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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2022
Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab
1. Dezember 2022 sowie der Änderungstarifverträge zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. November 2021
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Adressatenkreis:
Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder hatten am 29. November 2021 eine Tarifeinigung in der Tarifrunde 2021 erzielt. Danach wurde im Wesentlichen vereinbart, dass neben einer Corona-Sonderzahlung die tariflichen Entgelte ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 % steigen. Die weiteren Änderungen für Beschäftigte in Universitätskliniken haben für die Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen keine Auswirkungen.
Die redaktionelle Umsetzung dieser Tarifeinigung konnte erst im Juni 2022 abgeschlossen werden, so dass wir nunmehr auch die entsprechenden Änderungstarifverträge bekannt geben können. Der TV Corona-Sonderzahlung wurde bereits umgesetzt.
Im Einzelnen weisen wir auf folgende Entgeltregelungen hin:
Die Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 15 mit Stand vom 1. Januar 2021 werden zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % erhöht (vgl. Nr. I. 1. der Tarifeinigung vom 29. November 2021):
Die für die Zeit ab 1. Dezember 2022 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L) ergeben sich aus der Anlage 1. Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 1a und 1b. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
Die Tabellenentgelte für das Pflegepersonal, für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41 TV-L) und für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst mit Stand vom 1. Januar 2021 werden ebenfalls zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % erhöht. Die für die Zeit ab dem 1. Dezember 2022 maßgebenden Beträge der Entgelttabellen sowie die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich:
Die Tabellenentgelte der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder werden zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % erhöht (vgl. I. 1. der Tarifeinigung vom 29. November 2021).
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrundeliegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um 2,8 % erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den
Für die auf Grundlage von § 8 Absatz 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Absatz 6 Satz 2 TV-L).
Die Wechselschicht- und Schichtzulagen wurden nur für Beschäftigte im Geltungsbereich des § 43 TV-L (Universitätskliniken und Krankenhäuser) erhöht. Für alle andern Beschäftigten bleibt es bei den bisherigen Regelungen, so dass die nicht dynamischen Wechselschicht- und Schichtzulagen weiterhin 105 € bzw. 40 € monatlich oder 0,63 € bzw. 0,24 € pro Stunde betragen.
Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. Dezember 2022 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.
Die Garantiebeträge sind nicht dynamisch und werden deshalb ab dem 1. Dezember 2022 nicht erhöht. Sie betragen weiterhin 100,00 € bzw. 180,00 €.
Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 8,49 €. Sie erhöht sich gemäß Nr. I. 4. Satz 1 Buchst. b der Tarifeinigung vom 29. November 2021 ab 1. Dezember 2022 um 2,8 %. auf 8,73 €.
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
Betrag | |
I (5 %) | 0,44 € |
II (6 %) | 0,52 € |
III (8 %) | 0,70 € |
IV (10 %) | 0,87 € |
V (12 %) | 1,05 € |
VI (14 %) | 1,22 € |
VII (16 %) | 1,40 € |
VIII (20 %) | 1,75 € |
IX (25 %) | 2,18 € |
X (31 %) | 2,71 € |
Die zum 1. Januar 2021 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 7 des Rundschreibens Nr. TV-L-24/2020 vom 5. November 2020) bleiben am 1. Dezember 2022 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand mit der Entgeltanpassung am 1. Dezember 2022: 8,3 %).
Hinweis: Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995 in der jeweils geltenden Fassung.
Entsprechend Nr. IV. 5. Satz 1 der Tarifeinigung vom 2. März 2019 wird die Jahressonderzahlung für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren.
Da sich die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (Entgelte von Juli bis September) wegen der Entgeltsteigerung erst im Dezember 2022 im Kalenderjahr 2022 nicht ändert, bleiben die im Kalenderjahr 2021 geltenden Bemessungssätze auch im Kalenderjahr 2022 wie folgt maßgebend:
Entgeltgruppe | Bemessungssatz 2022 |
EG 1 bis EG 4 | 87,43 % |
EG 5 bis EG 8 | 88,14 % |
E 9a bis EG 11 | 74,35 % |
EG 12 bis EG 13 | 46,47 % |
EG 14 bis EG 15 | 32,53 % |
Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin 2,52 % (vgl. Satz 2 zu Nr. I. 4. der Tarifeinigung vom 29. November 2021).
Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. Dezember 2022 um 2,8 % erhöht (vgl. Satz 1 Buchst. c zu I. 4 der Tarifeinigung vom 29. November 2021).
Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab 1. Dezember 2022 um 2,8 % von 125,47 € auf 128,98 € (vgl. Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 29. November 2021).
Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,8 % erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.
Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb am 1. Dezember 2022 nicht.
Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden ab 1. Dezember 2022 in gleicher Weise erhöht wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L (vgl. Nr. I. der Tarifeinigung vom 29. November 2021). Für die Zeit ab 1. Dezember 2022 gelten folgende Beträge (in €):
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
2.369,86 | 2.577,93 | 2.657,48 | 2.755,41 | 2.822,72 | 2.914,51 |
Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4a | Stufe 4b | Stufe 5 | Stufe 6 |
4.508,07 | 4.748,54 | 5.167,63 | 5.593,59 | 6.246,27 | 6.433,67 |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 |
6.122,63 | 6.795,90 | 7.434,88 | 7.853,95 | 7.957,04 |
Die Programmiererzulage, die Beschäftigten als Besitzstand über den 31. Dezember 2020 hinaus gewährt wird (§ 29f Abs. 2 TVÜ-Länder), ist nicht dynamisch. Sie beträgt weiterhin 23,01 €.
