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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 24/2020 - Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Januar 2021 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung

Veröffentlichungsdatum:05.11.2020 Inkrafttreten05.11.2020 Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 24/2020 - Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Januar 2021 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung"

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Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:05.11.2020
Fassung vom:05.11.2020
Gültig ab:05.11.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 24/2020 - Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Januar 2021 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 24/2020
Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Januar 2021 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

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personal@dienstststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L

Vorbemerkung

In der Entgeltrunde 2019 wurde die Erhöhung der Entgelte der Tarifbeschäftigten im TV-L in drei Schritten sowie der Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten in zwei Schritten vereinbart. Die Durchführungshinweise zum ersten Erhöhungsschritt (rückwirkend ab 1. Januar 2019) wurden mit dem Rundschreiben Nr. 6/2019 vom 13. Mai 2019 bekannt gegeben. Für den zweiten Erhöhungsschritt zum 1. Januar 2020 wurden die Durchführungshinweise mit Rundschreiben Nr. 17/2019 vom 16. Dezember 2019 bekannt gegeben. Der dritte Erhöhungsschritt folgt nun am 1. Januar 2021.

Vergleichbar den am 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Veränderungen der Anlage B zum TV-L wurden für die Entgeltgruppen 1 bis 15 zum 1. Januar 2021 entsprechende Mindestbetragsregelungen in der Entgelttabelle vereinbart:

-
in der Stufe 1 (EG 2 bis EG 15) um einen Festbetrag von 50,00 €, sofern die Erhöhung der monatlichen Tabellenentgelte um 1,8 % hinter diesem Mindestbetrag zurückbleibt,
-
in den Stufen 2 bis 6 (EG 1 bis EG 15) um einen Festbetrag um 50,00 €, sofern die Erhöhung der monatlichen Tabellenentgelte um 1,29 % hinter diesem Mindestbetrag zurückbleibt.
1.

Die für die Zeit ab 1. Januar 2021 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L) ergeben sich aus der Anlage 1. Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 1a und 1b. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.

Die für die Zeit ab 1. Januar 2021 maßgebenden Beträge der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage C zum TV‑L) ergeben sich aus der Anlage 2. Die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 2a und 2b.

Die für die Zeit ab 1. Januar 2021 maßgebenden Beträge der Entgelttabellen für Ärztinnen und Ärzte (Anlage D zum TV-L) ergeben sich aus der Anlage 3. Die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 3a und 3b.

Die für die Zeit ab 1. Januar 2021 maßgebenden Beträge für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ergeben sich aus der Anlage 4. Die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 4a und 4b.

2.

Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder werden entsprechend der eingangs beschriebenen Mindestbetragsregelung zum 1. Januar 2021 um 50,00 € erhöht, sofern die Erhöhung um 1,29 % hinter diesem Betrag zurückbleibt.

Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrundeliegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.

Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um 1,29 % erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil ab 1. Januar 2021:

In den Entgeltgruppen    

von

auf

EG 1 bis EG 8

   69,13 €   

   70,02 €   

EG 9a bis EG 15

72,60 €

73,54 €

3.

Für die auf Grundlage von § 8 Absatz 6 TV-L zu zahlenden Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisherigen Beträge weiter (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L).

Für die unter § 41 TV-L fallenden Ärztinnen und Ärzte erhöhen sich die Bereitschaftsdienstentgelte ab 1. Januar 2021 entsprechend der Erhöhung der Tabellenentgelte, da insoweit auf das jeweilige tarifliche Stundenentgelt abgestellt ist (vgl. § 41 Nr. 5 Ziffer 4. TV-L).

4.

Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105,00 € bzw. 40,00 € monatlich oder 0,63 €bzw. 0,24 € pro Stunde.

5.

Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. Januar 2021 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.

6.

Die bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Garantiebeträge in Höhe von 32,08 € bzw. 64,13 € wurden zum 1. Januar 2019 auf 100,00 € (in den Entgeltgruppen 2 bis 8) bzw. 180,00 € (in den Entgeltgruppen 9a bis 15) erhöht (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L). Gleichzeitig wurden sie begrenzt auf den Betrag, der als Zugewinn bei einer stufengleichen Zuordnung zustehen würde (§ 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L). Die Höhe der Garantiebeträge ist für die gesamte Laufzeit des Tarifvertrages - also bis zum 30. September 2021 - festgeschrieben. Weitergehende Erläuterungen mit entsprechenden Beispielen wurden mit Rundschreiben Nr. TV-L-3/2019 vom 11. November 2019 (Durchführungshinweise in Anlage 9) bekannt gegebenen.

7.

Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrags fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt (ab 1. Januar 2020) 8,37 €. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich gemäß Nr. I 6. Satz 1 Buchst. c der Tarifeinigung vom 2. März 2019 ab dem 1. Januar 2021 um 1,4% auf 8,49 €.

Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:

  Zuschlagsgruppe  

Betrag
  ab 1. Januar 2021  

I

(5 %)

0,42 €

II

(6 %)

0,51 €

III

(8 %)

0,68 €

IV

(10 %)

0,85 €

V

(12 %)

1,02 €

VI

(14 %)

1,19 €

VII

(16 %)

1,36 €

VIII   

(20 %)

1,70 €

IX

(25 %)

2,12 €

X

(31 %)

2,63 €

Die zum 1. Januar 2019 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 8 des Rundschreibens Nr. TV-L-2/2019 vom 17. April 2019) bleiben am 1. Januar 2021 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand mit der Entgeltanpassung am 1. Januar 2021: 5,5 %).

