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Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 09/2024 vom 04.07.2024
Auswirkungen der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder
auf die Höhe des Landesmindestlohns
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Vorbemerkung
Mit Rundschreiben 10/2022 vom 7. September 2022 wurde über die Änderung des bremischen Landesmindestlohngesetzes informiert. Die Höhe des bremischen Mindestlohns entspricht gemäß § 9 Absatz 2 Landesmindestlohngesetz (LMG) seit dem 6. Juli 2022 der Höhe des Eingangsentgelts (Entgeltgruppe 1 Stufe 2 auf der Basis von 39,2 Wochenstunden) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in dessen jeweils geltender Fassung.
Mit Rundschreiben 03/2024 vom 24. Januar 2024 wurde außerdem darüber informiert, dass mit der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder die Tabellenentgelte zum 1. November 2024 um 200 € und zum 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent erhöht werden. Soweit die Summe der beiden Erhöhungen nicht mindestens 340 € erreicht, wird der jeweilige Erhöhungsbetrag zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro festgesetzt. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TV-L wird somit ab dem 1. November 2024 um 200 Euro auf 2.294,49 Euro und ab dem 1. Februar 2025 um 340 Euro auf insgesamt 2.434,49 Euro steigen.
Die daraus resultierenden Stundenentgelte (39,2 x 4,348 = Divisor 170,44) bestimmen den bremischen Landesmindestlohn, der sich somit
ab dem 1. November 2024 auf 13,46 Euro und
ab dem 1. Februar auf 14,28 Euro
erhöht.
Da auch der Bundesmindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro gestiegen ist und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro steigen wird, stellen sich die maßgeblichen Mindestlöhne in den Tarifbereichen TV-L und TVöD wie folgt dar:
Das Stundenentgelt in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TV-L beträgt seit dem 1. Dezember 2022 12,29 Euro und liegt somit ab Januar 2024 unterhalb des Bundesmindestlohnes von 12,41 Euro, so dass eine Aufstockung geprüft und ggf. vorzunehmen ist. Das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 3 TV-L liegt mit 12,47 Euro oberhalb des Bundesmindestlohns, so dass sich hier keine Auswirkungen ergeben.
Das Stundenentgelt in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TV-L beträgt ab dem 1. November 2024 13,46 Euro und liegt damit sowohl oberhalb des dann geltenden Bundesmindestlohnes von 12,41 Euro als auch oberhalb des ab 1. Januar 2025 geltenden Bundesmindestlohnes von 12,82 Euro, so dass sich ab November 2024 keine Auswirkungen ergeben.
Das Stundenentgelt in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TVöD beträgt seit dem 1. April 2022 11,89 Euro und liegt somit unterhalb des Bundesmindestlohnes von 12,41 Euro, so dass eine Aufstockung geprüft und ggf. vorzunehmen ist. Dies gilt gleichermaßen auch für die Stundenentgelte der Entgeltgruppe 1 Stufe 3 TVöD mit 12,08 Euro und der Entgeltgruppe 1 Stufe 4 TVöD mit 12,33 Euro.
Durch die in der Tarifrunde 2023 vereinbarte Tarifsteigerung zum 1. März 2024 ist das Stundenentgelt in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TVöD auf 13,89 Euro gestiegen. Es liegt damit oberhalb des Bundesmindestlohnes von 12,41 Euro, so dass sich seit März 2024 keine Auswirkungen mehr ergeben haben.
Das Stundenentgelt in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TVöD von 13,89 Euro liegt weiterhin oberhalb des Bundesmindestlohns von 12,41 Euro sowie des ab 1. Januar 2025 geltenden Bundesmindestlohns von 12,82 Euro. Es liegt darüber hinaus auch oberhalb des ab 1. November 2024 auf 13,46 Euro gestiegenen bremischen Landesmindestlohns, so dass sich weiterhin keine Auswirkungen ergeben.
Durch die Steigerung des Landesmindestlohns ab dem 1. Februar 2025 auf 14,28 Euro würden die Stundenentgelte in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TVöD mit 13,89 Euro und in Entgeltgruppe 1 Stufe 3 TVöD mit 14,09 Euro unterhalb des bremischen Landesmindestlohns liegen, so dass hier ggf. eine Aufstockung zu prüfen wäre. Hier bleibt aber abzuwarten, ob in der nächsten Tarifrunde zum TVöD ggf. Entgeltsteigerungen ab Januar 2025 vereinbart werden, so dass dadurch dann der bremische Landesmindestlohn wieder überschritten werden würde.
Hinsichtlich der Inflationsausgleichszahlungen nach den sowohl von der VKA und als auch von der TdL vereinbarten Tarifverträgen über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) wird die Auffassung vertreten, dass diese nicht auf den Mindestlohn anrechenbar und insofern bei der Prüfung einer etwaigen Aufstockung nicht zu berücksichtigen sind.
Kontakt
Der Senator für Finanzen
Referat 31
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E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de