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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2021 - Berechnung von Urlaubsansprüchen und -entgelten bei Veränderung der Arbeitszeit

Veröffentlichungsdatum:06.07.2021 Inkrafttreten06.07.2021 Bezug (Rechtsnorm)BremUrlVO § 6
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2021 - Berechnung von Urlaubsansprüchen und -entgelten bei Veränderung der Arbeitszeit"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:06.07.2021
Fassung vom:06.07.2021
Gültig ab:06.07.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 6 BremUrlVO
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2021 - Berechnung von Urlaubsansprüchen und -entgelten bei Veränderung der Arbeitszeit

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2021
Berechnung von Urlaubsansprüchen und -entgelten bei Veränderung der Arbeitszeit

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

Personalstellen

Bezug (Rechtsnorm):

BAG-Rechtsprechung - Außer-Kraft-Setzung des Rundschreibens Nr. 15/2016

Mit Rundschreiben Nr. 15/2016 hatte ich über die zeitabschnittsweise Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Teilzeitbeschäftigung informiert. Die europäische und nationale Rechtsprechung zum Erholungsurlaub entwickelt sich jedoch stetig fort und eine Reihe bisheriger Grundsätze wurden aufgegeben. Grundlegende Veränderungen ergaben sich insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen von Änderungen bei der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Ermittlung und Bezahlung des Urlaubsanspruchs. Während es bisher beim Urlaubsanspruch nicht auf den Umfang der jeweils erbrachten Arbeitsleistungen ankam, ist dieser Ansatz wegen damit verbundener Teilzeitdiskriminierung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mittlerweile aufgegeben worden.

Dieses Rundschreiben ersetzt mein Rundschreiben Nr. 15/2016, denn das bisherige Berechnungsmodell wird für die Ermittlung der Urlaubsansprüche modifiziert und ergänzt, um die möglichen Folgerungen für das jeweilige Urlaubsentgelt berücksichtigen zu können. Die Berechnungsverfahren und Abläufe werden in den in der Anlage beigefügten Durchführungshinweisen mit konkreten Beispielen näher erläutert und sollen bei der Umsetzung der neuen Rechtsprechung in der Praxis unterstützen. Wegen der weitgehend inhaltsgleichen Regelungen beziehen sich die Hinweise sowohl auf den TV-L als auch den TVöD.

Hinweis: Dieses Rundschreiben regelt die zeitabschnittsweise Berechnung von Urlaubsansprüchen sowie die Urlaubsentgeltberechnung ausschließlich für die Tarifbeschäftigten im TV-L bzw. TVöD.

Für die bremischen Beamt:innen und Richter:innen findet dieses Rundschreiben keine Anwendung. Die im Rundschreiben Nr. 07/2018 vom 03.05.2018 dargestellte Verfahrensweise zur zeitabschnittsweisen Berechnung des Urlaubsanspruchs gemäß § 6 Bremische Urlaubsverordnung hat für diesen Personenkreis weiterhin Gültigkeit.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 31
Schillerstraße 1
28195 Bremen
E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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