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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 14/2020 - Urlaub - Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Tod im laufenden Arbeitsverhältnis

Veröffentlichungsdatum:15.07.2020 Inkrafttreten15.07.2020 Bezug (Rechtsnorm)BGB § 613, BGB § 1922, BUrlG § 1, BUrlG § 7, SGB 9 § 208
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 14/2020 - Urlaub - Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Tod im laufenden Arbeitsverhältnis"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:15.07.2020
Fassung vom:15.07.2020
Gültig ab:15.07.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 613 BGB, § 1922 BGB, § 1 BUrlG, § 7 BUrlG, § 208 SGB 9
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 14/2020 - Urlaub - Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Tod im laufenden Arbeitsverhältnis

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 14/2020
Urlaub - Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Tod im laufenden Arbeitsverhältnis

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stand Erben von verstorbenen Beschäftigten kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Absatz 4 BUrlG zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Beschäftigten endete. Im Wesentlichen lag dem die Annahme zu Grunde, dass der Urlaubanspruch von Beschäftigten nach § 1 BUrlG als „höchstpersönlicher“ Anspruch im Sinne des § 613 Satz 1 BGB mit deren Tode untergehe.

Das BAG hat diese bisherige Rechtsprechung mit Urteilen vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 und 9 AZR 328/16 aufgegeben. In zwei Verfahren hatte sich das BAG an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt und um Vorabentscheidung gebeten, ob die nationale Regelung, welche Erben von während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Beschäftigten keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den noch zustehenden Jahresurlaub einräumt, der Arbeitszeitrichtlinie der EU entgegensteht.

Der EuGH hat in der nationalen Rechtsprechung einen Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie erkannt und festgestellt, dass der Anspruch von Beschäftigten auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit dem Tode untergeht. Das BAG folgt dem EuGH, so dass Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung des bis zum Tode nicht erfüllten Urlaubsanspruchs verlangen können. Endet ein Arbeitsverhältnis durch den Tod von Beschäftigten, besteht für die Erben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

Dieser Anspruch auf Abgeltung umfasst auch den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX, da dieser Zusatzurlaubsanspruch das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs teilt.

Die Tarifvertragsparteien haben in den §§ 26 und 27 TV‑L / TVöD hinsichtlich der Urlaubsabgeltung des tariflichen Mehrurlaubs bei Tod von Beschäftigten in einem laufenden Arbeitsverhältnis keine anderweitige Regelung vorgesehen. Durch die allgemeine Bezugnahme im TV-L / TVöD auf die Bestimmungen des BUrlG wird vielmehr der Urlaubsbegriff des § 1 BUrlG zu Grunde gelegt. Der Abgeltungsanspruch des gesetzlichen Mindesturlaubs ist somit ebenso auf tariflichen Mehrurlaub zu übertragen.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 31

Schillerstraße 1

28195 Bremen

E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de


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