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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2020 - Hinweise zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei extremen Wetterlagen

Veröffentlichungsdatum:17.06.2020 Inkrafttreten17.06.2020 Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2020 - Hinweise zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei extremen Wetterlagen"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:17.06.2020
Fassung vom:17.06.2020
Gültig ab:17.06.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2020 - Hinweise zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei extremen Wetterlagen

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2020
Hinweise zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei extremen Wetterlagen

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Die lang andauernden Hitzeperioden der vergangenen Jahre haben in vielen Dienststellen des bremischen öffentlichen Dienstes zu Belastungssituationen geführt. Es ist davon auszugehen, dass es auch in den kommenden Jahren immer wieder zu extremen Wetterlagen mit langen Hitzeperioden kommen wird, die eine Belastung für die Beschäftigten darstellen. Der Arbeitgeber trägt im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Verantwortung, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auch in diesen Zeiten sicherzustellen.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreiben den Schutz der Beschäftigten vor Einwirkungen durch Hitze vor. Dies wird durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 „Raumtemperatur“ konkretisiert (siehe Anlage). Sie sehen ein Stufenmodell vor, das der Arbeitgeber entsprechend der Außentemperatur und der Temperaturen im Büro umsetzen sollte. Entsprechend der Grundprinzipien im Arbeitsschutz haben hierbei technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Zu beachten ist, dass gemäß der ASR A3.5 Räume ab einer Temperatur von über 35 Grad Celsius nicht mehr ohne effektive Maßnahmen als Arbeitsräume genutzt werden dürfen. Notwendige bauliche Veränderungen (z.B. Installation von Sonnenschutzeinrichtungen) sollten somit frühzeitig in Erwägung gezogen werden, um den gewünschten Effekt zum richtigen Zeitpunkt erreichen zu können.

Nützliche Empfehlungen und Tipps, was Arbeitgeber und Beschäftigte tun können, um auch bei Sommerhitze gesund und effektiv arbeiten zu können, bietet ein Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), das im Anhang beigefügt ist.

Unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse sind in den Dienststellen auch Entlastungsmöglichkeiten durch Maßnahmen wie die Aufhebung der Kernarbeitszeit, die Gewährung von Freizeitausgleich, die Unterschreitung des Gleitzeitkontos über den üblichen Rahmen hinaus und die Möglichkeiten zur mobilen Arbeit zu nutzen sowie dienststellenspezifisch auszugestalten. Beschäftigte dürfen allerdings nicht zu diesen Maßnahmen verpflichtet werden.

Insbesondere für Menschen mit Behinderungen sind extreme Wetterlagen wie große Hitze, aber auch große Kälte, Schnee- oder Eisglätte, oftmals mit erhöhten gesundheitlichen Belastungen verbunden. Solche Wetterlagen können unter Umständen in erheblicher Weise ihre Leistungsfähigkeit und Gesundheit beeinträchtigen oder auch einen gefahrlosen Arbeitsweg zwischen Dienststelle und Wohnort erschweren.

Die Dienststellen sind in diesen Fällen aufgefordert, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht im Einvernehmen mit den betroffenen Beschäftigten geeignete Maßnahmen zur Entlastung zu ergreifen. Dazu kann im Einzelfall auch die Entscheidung über eine Dienstbefreiung auf Grundlage der Integrationsvereinbarung gehören. In Betracht kommt auch die stundenweise Gewährung einer Dienstbefreiung.

Falls zwischen Dienststelle und betroffenen Beschäftigten kein Einvernehmen über die Dienstbefreiung erzielt werden kann, kann in den genannten Fällen der Arbeitsmedizinische Dienst (AMD) beim Zentrum für gesunde Arbeit zur Beratung hinzugezogen werden. Hierfür erfolgt die umgehende Beauftragung des AMD durch die Dienststellenleitung, indem der AMD um Stellungnahme gebeten wird, ob eine Dienstbefreiung aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich ist. Der AMD teilt umgehend das Ergebnis der Beratung mit.

Kontakt

Bei Fragen z.B. zur Umsetzung von technischen Maßnahmen, zu Messungen der Raumtemperatur oder arbeitsmedizinischen Fragestellungen können Sie sich wenden an:

Zentrum für Gesunde Arbeit der Freien Hansestadt Bremen

Referat F 1 – Arbeitsmedizinischer Dienst (AMD)

Bahnhofstr. 35 (Eingang Hillmannplatz)

28195 Bremen

E-Mail: arbeitsmedizin@performanord.bremen.de

Zentrum für Gesunde Arbeit der Freien Hansestadt Bremen

Referat F 2 – Arbeitssicherheit

Bahnhofstr. 35 (Eingang Hillmannplatz)

28195 Bremen

E-Mail: arbeitssicherheit@performanord.bremen.de


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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