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Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema)

Vom 25. Februar 2021

Veröffentlichungsdatum:01.03.2021 Inkrafttreten04.07.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 135
Bezug (Rechtsnorm)BremLMG § 14, BremLMG § 39, BremLMG § 40, BremLMG § 47, BremLMG § 49, BremLMG § 50, BremLMG § 54, BremLMG § 56, BremLMG § 60, LHO § 105
Zitiervorschlag: "Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) vom 25. Februar 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 135)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:25.02.2021
Fassung vom:19.06.2024
Gültig ab:04.07.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 14 BremLMG, § 39 BremLMG, § 40 BremLMG, § 47 BremLMG, § 49 BremLMG, § 50 BremLMG, § 54 BremLMG, § 56 BremLMG, § 60 BremLMG, § 105 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 135
Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema)

Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema)

Vom 25. Februar 2021

Zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 19.06.2024 (Brem.ABl 2024 S. 694)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Anstalt führt den Namen „Bremische Landesmedienanstalt (brema)“.

(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.

(3) Die Anstalt ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.

(4) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

II. Der Medienrat

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Medienrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die oder der Vorsitzende des Medienrates unterrichtet im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes die gemäß § 50 Absatz 1 Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) entsendende Organisation und wirkt auf die Entsendung oder Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers hin.

(3) Die oder der Vorsitzende des Medienrates fordert sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit seiner Mitglieder die nach § 50 Absatz 1 BremLMG entsendeberechtigten Organisationen auf, die Mitglieder des künftigen Medienrates zu entsenden, damit eine rechtzeitige Neubildung des Medienrates gewährleistet ist.

(4) Die oder der Vorsitzende des Medienrates lädt die Mitglieder des neuen Medienrates unverzüglich zu einer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Neuwahl der oder des neuen Vorsitzenden, sofern sie oder er erneut für die neue Amtsperiode entsandt wurde.

(5) Die Mitglieder des Medienrates haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern und auf Ersatz von Reisekosten einschließlich Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgeld in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von „Radio Bremen“. Die Höhe richtet sich in entsprechender Anwendung nach den in den jeweils aktuellen Statuten bei Radio Bremen aufgeführten Beträgen. Gleiches gilt für die monatlichen Aufwandsentschädigungen des oder der Vorsitzenden, des oder der stellvertretenden Vorsitzenden, der Vorsitzenden der Ausschüsse sowie die jährlichen Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Medienrates. Mitglieder des Medienrats, die an Sitzungen außerhalb Bremens (z.B. der Gremienvorsitzendenkonferenz und der Gesamtkonferenz der Medienanstalten) teilnehmen, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 v.H. des Sitzungsgelds, das Radio Bremen für die Teilnahme an einer Sitzung des ARD-Programmbeirats vergütet.

§ 3
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Medienrates haben in allen Angelegenheiten, die sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Medienrat erfahren, Verschwiegenheit zu wahren, soweit die Angelegenheit nicht der Transparenzpflicht der brema unterfällt. Diese Verpflichtung erlischt nicht durch Ausscheiden aus dem Medienrat.

§ 4
Wahl der oder des Vorsitzenden und
der oder des stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Der Medienrat wählt in der ersten ordentlichen Sitzung seiner Amtszeit in zwei getrennten Wahlgängen aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Medienrates erhält. In einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

(3) Scheidet die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus dem Medienrat aus oder legt sie oder er das Amt nieder, so findet in der darauffolgenden Sitzung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit der oder des Ausgeschiedenen statt.

§ 5
Einberufung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Medienrates werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen, mindestens aber halbjährlich.

(2) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss der Medienrat einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben. Die Sitzung muss innerhalb von drei Wochen stattfinden.

(3) Zu den Sitzungen ist schriftlich oder elektronisch per E-Mail einzuladen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sollen von der Direktorin oder dem Direktor möglichst durch schriftliche Vorlagen vorbereitet werden. Ort, Tag und Stunde einer ordentlichen Sitzung sollen den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher bekanntgegeben werden. In dringenden Fällen kann ohne Einhaltung einer Frist brieflich, per Telefax oder per E-Mail eingeladen werden.

