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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 12/2023
vom 20. November 2023
Teilnahme an der eAU für in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Beamt:innen
Verteiler: Alle Dienststellen
Über Verteilerlisten:
organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de
Adressatenkreis:
Beamt:innen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind
Aus der Praxis haben sich Fragen zur Nachweispflicht der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung in den Fällen ergeben, in denen Beamt:innen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und aufgrund der Einführung des elektronischen Abrufs von ärztlichen Attesten im Bereich der GKV keine Ausfertigung für die Arbeitgeber:innen bzw. Dienstvorgesetzten mehr erhalten. Daher soll den Personalstellen auch für diesen Personenkreis der elektronische Abruf ärztlicher Atteste ermöglicht werden.
Dieses Rundschreiben soll den Personalstellen wie auch den betroffenen Beamt:innen die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
Umstellung des Verfahrens im Bereich der GKV
Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde ab 01. Januar 2023 ein digitales Verfahren zum Abruf von elektronischen ärztlichen Attesten (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - eAU) durch die Arbeitgeber:innen bei den gesetzlichen Krankenkassen verpflichtend eingeführt. Das Verfahren zum Abruf von eAU sieht vor, dass
Eine Ausfertigung für die Arbeitgeber:innen entfällt damit regelmäßig.
Die rechtliche Grundlage für den Verzicht auf die Vorlage einer AU-Bescheinigung wurde für Beschäftigte in § 5 Abs. 1a des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt.
Obwohl Beamt:innen, die in der GKV versichert sind, nicht unter die Regelung des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, sind die Arztpraxen i.d.R. dazu übergegangen, auch in diesen Fällen von einer Ausfertigung für die Arbeitgeber:inenn bzw. Dienstvorgesetzten abzusehen.
Nachweispflicht der Dienstunfähigkeit
Beamt:innen haben nach dem Bremischen Beamtengesetz (BremBG) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen (§ 67 Abs. 2 BremBG).
Die Nachweispflicht, der grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzukommen ist (vgl. Rundschreiben Nr. 20/2010 – abrufbar im Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal - MiP), begründet eine Mitwirkungspflicht der Beamt:innen, die bislang durch Vorlage eines ärztlichen Attests erfüllt wurde. Zu diesem Zweck erhielten die Beamt:innen jeweils eine Ausfertigung des ärztlichen Attests für ihre Krankenversicherung, für sie selbst und für die jeweiligen Dienstvorgesetzten.
Abweichend von den Ausführungen in Nummer 9 des Rundschreibens Nr. 14/2022 vom 01.12.2022 „Arbeitsrechtliche Hinweise zur elektronischen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung“ kann auch bei Beamt:innen, die in der GKV versichert sind, von der Vorlage des ärztlichen Attestes abgesehen werden, wenn die Beamt:innen ihren Personalstellen den elektronischen Abruf des ärztlichen Attests bei der GKV unter Angabe ihrer Sozialversicherungsnummer ermöglichen. Die Nachweispflicht nach § 67 Abs. 2 BremBG kann in diesen Fällen als erfüllt angesehen werden.
Die Pflicht der unverzüglichen Anzeige der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer bleibt vom elektronischen Abruf des ärztlichen Attests unberührt.
Ist der elektronische Abruf nicht möglich, so sind die betroffenen Beamt:innen weiterhin verpflichtet, eine Ausfertigung des ärztlichen Attests bei den Personalstellen vorzulegen und diese bei den behandelnden Ärzt:innen anzufordern. Keinesfalls darf von den Personalstellen die Vorlage der für die Beamt:innen selbst vorgesehenen Ausfertigung des ärztlichen Attests verlangt werden, da auf ihnen der ICD-Code1 angegeben wird, aus dem die jeweilige medizinische Diagnose nachvollzogen werden kann.
Notwendige Datenübermittlung an Performa Nord zur Teilnahme an der eAU
Für die Beamt:innen, die freiwillig in der GKV versichert sind (z.B. über das Zuschussmodell der „Pauschalen Beihilfe“), stehen in den Personalsystemen der FHB, anders als bei den (Tarif-) Beschäftigten, keine Daten zur Verfügung. Zur Unterstützung der Personalstellen sollen die erforderlichen Daten (Sozialversicherungsnummer sowie die Krankenkasse) zukünftig im Personalabrechnungssystem Kidicap und in dem Personalmanagementsystem (PuMa) zentral zur Verfügung stehen.
Die o.g. Daten sind von den personalverantwortlichen Stellen zu erheben und einmalig gebündelt je Dienststelle und elektronisch verschlüsselt an Performa-Nord zu übermitteln. Zur Erhebung der Daten können die Personalstellen das anliegende Formular verwenden. Das Formular ist zur Personalakte (Urlaubs- und Krankheitsakte) zu nehmen.
Die elektronische Datenübermittlung an Performa Nord ist vorab mit der Leitstelle Personalsysteme (Referat A3 – Performa Nord) abzustimmen.
Verfahren des elektronischen Abrufs
Zu dem Verfahren des elektronischen Abrufs ärztlicher Atteste wird in entsprechender Anwendung auf das Rundschreiben Nr. 14/2022 verwiesen. Das darin genannte Verfahren „sv.net“ wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 eingestellt, kann von den Dienststellen aber noch bis 29. Februar 2024 genutzt werden. Über das Verfahren, das ab März 2024 zum elektronischen Abruf von ärztlichen Attesten zum Nachweis der Dienstunfähigkeit genutzt werden kann, werden die Personalstellen gesondert informiert.
Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: diensrecht@finanzen.bremen.de
Performa Nord
Referat A3
Leitstelle Personalsysteme
E-Mail: kidicap@performanord.bremen.de