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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 25/2020
Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschicht für den Zeitraum des Bezugs eines Zuschusses zum Krankengeld
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Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.05.2020 - 9 AZR 129/19 zu § 27 TVöD
Das BAG hat sich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob ein Anspruch auf Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschicht auch für Zeiten des Krankengeldzuschusses besteht. Die Entscheidung erging zu einem Arbeitsverhältnis, auf das der TVöD Anwendung fand. Auf Grund der inhaltsgleichen Fassung in § 27 TV-L ist die Entscheidung auf den TV-L übertragbar.
Ein Beschäftigter wurde in einer Vier-Tage-Woche in ständiger Wechselschicht eingesetzt. In der Zeit vom 12.05. bis 15.08.2016 war der Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt, die Entgeltfortzahlung erfolgte bis zum 23.06.2016. Ab dem 24.06.2016 zahlte der Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 2 TVöD den Krankengeldzuschuss. Auf Grund des Arbeitsunfähigkeits-zeitraums kürzte der Arbeitgeber jedoch den Zusatzurlaub auf drei zusätzliche Urlaubstage. Dabei setzte er für das Jahr 2016 die Zeiträume 01.01. bis 29.02., 01.03. bis 30.04., 13.08. bis 12.10. und 13.10. bis 12.12. als Bemessungszeiträume fest. Somit ergäben sich dann für je vier zusammenhänge Monate und einer Vier-Tage-Woche insgesamt drei Urlaubstage. Der Beschäftigte begehrte zwei weitere Tage Zusatzurlaub, da aus seiner Sicht die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Zusatzurlaub habe.
Das Arbeitsgericht Cottbus gab der Klage statt und das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Anders als das LAG kam das BAG zu dem Ergebnis, dass zwar ein zusätzlicher Anspruch auf Urlaub gemäß § 27 TVöD bestehe, jedoch nur in Höhe von insgesamt vier Tagen. Das BAG prüfte den Anspruch dahingehend, ob (1) ein Einsatz in ständiger Wechselschichtarbeit erfolgt und ob (2) ein Anspruch auf die Wechselschichtzulage besteht.
Das BAG bejahte zunächst den Einsatz in ständiger Wechselschicht, da der Beschäftigte zwar arbeitsunfähig abwesend war, jedoch die Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD die Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TVöD als unschädlich ausweist. Danach prüfte das BAG den Anspruch auf die Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD i.V.m. § 21 TVöD. Die Wechselschichtzulage unterliege als „sonstiger in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil“ dem Entgeltausfallprinzip. Wäre der Beschäftigte nicht arbeitsunfähig erkrankt, wäre er im Wechselschichtdienst eingesetzt worden. Damit erfüllt der Beschäftigte auch für die Monate Mai und Juni 2016 die tariflichen Voraussetzungen der Wechselschichtzulage.
Das BAG wandte die Umrechnungsregelung des § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD auch auf den § 27 TVöD an, so dass sich im Jahr 2016 für die Monate Januar/Februar, März/April, Mai/Juni, August/September und Oktober/November für die Viertagewoche anteilig 4/5 von fünf Zusatzurlaubstagen ergaben, mithin vier zusätzliche Urlaubstage.
Diese Entscheidung bringt Klarheit in die Berechnungsmethodik des Zusatzurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss. Die Umrechnungsregel gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD gilt – so das BAG – auch für den Zusatzurlaub.
Der Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach dem Ablauf des Entgeltfortzahlungs-zeitraums besteht nach Feststellung des BAG nicht mehr. Der Bezug eines Zuschusses zum Krankengeld ändert daran nichts, denn § 22 Abs. 2 TVöD (Krankengeldzuschuss) verweise gerade nicht auf § 8 Abs. 5 TVöD (Wechselschichtzulage). Und die den Tarifvertragsparteien eingeräumte Tarifautonomie erlaube es, den Erwerb von Zusatzurlaub von der tatsächlichen Leistungserbringung abhängig zu machen.
Der Senator für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de