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Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (bre(ma zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung - FS)

Vom 20. November 2013

Veröffentlichungsdatum:25.03.2014 Inkrafttreten01.04.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 195
Bezug (Rechtsnorm)RStV § 35
Zitiervorschlag: "Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (bre(ma zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung - FS) vom 20. November 2013 (Brem.ABl. 2014, S. 195)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:20.11.2013
Fassung vom:20.12.2018
Gültig ab:01.04.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 35 RStV
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 195
Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (bre(ma zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung - FS)

Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (bre(ma
zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe
nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der
Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung – FS)

Vom 20. November 2013

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20.12.2018 (Brem.ABl. 2019 S. 126)

Aufgrund von § 35 Absatz 10 Satz 4 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV)vom 31. August 1991 in der Fassung des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 10. März 2010 und nach Maßgabe des Vertrages über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) - ALM-Statut - erlässt die Bremische Landesmedienanstalt (bre(ma folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz

Die Landesmedienanstalten decken die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für die personellen und sachlichen Mittel der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV sowie für die übrigen Gemeinschaftsaufgaben nach § 2 des ALM-Statutes.

§ 2
Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt

(1) Zur Aufgabenerfüllung ist eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin eingerichtet. Näheres regelt das ALM-Statut.

(2) Der Gemeinsamen Geschäftsstelle obliegt die Umsetzung (Ausführung, Vollzug und Abrechnung) des Gesamtwirtschaftsplans der ALM-GbR nach Maßgabe dieser Satzung und in Abstimmung mit dem/der nach § 6 Absatz 2 des ALM-Statutes gewählten Beauftragten für den Haushalt (BfH). Der/Die BfH ist für die ALM sowie für die ALM als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Abwicklung des Wirtschaftsplans/Haushalts bevollmächtigt. Die Gemeinsame Geschäftsstelle kann sich mit Zustimmung des/der BfH der Zuarbeit Dritter bedienen.

§ 3
Gesamtwirtschaftsplan

(1) Die von den Organen jeweils aufgestellten Einzelwirtschaftspläne nach § 35 Absatz 10 RStV werden von dem oder der BfH gemeinsam mit den sonstigen Gemeinschaftskosten in einem Gesamtwirtschaftsplan der ALM GbR zusammengefasst.

(2) Der Gesamtwirtschaftsplan muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(3) Der Gesamtwirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Ausgaben/Aufwendungen (Personal-, Sach-, und sonstige Ausgaben/Aufwendungen) für das darauffolgende Rechnungsjahr. Rechnungsjahr des Gesamtwirtschaftsplanes ist das Kalenderjahr.

(4) Als Einnahmen sind im Gesamtwirtschaftsplan die Zuführungen an die ALM GbR durch die Landesmedienanstalten vorzusehen.

(5) Die Aufstellung und der Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes erfolgt in Anlehnung an das Haushaltsrecht des Landes Berlin. Durch den Gesamtwirtschaftsplan werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(6) Der oder die BfH legt den Gesamtwirtschaftsplan spätestens bis zum 15. September eines Jahres vor. Gesamtwirtschaftsplan und Finanzierungsschlüssel werden nach § 1 ALM-Statut einstimmig beschlossen.

(7) Den für die Landesmedienanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht eingeräumt. Näheres regelt eine Vereinbarung mit den Landesrechnungshöfen.

§ 4
Finanzierung der ALM GbR

Jeder Gesellschafter (§ 1 ALM-Statut) trägt zur Finanzierung im Rahmen eines jährlich zu beschließenden Finanzierungsschlüssels bei und haftet im Innenverhältnis nur in diesem Umfang. Der Finanzierungsschlüssel bestimmt sich aus dem Verhältnis des der jeweiligen Landesmedienanstalt zustehenden Anteils am Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag zum Gesamtaufkommen. Daneben werden Einnahmen aus Verwaltungsgebühren zur Finanzierung herangezogen.

§ 5
Zuführungen

(1) Zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen insbesondere im Zusammenhang mit den Organen nach § 35 Absatz 2 RStV leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag rechnerisch in Höhe von 75 von Hundert der nach § 2 Absatz 3 Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks festgelegten Gebühren an die ALM GbR (Zuführungen). Die um die Zuführungen nach Satz 1 geminderten notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die ALM GbR gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 4 jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.

(2) Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung der im Folgejahr notwendigen Ausgaben/Aufwendungen zu übertragen. Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, werden sie grundsätzlich in das neue Haushaltsjahr übertragen. Zinserträge können auch zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen im Folgejahr verwendet werden.

(3) Die Beträge für die regelmäßigen notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden den Landesmedienanstalten von der ALM GbR mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten in Abschlägen innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Mitteilung geleistet. Das Nähere wird in Anwendungsbestimmungen festgelegt. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die ALM GbR ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von EUR 300 000 unterschreitet.

(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die ALM GbR den Landesmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft sie die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.

(5) Nachbewilligungen sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch entsprechende Minderausgaben innerhalb des Gesamtwirtschaftsplans möglich ist. Sie sind von dem/der BfH gegenzuzeichnen.

§ 6
Rechtsgeschäfte

(1) Die ALM GbR geht im Rahmen des Gesamtwirtschaftsplans entsprechende rechtsgeschäftliche Verpflichtungen ein.

(2) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich die Arbeit der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV betreffen, bedarf es für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu EUR 25 000 der Zustimmung des/der BfH, über EUR 25 000 zusätzlich eines Beschlusses des jeweiligen Organs nach § 35 Absatz 2 RStV.

(3) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich sonstige Gemeinschaftsaufgaben betreffen, entscheidet über Aufwendungen mit einem Volumen von bis zu EUR 25 000 der/die ALM-Vorsitzende oder der/die BfH, über EUR 25 000 bedarf die ALM GbR der Zustimmung der Gesellschafter.

(4) Der/Die ALM-Vorsitzende kann dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und weiteren Personen allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle Rechtsgeschäfte bis zu EUR 10 000 tätigen.

§ 7
Rechnungslegung

(1) Die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplanes nach § 3 erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung der ALM GbR. Die ALM GbR stellt jährlich einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen der Kameralistik nach LHO auf.

(2) Der Jahresabschluss und die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans sind jährlich von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die Gesellschafterversammlung der ALM GbR mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, zu prüfen.

(3) Den Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans sowie den Bericht und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die/der BfH der Gesellschafterversammlung der ALM GbR bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorsitzenden der ALM GbR und des BfH beschließt.

(4) Der Jahresabschluss, wird auf den Internetseiten der ALM GbR veröffentlicht.

§ 8
Beschäftigte

(1) Arbeitsverträge mit den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle werden von dem/der ALM-Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung der ALM GbR geschlossen. Der/die ALM-Vorsitzende kann den/die BfH insoweit ermächtigen. Die Besetzung von Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der dem Gesamtwirtschaftsplan beizufügen ist.

(2) Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Fassung des Landes Berlin und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Außertarifliche Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Diese Satzung tritt am ersten des Folgemonats in Kraft, in dem alle Landesmedienanstalten ihr zugestimmt haben und die Satzung in den jeweiligen Verkündungsblättern aller Länder veröffentlicht ist. Zugleich tritt die Finanzierungssatzung vom 17. Juni 2011 außer Kraft. Der/die ALM-Vorsitzende nach dem ALM-Statut gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt.

Bremen, den 12. März 2014

Bremische Landesmedienanstalt (bre(ma

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