Die monatliche Angleichungszulage von 105,00 € ist nicht dynamisch und verändert sich deshalb am 1. Dezember 2022 nicht.
Zur Veränderung des Maximalbetrags nach Satz 2 2. Halbsatz des Anhangs 1 zum TV EntgO-L aufgrund der Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,8 % ab 1. Dezember 2022 wird auf Nr. B. VI. 3.2 der Durchführungshinweise der TdL vom 13. Oktober 2015 zum TV EntgO-L verwiesen.
Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L).
Die aufgrund Satz 1 Buchst. d zu I. 4. der Tarifeinigung vom 29. November 2021 erhöhten und ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 5.
Funktionszulagen für
des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund Satz 1 Buchst. d zu Nr. I. 4. der Tarifeinigung vom 29. November 2021 erhöhten und ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 5.
Die Technikerzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1, Abschnitt 19, Abschnitt 22 Unterabschnitt 1, die Meisterzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 3, Abschnitt 15, Abschnitt 23, Abschnitt 24 Unterabschnitt 2 sowie die Außendienstzulage in der Steuerverwaltung nach der Vorbemerkung zu Abschnitt 21 des Teil II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 23,01 € bzw. 38,35 € (Techniker- und Meisterzulage) und 17,05 € bzw. 38,35 € (Außendienstzulage Steuerverwaltung).
Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 61,36 €, 40,90 € bzw. 30,68 €.
Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum
TV-L geregelten Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L). Die aufgrund Satz 1 Buchst. d zu Nr. I. 4. der Tarifeinigung vom 29. November 2021 erhöhten und ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 5.
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, die monatlichen Ausbildungs- und Studienentgelte der dual Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a TVdS-L sowie die monatlichen Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab 1. Dezember 2022 um einen Festbetrag von 50,00 € erhöht (vgl. Buchst. a zu I. 3. der Tarifeinigung vom 29. November 2021).
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L Pflege und nach dem TVA-L Gesundheit sowie die monatlichen Ausbildungs- und Studienentgelte der dual Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b, c oder d TVdS-L werden ab 1. Dezember 2022 um einen Festbetrag von 70,00 € erhöht (vgl. Buchst. b zu I. 3. der Tarifeinigung vom 29. November 2021).
Eine Übersicht der ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Ausbildungs-, Studien- und Praktikantenentgelte ist als Anlage 6 beigefügt.
Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die ab dem 1. Dezember 2022 maßgeblichen Pauschalentgelte aus der Anlage 7.
Die Grenzbeträge nach § 39 Absatz 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab und ändern sich demnach aufgrund der Tarifeinigung vom 29. November 2021 nicht. Sie betragen im Jahr 2022:
in den Fällen des | ||
§ 39 Abs. 1 ATV | § 39 Abs. 2 ATV | |
bis 31. März 2022 | 7.880,32 Euro | 7.951,34 Euro |
ab 1. April 2022 | 8.022,17 Euro | 8.094,46 Euro |
im Monat der Jahressonderzahlung | 12.835,46 Euro | 12.285,76 Euro |
Für nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern (§ 43 TV-L) wurden in Nr. II. der Tarifeinigung vom 29. November 2021 eine Reihe von Zulagenerhöhungen (z.B. Wechselschicht- und Schichtzulagen) und neuen Zulagen vereinbart. Mangels Betroffenheit wird auf eine Darstellung dieser Entgeltregelungen verzichtet.
Die Tarifvertragsparteien haben die redaktionelle Abstimmung über die zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. November 2021 notwendigen Änderungstarifverträgen zwischenzeitlich abgeschlossen und den Änderungstarifverträgen zugestimmt. Folgende Änderungstarifverträge jeweils mit Datum vom 29. November 2021 wurden vereinbart:
Die o. g. Änderungstarifverträge enthalten im Wesentlichen folgende Regelungen:
Die Änderungen im TVÜ-Länder enthalten ausschließlich die aus der vereinbarten Tarifsteigerung resultierenden Regelungen (Anpassung der Besitzstandszulagen nach § 9 sowie neue Tabellenwerte in den Ü-Gruppen).
Dieser Änderungstarifvertrag enthält ausschließlich aus der Tarifsteigerung resultierende Regelungen in Form von neuen Tabellen zu den Pauschalentgelten in den Anlagen.
Alle Änderungstarifverträge enthalten neben einigen redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen eine Neufestsetzung der jeweiligen Ausbildungs- und Praktikantenentgelte aufgrund der Tarifsteigerung ab dem 1. Dezember 2022.
Mit den Änderungstarifverträgen Nr. 11 zum TVA-L BBiG und zum TVA-L Pflege sowie Nr. 3 zum TVA-L Gesundheit wurden darüber hinaus die Regelungen zur Übernahmepflicht von Auszubildenden (§ 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Pflege bzw. § 18a TVA-L Gesundheit) befristet bis zum 30. September 2023 unverändert wieder in Kraft gesetzt.
Die vorstehend genannten Änderungstarifverträge und die entsprechend aktualisierten Neufassungen der jeweiligen Tarifverträge können im Internet auf der Homepage des KAV Bremen e. V. unter www.kav-bremen.de im Verzeichnis „Tarifverträge“ herunterladen werden.
Der Senator für Finanzen
Referat 31
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28195 Bremen
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