Sie sind hier:
  • Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2020 - Anschaffung höherverstellbarer Schreibtische

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2020 - Anschaffung höherverstellbarer Schreibtische

Veröffentlichungsdatum:11.05.2020 Inkrafttreten11.05.2020 Bezug (Rechtsnorm)LHO § 9
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2020 - Anschaffung höherverstellbarer Schreibtische"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:11.05.2020
Fassung vom:11.05.2020
Gültig ab:11.05.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 9 LHO
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2020 - Anschaffung höherverstellbarer Schreibtische

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2020
Anschaffung höherverstellbarer Schreibtische

Verteiler: Dienststellenleitung/Personalpostfach

Die Ressorts werden gebeten das Rundschreiben an die jeweils zuständigen Bereiche weiterzuleiten.

Vorbemerkung

Bisher konnten Arbeitsmittel für gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte wie z.B. elektrisch höhenverstellbare Schreibtische und/oder Stehpulte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit einem „Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Kostenübernahme für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung erforderlich sind“ beantragt werden.

Seit Anfang des Jahres 2018 werden diese Anträge allerdings von der DRV auf einer neuen Grundlage beurteilt. In den meisten Fällen übernimmt die Rentenversicherung keine Kosten mehr, da ein elektrisch höhenverstellbarer Tisch nach ihrer Rechtsauffassung einer zeitgemäßen ergonomischen Arbeitsplatzausstattung zuzuordnen ist, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist.

Lediglich bei schwerbehinderten Beschäftigten gelten noch die bisherigen Regelungen: Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird daher empfohlen, bei Tarifbeschäftigten weiterhin einen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. bei Beamten/-innen einen Antrag auf „Technische Arbeitshilfen“ beim Amt für Versorgung und Integration (AVIB) zu stellen.

Höhenverstellbare Schreibtische für gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte

In der Praxis besteht allerdings nicht nur bei schwerbehinderten Beschäftigten ein Bedarf nach elektrisch höhenverstellbaren Schreibtischen. Erfahrungsgemäß konnten in der Vergangenheit bei vielen Beschäftigten Fehlzeiten bei chronischen Erkrankungen durch entsprechende leidensgerechte Arbeitsmittel reduziert werden. Legt man wissenschaftliche Untersuchungen zugrunde amortisiert sich die Anschaffung meist innerhalb eines Jahres und dabei ist das Mehr an Motivation und Arbeitszufriedenheit noch gar nicht beziffert.

Auch zukünftig werden im bremischen Öffentlichen Dienst bei den Personalverwaltungen der Dienststellen Anträge von nicht-schwerbehinderten Beschäftigten auf einen elektrisch höhenverstellbaren Schreibtisch eingehen. In den meisten Fällen sind diese Anträge gut begründet und durch entsprechende fachärztliche Expertise unterstützt.

Der Arbeitsmedizinische Dienst (AMD) empfiehlt daher – auch unter den o.g. veränderten Rahmenbedingungen - das Bereitstellen von elektrisch höhenverstellbareren Schreibtischen.

Vereinfachtes Antragsverfahren

Zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe wird zukünftig das Antragsverfahren folgendermaßen modifiziert:

Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes der Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurologie oder Rheumatologie soll zukünftig die Beschaffung von elektrisch höhenverstellbare Schreibtischen nach Antrag und ohne die Einbindung des AMD direkt über die Beschaffungsliste erfolgen. Die Einbindung des AMD ist lediglich in den Fällen angezeigt, bei denen das Attest unklar ist oder seitens des Arbeitgebers offene Fragen zur Arbeitsplatzgestaltung bestehen.

Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass ein Großteil der fachärztlichen Atteste im Anhang der jeweiligen Anträge die Sachlage korrekt beschreiben und eine betriebsärztliche Beurteilung bzw. Unterstützung im Sinne einer Ergonomie-Beratung in der Regel nicht erforderlich war. Die Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt gem. § 9 Absatz 2, Satz 2 der Landeshaushaltsordnung ist bezüglich der Mittelbereitstellung zu gewährleisten.

Höhenverstellbare Schreibtische als Standard bei Neuanschaffung

Darüber hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss (Z-ASA) in seiner Sitzung am 09. März 2020 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Der Z-ASA empfiehlt, dass bei organisatorischen Veränderungen (wie Umzüge von Organisationseinheiten, Planung von Neubauten) oder bei der erforderlichen Neuausstattung einzelner Arbeitsplätze (z.B. bei Einstellungen) grundsätzlich höhenverstellbare Schreibtische angeschafft werden. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind dafür – insbesondere bei Um- und Neubauten – rechtzeitig (d.h. vor Bestellung oder vor dem Abschluss vertraglichen Verpflichtungen) prioritär innerhalb des jeweiligen Produktplanbudgets einzuplanen bzw. im Haushaltsvollzug aufzubringen.

Wirksamkeit der Nutzung von höhenverstellbaren Schreibtischen

Höhenverstellbare Schreibtische wirken sich allerdings nur günstig auf den Bewegungsapparat des Menschen aus, wenn durch regelmäßige Nutzung der Höhenverstellung die Sitz-Steh-Dynamik nachhaltig gefördert wird1. Ob diese Möglichkeit genutzt wird, hängt dabei von der Selbstdisziplin bzw. vom Leidensdruck der Nutzerin bzw. des Nutzers ab2. Als positiv haben sich zwei bis vier Haltungswechsel in der Stunde erwiesen, so dass die Beschäftigten angehalten sein sollten, statisches Sitzen bzw. statisches Stehen zu vermeiden3.

Um den größtmöglichen Nutzen mit dem neuen Arbeitsmittel zu erzielen, sollte den Beschäftigten eine ergonomische Beratung durch z.B. Ergonomiebeauftragte, Sicherheitsbeauftragte, Führungskräfte oder durch Mitarbeiter/-innen des Zentrums für Gesunde Arbeit angeboten werden.

Kontakt

Performa Nord - Zentrum für Gesunde Arbeit

Arbeitsmedizinischer Dienst

Arbeitsmedizin@performanord.bremen.de

Bahnhofstr. 35 (Eingang Hillmanplatz), 28195 Bremen

Performa Nord - Zentrum für Gesunde Arbeit

Sicherheitstechnik - Fachkräfte für Arbeitssicherheit

arbeitssicherheit@performanord.bremen.de

Bahnhofstr. 35 (Eingang Hillmanplatz), 28195 Bremen

Fußnoten

1)

vgl. DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) - Information 215-410, 2015

2)

vgl. BAuA, Auf und nieder –immer wieder! Mehr Gesundheit im Bürodurch Sitz-Steh-Dynamik, 2013

3)

vgl. baua.de (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin), Steh-Sitzdynamik, 2019


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.