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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 13/2024 vom 07.11.2024
Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Veränderung der Arbeitszeit nach § 5 Bremische Urlaubsverordnung
Verteiler: Alle Dienststellen
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Adressatenkreis:
Personalstellen
Mit Neufassung des § 5 BremUrlVO zur Dauer des Urlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erfolgte für den Bereich der Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Juni 2023 eine Umsetzung der Rechtsprechung (EuGH Urteile C-486/08 „Tirol“, C-415/12 „Brandes“, C-219/14 „Greenfield“), welche unter anderem von einem werterhaltenden, taggenauen Bestandsschutz des Urlaubsanspruchs ausgeht.
Neben der abschnittsweisen Betrachtung des Urlaubs ist mit der Neufassung auch die wertgenaue Berechnung abhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang vorgesehen. Dies hat bei Veränderung der Arbeitszeit Auswirkungen auf die Dauer des Urlaubs; insbesondere bei Erhöhung der Arbeitszeit kann die Umrechnung verbliebener, in verringerter Arbeitszeit erhaltener Urlaubsansprüche zu einer Kürzung der Urlaubstage führen
Auf Grund der Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung, die am 1. November 2024 in Kraft tritt, wird die Berechnung des Mindesturlaubsanspruches angepasst, um sicherzustellen, dass der Erholungsurlaubsanspruch der Beamtinnen und Beamten bei einer einmaligen Arbeitszeiterhöhung im Kalenderjahr nicht hinter dem Anspruch in Höhe von dreißig Tagen pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche und ganzjähriger Beschäftigung zurückbleibt.
Das Berechnungsverfahren wird in der in der Anlage 1 beigefügten Handlungshilfe mit konkreten Beispielberechnungen erläutert und soll bei der Umsetzung der neuen Urlaubsberechnung bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder Änderung der Verteilung der Arbeitszeit unterstützen.
In der Anlage 2 wird ein Hinweisblatt zur Verfügung gestellt, das Beamt:innen bei Bewilligung einer Arbeitszeitveränderung zu Verfügung gestellt werden kann.
Das Rundschreiben 09/2023 wird hiermit aufgehoben.
Kontakt
Der Senator für Finanzen
Referat 30
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