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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 17/2019 -
Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge
(1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) sowie Hinweise zur Zahlbarmachung weiterer Entgelte in diesem Zeitraum
Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen
In der Entgeltrunde 2019 wurde die Erhöhung der Entgelte der Tarifbeschäftigten in drei Schritten sowie der Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten in zwei Schritten vereinbart. Die Durchführungshinweise zum ersten Erhöhungsschritt (rückwirkend ab 1. Januar 2019) wurden mit Rundschreiben Nr. 06/2019 vom 13. Mai 2019 übersandt. Der zweite Erhöhungsschritt folgt am 1. Januar 2020.
Vergleichbar den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Veränderungen der Anlage B zum TV-L wurden für die Entgeltgruppen 1 bis 15 zum 1. Januar 2020 entsprechende Mindestbetragsregelungen in der Entgelttabelle vereinbart:
Die ab 1. Januar 2021 geltenden Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile (dritter Erhöhungsschritt) werden in einem gesonderten Rundschreiben bekannt gegeben.
Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L) ergeben sich aus der Anlage 1. Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 1a und 1b. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 maßgebenden Beträge der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage C zum TV‑L) ergeben sich aus der Anlage 2. Die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 2a und 2b.
Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 maßgebenden Beträge der Entgelttabellen für Ärztinnen und Ärzte (Anlage D zum TV-L) ergeben sich aus der Anlage 3. Die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 3a und 3b.
In der Tarifeinigung vom 2. März 2019 haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine gesonderte Entgelttabelle für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst sowie auf eine Überarbeitung des Teils II Abschnitt 20 der Entgeltordnung verständigt. Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 maßgebenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 4. Die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 4a und 4b. Die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle erfolgt zum 1. Januar 2020. Einzelheiten und Beispiele hierzu werden in gesonderten Durchführungshinweisen in Kürze bekannt gegeben.
Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder werden entsprechend der eingangs beschriebenen Mindestbetragsregelung zum 1. Januar 2020 um 90,00 € erhöht, sofern die Erhöhung des monatlichen Tabellenentgelts um 3,12 % hinter diesem Betrag zurückbleibt.
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrundeliegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um 3,12 % erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen.
Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020:
in den Entgeltgruppen | von | auf |
EG 1 bis EG 8 | 67,04 € | 69,13 €, |
EG 9a bis EG 15 | 70,40 € | 72,60 €. |
Für die auf Grundlage von § 8 Absatz 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Absatz 6 Satz 2 TV-L).
Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105,00 € bzw. 40,00 € monatlich oder 0,63 € bzw. 0,24 € pro Stunde.
Die allgemeinen Entgeltanpassungen ab 1. Januar 2020 wirken sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.
Die bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Garantiebeträge in Höhe von 32,08 € bzw. 64,13 € wurden zum 1. Januar 2019 auf 100 € (in den Entgeltgruppen 2 bis 8) bzw. 180,00 € (in den Entgeltgruppen 9a bis 15) erhöht (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L). Gleichzeitig wurden sie begrenzt auf den Betrag, der als Zugewinn bei einer stufengleichen Zuordnung zustehen würde (§ 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L). Die Höhe der Garantiebeträge ist für die gesamte Mindestlaufzeit des Tarifvertrags - also bis zum 30. September 2021 - festgeschrieben. Weitergehende Erläuterungen mit entsprechenden Beispielen wurden mit Rundschreiben Nr. TV-L-3/2019 vom 11. November 2019 (Durchführungshinweise in Anlage 9) bekannt gegebenen.
Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrags fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt (ab 1. Januar 2019) 8,11 €. Sie erhöht sich gemäß Nr. I. 6. Satz 1 Buchst. b der Tarifeinigung vom 2. März 2019 ab 1. Januar 2020 um 3,2 % auf 8,37 €.
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
Zuschlagsgruppe | Betrag |
vom 1.1.2020 | |
I (5 %) | 0,42 € |
II (6 %) | 0,50 € |
III (8 %) | 0,67 € |
IV (10 %) | 0,84 € |
V (12 %) | 1,00 € |
VI (14 %) | 1,17 € |
VII (16 %) | 1,34 € |
VIII (20 %) | 1,67 € |
IX (25 %) | 2,09 € |
X (31 %) | 2,59 € |
Die zum 1. Januar 2019 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 8 des Rundschreibens Nr. TV-L-2/2019 vom 17. April 2019) bleiben am 1. Januar 2020 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand mit der Entgeltanpassung am 1. Januar 2020: 4,1 %).
Hinweis: Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995 in der jeweils geltenden Fassung.
In Nr. IV. 5. Satz 1 der Tarifeinigung vom 2. März 2019 wurde das Einfrieren der Jahressonderzahlung für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem Niveau des Jahres 2018 vereinbart. Zur tariftechnischen Umsetzung dieser Vereinbarung wurden die entsprechend reduzierten Prozentwerte für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 getrennt nach Entgeltgruppen und Kalenderjahren in § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L fortgeschrieben. Darüber hinaus wurde die bisherige Staffelung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Auswirkungen der Mindestbeträge erweitert.
