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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2024 - Gewährung von Schulbeihilfen an Beamtinnen und Beamte mit schulpflichtigen Kindern während einer Verwendung bei der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel

Veröffentlichungsdatum:03.09.2024 Inkrafttreten03.09.2024 Bezug (Rechtsnorm)BBesG § 52, BBesG § 58, BeamtStG § 45, BremBesG § 58, GAD § 21
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2024 - Gewährung von Schulbeihilfen an Beamtinnen und Beamte mit schulpflichtigen Kindern während einer Verwendung bei der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:03.09.2024
Fassung vom:03.09.2024
Gültig ab:03.09.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 52 BBesG, § 58 BBesG, § 45 BeamtStG, § 58 BremBesG, § 21 GAD
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2024 - Gewährung von Schulbeihilfen an Beamtinnen und Beamte mit schulpflichtigen Kindern während einer Verwendung bei der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel

Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 11/2024 vom 03.09.2024

Gewährung von Schulbeihilfen an Beamtinnen und Beamte mit schulpflichtigen Kindern während einer Verwendung bei der
bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

Personalstellen

Bezug (Rechtsnorm):

§ 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG);

VwV des Bundes zu § 21 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD)

Vorbemerkung

Dieses Rundschreiben regelt für Beamtinnen und Beamte der Freien Hansestadt Bremen, die in der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel eingesetzt werden, die analoge Anwendung der Regelungen über die Gewährung von Schulbeihilfen und Kindertagesstättenbeihilfen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte während einer Verwendung im Ausland.

Allgemeines

Während einer Verwendung bei der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel werden Auslandsbezüge nach § 58 Bremisches Besoldungsgesetz i. V. m. §§ 52 bis 58 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gewährt, soweit die hierfür geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die mit dem Auslandsaufenthalt von Bediensteten mit Kindern verbundenen finanziellen Belastungen für die schulische oder vorschulische Ausbildung und Erziehung sind teilweise erheblich und werden von den zu gewährenden Auslandsdienstbezügen nicht ausreichend abgedeckt. Die Freie Hansestadt Bremen gewährt daher im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht den bremischen Beamtinnen und Beamten während einer Verwendung bei der bremischen Landesvertretung für Europa in Brüssel auf der Grundlage von § 45 BeamtStG Schul- und Kindertagesstättenbeihilfen. Die Gewährung der Beihilfen richtet sich nach der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Verwaltungsvorschrift zu § 21 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst. Soweit in der Bundesregelung hinsichtlich der Kosten im Vergleich auf Berliner Verhältnisse abgestellt wird, ist stattdessen auf die Gegebenheiten in Bremen abzustellen.

Für Tarifbeschäftigte sind die für Beamtinnen und Beame geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.

Die durch die Gewährung von Schul- oder Kindertagesstättenbeihilfen entstehenden Kosten sind von den jeweiligen Beschäftigungsbehörden im Rahmen der Bewirtschaftung zu finanzieren.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: besoldung@finanzen.bremen.de

Anlagen


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