Hinweis: Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995 in der jeweils geltenden Fassung.

8.

In Nr. IV. 5 Satz 1 der Tarifeinigung vom 2. März 2019 wurde das Einfrieren der Jahressonderzahlung für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem Niveau des Jahres 2018 vereinbart. Zur tariftechnischen Umsetzung dieser Vereinbarung wurden die entsprechend reduzierten Prozentwerte für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 getrennt nach Entgeltgruppen und Kalenderjahren in § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L fortgeschrieben. Darüber hinaus wurde die bisherige Staffelung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Auswirkungen der Mindestbeträge erweitert.

Entgeltgruppe

Bemessungs-

satz 2019

Bemessungs-

satz 2020

Bemessungs-

satz 2021

EG 1 bis EG 4

91,69 %

88,91 %

87,43 %

EG 5 bis EG 8

92,19 %

89,40 %

88,14 %

E 9a bis EG 11

77,66 %

75,31 %

74,35 %

EG 12 bis EG 13

48,54 %

47,07 %

46,47 %

EG 14 bis EG 15   

33,98 %

32,95 %

32,53 %

Dementsprechend sind für die Berechnung der Jahressonderzahlung in den Kalenderjahren 2019 bis 2021 folgende Bemessungssätze zu Grunde zu legen:

Da die entsprechenden Bemessungsätze für das Kalenderjahr 2022 erst auf der Grundlage der Tarifeinigung der nächsten Einkommensrunde berechnet werden können, wurde diesbezüglich das weitere Einfrieren auf dem Niveau des Jahres 2018 in der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 TV-L festgehalten.

9.

Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt für ab dem 1. Januar 2021 zustehende Entgeltbestandteile 1,26 % (vgl. auch § 1 Nr. 9 des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TV-L).

10.

Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. Januar 2021 um 1,4 % erhöht (vgl. auch § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 10 zum TVÜ-Länder). Keine Vergütungsgruppenzulage in diesem Sinne ist z. B. die Heimzulage (siehe Nr. 18).

11.

Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab 1. Januar 2021 um 1,4 % von 123,74 € auf 125,47 € (vgl. auch Nr. I. 6. Satz 1 Buchst. c der Tarifeinigung vom 2. März 2019).

Sofern bis zum 31. Oktober 2006 Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird auch der Kindererhöhungsbetrag um 1,4 % erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.

12.

Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb am 1. Januar 2021 nicht.

13.

Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder) werden ab 1. Januar 2021 um 1,29 %, mindestens aber um 50,00 € erhöht. Für die Zeit ab 1. Januar 2021 gelten folgende Beträge in €:

a)
Entgeltgruppe 2 Ü

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

  2.305,31  

  2.507,71  

  2.585,10  

  2.680,36  

  2.745,84  

  2.835,13  

b)
Entgeltgruppe 13 Ü

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Stufe 6

  4.385,28  

  4.619,20  

  5.026,88  

  5.441,24  

  6.076,14  

  6.258,43  

c)
Entgeltgruppe 15 Ü

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

  5.955,87  

  6.610,80  

  7.232,37  

  7.640,03  

  7.740,31  

14.

Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Zulagenbeträge ergeben sich aus der Anlage 5.

15.

Die Funktionszulagen für

-
Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und
-
für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3

des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Zulagenbeträge ergeben sich aus der Anlage 5.

16.

Die Technikerzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1, Abschnitt 19, Abschnitt 22 Unterabschnitt 1, die Meisterzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 3, 15, Abschnitt 24 Unterabschnitt 2 sowie die Außendienstzulage in der Steuerverwaltung nach der Vorbemerkung zu Abschnitt 21 des Teil II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 23,01 €, 38,35 € und 17,05 € bzw. 38,35 €.

17.

Gemäß § 17 Abs. 6 TVÜ-Länder ist die Programmiererzulage bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die sich mit der Überarbeitung des Abschnitts 11 im Teil II der Entgeltordnung ab 1. Januar 2021 ergebenden Änderungen werden in den Durchführungshinweisen zur Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik erläutert.

18.

Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 61,36 €, 40,90 € bzw. 30,68 €.

19.

Die Beträge der in der Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L). Die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Beträge der Vorarbeiterzulage ergeben sich aus der Anlage 5.

20.

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, dem TVA-L Pflege, dem TVA-L Gesundheit sowie die monatlichen Entgelte der Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden zum 1. Januar 2021 nicht erhöht. Es gelten die Beträge mit der Erhöhung zum 1. Januar 2020 weiter. Die monatlichen Studienentgelte der dual Studierenden nach dem TVdS-L werden ebenfalls nicht zum 1. Januar 2021 erhöht.

21.

Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit ab 1. Januar 2021 maßgeblichen Pauschalentgelte aus der Anlage 6 (berechnet gemäß Nr. I. 4. Satz 1 Buchstabe c der Tarifeinigung vom 2. März 2019).

22.

Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab und ändern sich demnach aufgrund der Tarifeinigung vom 2. März 2019 nicht. Die bisherigen Grenzbeträge (vgl. Nr. 22 des Rundschreibens Nr. TV-L-4/2019 vom 3. Dezember 2019) gelten grundsätzlich bis zum 31. August 2020 und hängen danach vom Ausgang der Tarifrunde 2020 bei Bund und Kommunen ab.

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Der Senator für Finanzen

Referat 31

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

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