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Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (bre(ma
über die analoge Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen
und Angeboten in Kabelanlagen (Kabelbelegungsplan)
Vom 15. März 2017
Aufgrund von § 36 Absatz 4 des Bremischen Landesmediengesetzes (BremLMG) vom 25. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309 ff.), erlässt die (bre(ma folgende Satzung über die analoge Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Angeboten in Kabelanlagen (Kabelbelegungsplan):
(1) Dieser Kabelbelegungsplan regelt gemäß §§ 34 ff. BremLMG und §§ 51b ff. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) die Belegung von Kabelkanälen mit Fernsehprogrammen in Kabelanlagen im Land Bremen.
(2) Kabelanlagen sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen leitungsgebunden von einer Einspeisestelle aus die Signalübertragung zu Rundfunkzwecken durchgeführt wird.
(3) Den Regelungen dieses Kabelbelegungsplans unterliegen Kabelanlagen, deren zentrale Einspeisestellen im Land Bremen vom Unternehmen Vodafone Kabel Deutschland GmbH oder sonstigen privaten Unternehmen betrieben werden (Kabelanlagenbetreiber).
(4) Auf Gemeinschaftsantennenanlagen, deren technischer Übertragungsbereich nicht dem der Breitbandverteilanlagen entspricht und auf Kabelanlagen, in denen aus technischen Gründen benachbarte Übertragungskanäle nicht belegbar sind, sind die Bestimmungen dieses Kabelbelegungsplans entsprechend anzuwenden.
(5) Einzelanlagen eines Betreibers, die in räumlichem und/oder sachlichem Zusammenhang stehen, bilden eine einheitliche Kabelanlage.
In den Kabelnetzen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH und in technisch entsprechenden Netzen sonstiger privater Betreiber stehen mit Stand 15. März 2017 folgende 30 Kanäle zur Verfügung:
Band III: | Kanäle K 5 bis K 12 |
Sonderkanalbereich: | Kanäle S 6 bis S 20 |
Hyperbandbereich: | Kanäle S 21 bis S 23, S35 |
Band IV: | Kanäle K 21 bis K 23 |
(1) Die Kanalbelegung erfolgt nach Maßgabe des § 36 BremLMG.
(2) Die Kabelanlagen stehen vorrangig für die analoge Weiterverbreitung von für die Freie Hansestadt Bremen gesetzlich bestimmten Rundfunkprogrammen, Rundfunkprogrammen, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenaufwand allgemein möglich war, und sonstigen im Land Bremen veranstalteten Rundfunkprogrammen (mit Ausnahme der Programme nach § 3 Absatz 3 und § 9 BremLMG sowie entgeltpflichtiger Programme), zur Verfügung. Gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme sind mit Stand vom 15. März 2017: Das Erste (ARD), NDR Fernsehen/Radio Bremen TV, Phoenix, Kinderkanal (6:00 Uhr bis 21:00 Uhr), ZDF, 3sat und ARTE. Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenaufwand allgemein möglich war, sind ProSieben, RTL, Sat. 1, VOX und das NDR Fernsehen Niedersachsen (18.00 bis 20.00 Uhr). Im Land Bremen veranstaltetes Rundfunkprogramm ist der Bürgerrundfunk Bremen und Bremerhaven (Radio Weser TV). Von den verbleibenden Kapazitäten (17 ganztägige Kanäle, 43 Stunden auf partagierten Kanälen) kann der Kabelanlagenbetreiber Kapazitäten im Umfang von insgesamt sechs ganztägigen Kanälen entsprechend seinen Vorstellungen mit Rundfunkprogrammen oder Angeboten belegen. Von diesem Belegungsrecht hat der Kabelnetzbetreiber Vodafone Kabel Deutschland GmbH wie folgt Gebrauch gemacht:
(3) Bei der Auswahl der Programme gemäß § 36 Absatz 3 Nummer 2 BremLMG ist vor allem zu berücksichtigen, welchen Beitrag das jeweilige Programm oder Angebot zur Meinungsvielfalt im Gesamtangebot der Kabelanlage leistet. Die Landesmedienanstalt hat darauf hinzuwirken, dass die Gesamtheit der in der Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt. Dabei sind insbesondere Vollprogramme, andere Dritte Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Spartenprogramme Information und Bildung, fremdsprachige Programme, Spartenprogramme Musik und Sport zu berücksichtigen und die Teilnehmerinteressen zu beachten.
(4) Ein Kanal soll zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten nicht mehr als zwei Programmen zugeteilt werden.
(5) In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann die (bre(ma anordnen, dass ein bestimmter Teil eines Programms auf einem anderen Kabelkanal weiterverbreitet wird als der übrige Teil des Programms. Dies gilt insbesondere für neu hinzugekommene Sendestrecken.
(6) Die Rangfolge für die Weiterverbreitung von Programmen und die tageszeitliche Begrenzung der Weiterverbreitung von Programmen ergeben sich aus der Anlage.
Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, um alle vorgesehenen Programme einzuspeisen (Engpass), trifft die (bre(ma eine Rangfolgeentscheidung unter Beachtung der im BremLMG genannten Grundsätze und der Belegungsgrundsätze dieses Kabelbelegungsplans.
(1) Die (bre(ma kann die Einspeisung eines Programms landesweit oder für einzelne Kabelanlagen bestimmen.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 erfolgen nach vorheriger Abstimmung der technischen Gegebenheiten in den betroffenen Kabelanlagen zwischen der (bre(ma und dem Kabelnetzbetreiber.
§ 6
Streitigkeiten über die Rangfolge
Bei Streitigkeiten über die Rangfolge entscheidet die (bre(ma.
§ 7
Zuweisung von Kabelkanälen
(1) Über die Zuweisung von Kabelkanälen nach § 3 Absatz 3 dieses Kabelbelegungsplans entscheidet die (bre(ma durch Verwaltungsakt.
(2) Vor der Zuweisung sind der Veranstalter des Rundfunkprogramms bzw. des Angebots und der Betreiber der Kabelanlage zu hören. Auch etwaige weitere betroffene Veranstalter sind zu hören.
(1) Die (bre(ma kann die Zuweisung eines Kanals widerrufen, wenn
(2) § 38 BremLMG bleibt unberührt.
§ 9
Mitteilungspflichten der Betreiber von Kabelanlagen
Der Betreiber einer Kabelanlage teilt der (bre(ma für jede von ihm betriebene Kabelanlage gesondert die Zahl der verfügbaren Kanäle mit.
Während der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung ist die (bre(ma befugt, Änderungen bei der Belegung einzelner Programmplätze vorzunehmen. Die (bre(ma macht diese Änderungen bekannt.
§ 11
Änderung der technischen Voraussetzungen
Bei Änderung der technischen Voraussetzungen kann die (bre(ma in Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber die Belegung unter Berücksichtigung der geänderten Gegebenheiten vorläufig festlegen, bis eine entsprechende Änderung des Kabelbelegungsplans in Kraft tritt.
Die §§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die Veranstaltern oder Betreibern von Kabelanlagen durch eine Rangfolgeentscheidung und/oder deren Vollzug entstehen, findet nicht statt.
Dieser Kabelbelegungsplan tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kabelbelegungsplan vom 4. März 2015 (Brem.ABl. S. 185 ff.) außer Kraft.
Bremen, den 15. März 2017
Bremische Landesmedienanstalt (bre(ma