfähiger Kinder ein. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abrechnung sollten die Nachweise der Elterneigenschaft allerdings zeitnah im Jahr 2023 eingereicht werden.
Zur Deckung eines mittelfristigen Liquiditätsbedarfs der Pflegekassen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Beitragssatz der Pflegeversicherung anzupassen.
Zur Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage wurde nach § 55 Abs. 1 SGB XI-E ein neuer Absatz 1a eingefügt. Nach Maßgabe des § 55 Abs. 1a SGB XI dürfen die Anpassungen des Pflegebeitrages durch Rechtsverordnung insgesamt nicht höher als 0,5 Beitragssatzpunkte über dem jeweils zuletzt gesetzlich festgesetzten Beitragssatz liegen.
Zudem sind die Rechtsverordnungen der Bundesregierung vor Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag vorzulegen. Dieser kann durch Beschluss die Rechtsverordnung abändern oder ablehnen. Damit wird der Handlungsspielraum der Ermächtigungsgrundlage weiter eingeschränkt.