Dementsprechend sind für die Berechnung der Jahressonderzahlung in den Kalenderjahren 2019 bis 2021 folgende Bemessungssätze zu Grunde zu legen:
Bemessungs- satz 2019 | Bemessungs- satz 2020 | Bemessungs- satz 2021 | |
EG 1 bis EG 4 | 91,69 % | 88,91 % | 87,43 % |
EG 5 bis EG 8 | 92,19 % | 89,40 % | 88,14 % |
E 9a bis EG 11 | 77,66 % | 75,31 % | 74,35 % |
EG 12 bis EG 13 | 48,54 % | 47,07 % | 46,47 % |
EG 14 bis EG 15 | 33,98 % | 32,95 % | 32,53 % |
Da die entsprechenden Bemessungsätze für das Kalenderjahr 2022 erst auf der Grundlage der folgenden Tarifeinigung berechnet werden können, wurde diesbezüglich das weitere Einfrieren auf dem Niveau des Jahres 2018 in der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 TV-L festgehalten.
Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt für vor dem 1. Januar 2020 zustehende Entgeltbestandteile 2,88 % (vgl. auch § 1 Nr. 9 des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TV-L).
Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. Januar 2020 um 3,2 % erhöht (vgl. auch § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 10 zum TVÜ-Länder). Keine Vergütungsgruppenzulagen in diesem Sinne sind z. B. die Heimzulage (siehe Nr. 19) und die Zulagen für Pflegekräfte (siehe Nr. 21).
Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab 1. Januar 2020 um 3,2 % von 119,90 € auf 123,74 € (vgl. auch Nr. I. 6. Satz 1 Buchst. b der Tarifeinigung vom 2. März 2019).
Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird auch der Kindererhöhungsbetrag um 3,2 % erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.
Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb am 1. Januar 2020 nicht.
Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder) werden ab 1. Januar 2020 um 3,12 %, mindestens aber um 90,00 € erhöht. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten folgende Beträge in €:
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
2.255,31 | 2.457,71 | 2.535,10 | 2.630,36 | 2.695,84 | 2.785,13 |
Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4a | Stufe 4b | Stufe 5 | Stufe 6 |
4.329,43 | 4.560,37 | 4.962,86 | 5.371,94 | 5.998,76 | 6.178,72 |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 |
5.880,02 | 6.526,61 | 7.140,26 | 7.542,73 | 7.641,73 |
Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 5.
Die Funktionszulagen für
des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 5.
Die Techniker- (§ 3) und Meisterzulage (§ 6b) sowie die Außendienstzulage in der Steuerverwaltung (§ 5) nach dem TV über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 wurden im Zusammenhang mit der Redaktion der Tarifeinigung vom 2. März 2019 ohne materielle Änderungen wie folgt in die entsprechenden Abschnitte des Teils II der Entgeltordnung integriert:
Zulage | Abschnitt/Unterabschnitt (UA) in Teil II der Entgeltordnung zum TV- | Betrag |
Technikerzulage | 9 UA 1, 19, 22 UA 1, 23 | 23,01 € |
Meisterzulage | 3, 15 UA 1, 20 UA 5, 24 UA 2+3 | 38,35 € |
Außendienstzulage | 21 | 17,05 € 38,35 € |
Die vorgenannten Änderungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Aufgrund der Neufassung des Abschnitts 20 Unterabschnitt 5 entfällt dort die Meisterzulage zum 1. Januar 2020. Die Beträge sind nicht dynamisch.
Gemäß § 17 Abs. 6 TVÜ-Länder wurde die Programmiererzulage bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die sich mit der Überarbeitung des Abschnitts 11 im Teil II der Entgeltordnung ab 1. Januar 2021 ergebenden Änderungen werden in einem gesonderten Rundschreiben bekannt gegeben.
Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 61,36 €, 40,90 € bzw. 30,68 €.
Die Beträge der in der Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L). Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 5.
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, dem TVA-L Pflege und dem TVA-L Gesundheit sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab 1. Januar 2020 um einen weiteren Festbetrag von 50 € erhöht. Eine Übersicht der vorgenannten Ausbildungs- und Tarifentgelte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 ist als Anlage 6 beigefügt.
Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 maßgeblichen Pauschalentgelte aus der Anlage 7 (berechnet gemäß Nr. I. 4. Satz 1 Buchstabe b der Tarifeinigung vom 2. März 2019).
Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab und ändern sich demnach aufgrund der Tarifeinigung vom 2. März 2019 nicht. Sie betragen seit 1. April 2019 bzw. ab 1. März 2020 (der Klammerzusatz bezieht sich jeweils auf den Monat der Jahressonderzahlung):
Grenzwerte nach § 39 ATV | ab 1. April 2019 bis 29. Februar 2020 | ab 1. März 2020 |
Zusatzbeitrag zur freiwilligen Versicherung (§ 39 Absatz 1 ATV) | 7.697,30 € (11.682,96 €) | 7.771,51 € (11.795,60 €) |
Zusätzliche Umlage zur Pflichtversicherung (39 Absatz 2 ATV) | 7.766,66 € (11.788,24) € | 7.841,56 € (11.901,92 €) |
Die vorgenannten Grenzbeträge gelten grundsätzlich bis zum 31. August 2020 und hängen danach vom Ausgang der Tarifrunde 2020 bei Bund und Kommunen ab.
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