Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 14/2024 vom 08.11.2024
Bekanntgabe der Änderungstarifverträge zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023
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Adressatenkreis:
Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L
Vorbemerkung
Nachdem die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder am 9. Dezember 2023 eine Tarifeinigung erzielt hatten, konnten die entsprechenden Redaktionsverhandlungen zu den notwendigen Änderungstarifverträgen erst jetzt mit den Gewerkschaften abgeschlossen werden. Die Hinweise zur Neuregelung der Entgelte und die entsprechenden Entgelttabellen wurden bereits mit Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03/2024 vom 24.01.2024 bekannt gegeben.
Folgende Änderungstarifverträge jeweils mit Datum vom 9. Dezember 2023 wurden vereinbart:
- -
Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum TV-L (Anlage 1), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVÜ-Länder (Anlage 2), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Pkw-Fahrer-TV-L (Anlage 3), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVA-L BBiG (Anlage 4), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVA-L Pflege (Anlage 5), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVA-L Gesundheit (Anlage 6), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVdS-L (Anlage 7), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV Prakt-L (Anlage 8).
Diese Änderungstarifverträge enthalten im Wesentlichen folgende Regelungen:
- 1.
- a)
Die Regelungen in § 1 betreffen die aus Tarifsteigerung resultierenden Anpassungen und treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft (Laufzeit bis 31. Oktober 2025). Aufgrund der erst zum 1. November 2024 erfolgten bzw. zum 1. Februar 2025 erfolgenden Tarifsteigerung werden die bisherigen Beträge und Tabellen ab 1. Dezember 2022 (letzte Erhöhungsstufe der vorherigen Tarifrunde) sowie die ab 1. November 2024 bzw. 1. Februar 2025 geltenden Beträge und Tabellen angegeben. Ergänzend zum Wortlaut der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 werden auch die Zulagen im Kampfmittelbeseitigungsdienst entsprechend erhöht (siehe § 1 Nr. 5).
- b)
Die Regelungen in § 2 treten zum 1. Januar 2024 in Kraft und betreffen folgende Änderungen:
- •
Die Änderungen in den Nrn 1 und 2 betreffen die Einführung eines § 19b zur Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing. Es wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des § 19b derzeit nicht erfüllt werden, da den Beamten der Freien Hansestadt Bremen keine Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing angeboten wird. Es gilt hier weiterhin ein Vorschussmodell gemäß Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2023 vom 21. Juni 2023. - •
Die Änderungen in der Nr. 3 betreffen Zulagenregelungen für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie in Baden-Württemberg.
- •
- •
- c)
Die Regelungen in § 3 treten zum 1. Oktober 2024 in Kraft und betreffen folgende Änderungen:
- •
Die Änderungen in der Nr. 1 stehen im Zusammenhang mit dem Wegfall der besonderen Stufenregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Die Übergangsregelungen für Beschäftigte, die am 1. Oktober 2024 unter § 52 TV-L fallen, befinden sich im neu eingefügten § 29g TVÜ-Länder (siehe nachfolgende Nr. 2 b).
- •
Des Weiteren werden die bei einigen Eingruppierungsmerkmalen im Teil II Abschnitt 20 der Anlage A (Entgeltordnung) zum TV-L enthaltenen Klammerzusätze zu den besonderen Stufenlaufzeiten gestrichen.
- d)
Die Regelungen in § 4 treten zum 1. Januar 2025 in Kraft und betreffen die Änderung und Einführung einiger Eingruppierungsmerkmale für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Anlage A (Entgeltordnung) zum TV-L.
- 2.
- a)
Die Regelungen in § 1 treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft und betreffen die aus der vereinbarten Tarifsteigerung resultierenden Erhöhungen (Anpassung der Besitzstandszulagen nach § 9 sowie neue Tabellenwerte in den Ü-Entgeltgruppen nach § 19).
- b)
Die Regelungen in § 2 treten zum 1. Oktober 2024 in Kraft und fügen einen neuen § 29g mit Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Wegfall der besonderen Stufenregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ein.
- c)
Die Regelungen in § 3 treten zum 1. Januar 2025 in Kraft und fügen einen neuen § 29h mit Überleitungsregelungen im Zusammenhang mit den geänderten bzw. neuen Eingruppierungsmerkmalen für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau (Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Anlage A (Entgeltordnung) zum TV-L) ein (siehe vorstehende Nr. 1 d).
- 3.
- 4.
- a)
- b)
Mit den Änderungstarifverträgen Nr. 12 zum TVA-L BBiG und zum TVA-L Pflege sowie Nr. 4 zum TVA-L Gesundheit wurden die Regelungen zur Übernahmepflicht von Auszubildenden (§ 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Pflege bzw. § 18a TVA-L Gesundheit) befristet bis zum 31. Oktober 2025 verlängert und dahingehend geändert, dass Auszubildende mit einer mindestens „befriedigenden“ Abschlussnote im Bedarfsfall unbefristet zu übernehmen sind, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Bei Auszubildenden mit einer schlechteren Abschlussnote als „befriedigend“ bleibt es bei der zunächst 12-monatigen Übernahmepflicht.
Die vorstehend genannten Änderungstarifverträge und die entsprechend aktualisierten Neufassungen der jeweiligen Tarifverträge können im Internet auf der Homepage des KAV Bremen e. V. unter www.kav-bremen.de im Verzeichnis „Tarifverträge“ herunterladen werden.
Kontakt
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Referat 31
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