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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 15/2020
Reisekostenrecht: "Taxiformel" zur Kilometerberechnung bei Taxifahrten ohne triftigen Grund
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Aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen erfolgt eine Anpassung der für die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekostenvergütung relevanten Werte mit der sogenannten „Taxiformel“. Der bisherige „mittlere“ Kilometer-Preis entfällt. Stattdessen wird der Kilometerpreis bis zum zehnten Kilometer auf 2,20 Euro pro Kilometer festgesetzt.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) ist die Kostenerstattung für die Benutzung eines Taxis ohne triftigen Grund auf die kleine Wegstreckenentschädigung von 0,15 Euro je Kilometer nach § 5 Abs. 1 BremRKG begrenzt. Nach Ziffer 4.4.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bremischen Reisekostengesetz (BremRKGVwV) ist in diesen Fällen die Angabe der mit dem Taxi gefahrenen Kilometer erforderlich. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass diese Kilometerangabe beim Einreichen der reisekostenrechtlichen Unterlagen regelmäßig fehlt. Zur Vermeidung zeitintensiver Nachermittlungen bei Dienstreisenden bzw. mittels Routenplaners kann daher die nachstehende Taxiformel verwendet werden. Für die Berechnung sind die Werte der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen zugrunde zu legen.
Von der antragsstellenden Person angegebener Fahrpreis abzüglich Grundgebühr (Mindestfahrpreis) geteilt durch den Kilometer-Preis (bis zum zehnten Kilometer) = Anzahl der gefahrenen Kilometer
Anzahl der gefahrenen Kilometer multipliziert mit der kleinen Wegstreckenentschädigung = erstattungsfähige Reisekostenvergütung
Die „Taxiformel“ stellt nur einen Richtwert zur Bestimmung der gefahrenen Kilometer dar. Einwände von Dienstreisenden sind allenfalls zu erwarten, wenn die Taxitarife am Geschäftsort höher sind als die, welche die „Taxiformel“ zugrunde legt. In diesen Fällen können die jeweils gültigen Taxitarife vieler deutscher Städte im Internet aufgerufen und eine Einzelfallberechnung vorgenommen werden. Nachttarife sind zu vernachlässigen, weil für Fahrten zwischen 23:00 und 6:00 Uhr nach Ziffer 4.4.3 BremRKGVwV triftige Gründe für die Taxibenutzung generell anzuerkennen sind.
Änderung der für die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekostenvergütung relevanten Werte
Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen vom 16. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 573) werden mit Wirkung vom 1. September 2020 die für die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekostenvergütung relevanten Werte geändert.
Der Mindestfahrpreis beträgt demnach 3,90 Euro und der Kilometerpreis bis zum zehnten Kilometer beträgt 2,20 Euro.
Die aktuelle Taxiformel lautet ab dem 1. September 2020 nunmehr:
Angegebener Taxi-Fahrpreis abzüglich Mindestfahrpreis von 3,90 Euro geteilt durch den Kilometer-Preis von 2,20 Euro = Anzahl der gefahrenen Kilometer
Anzahl der gefahrenen Kilometer multipliziert mit der kleinen Wegstreckenentschädigung von 0,15 Euro = erstattungsfähige Reisekostenvergütung
Außerkrafttreten von Rundschreiben
Das „Rundschreiben Nr. 17/2017 der Senatorin für Finanzen“ tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
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