§ 6
Durchführung der Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung für die Sitzung auf. Anträgen von Ausschüssen und nichtständigen Arbeitsgruppen des Medienrates und der Direktorin oder des Direktors auf Annahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.

(2) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Medienrates zustimmt; Wahlen sind ausgenommen.

(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Medienrat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Nehmen nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder an einer Sitzung teil, kann der Medienrat den Ausschluss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen.

(4) Für die Dauer der SARS-CoV-2-Pandemie oder bei sonstigen geltenden Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen kann die oder der Vorsitzende des Medienrates festlegen, dass die Sitzung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz (Virtuelle Sitzung) stattfindet. Der Öffentlichkeit kann ein Zugang zu Videokonferenzen öffentlicher Sitzungen des Medienrates eingeräumt werden, soweit dies technisch möglich ist.

(5) Die Verfahrensregeln für Präsenzsitzungen finden bei virtuellen Sitzungen entsprechende Anwendung, soweit hier nichts Abweichendes geregelt wird.

(6) Bei Beschlussfassung in einer Telefonkonferenz ist das Votum jedes Mitglieds im Regelfall durch Namensaufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzeln abzufragen. Die Reihenfolge der Abfrage steht im Ermessen der oder des Vorsitzenden. Können Mitglieder aus technischen Gründen keine Stimme abgeben, gilt ihr Votum als Enthaltung. Die oder der Vorsitzende kann im Einzelfall auch zuerst Gegenstimmen, dann Enthaltungen und dann Ja-Stimmen abfragen. Im Protokoll einer Telefonkonferenz ist nur das Gesamtergebnis der Abstimmung festzuhalten.

(7) Bei Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist durch Handzeichen ohne Einzelaufruf abzustimmen.

§ 7
Beschlüsse und Wahlen

(1) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Medienrates nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Ist der Medienrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(3) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung, über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und über deren Rücknahme oder Widerruf, über eine Untersagung nach § 39 BremLMG sowie die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

(4) Der Medienrat kann im Ausnahmefall einen Beschluss in einem zeitlich befristeten Umlaufverfahren fassen. Das Umlaufverfahren setzt eine Beschlussvorlage der Direktorin oder des Direktors voraus, in der der Ausnahmefall und die für das Verfahren vorgesehene Fristsetzung begründet wird. Das Umlaufverfahren wird mit der Versendung der Beschlussvorlage eingeleitet. Eine ausdrückliche Zustimmung der Mitglieder des Medienrates zur Durchführung des Umlaufverfahrens ist nicht erforderlich. Eine Sachentscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden, sofern sich kein Mitglied gegen seine Durchführung ausspricht. Die Sachentscheidung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Medienrates. Eine nicht abgegebene Stimme wird als Enthaltung gewertet. Die Direktorin oder der Direktor teilt den Mitgliedern das Ergebnis des Umlaufverfahrens mit.

(5) Sachbeschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung gefasst. Auf Verlangen eines Mitglieds ist über einen Beschlussantrag geheim abzustimmen. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung.

(6) Das Stimmrecht eines Medienratsmitglieds ist nicht übertragbar.

§ 8
Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Medienrates ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

1.
Ort und Zeit der Sitzung,
2.
die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer,
3.
die Tagesordnung,
4.
die behandelten Gegenstände und gestellten Anträge,
5.
den vollständigen Wortlaut der gefassten Beschlüsse,
6.
im Falle der Beschlussunfähigkeit deren Feststellung.

(3) Zu Beginn jeder Sitzung soll durch den Medienrat Beschluss gefasst werden über die Niederschrift der vorhergehenden Sitzung.

§ 9
Ausschüsse

(1) Der Medienrat bildet für die Dauer seiner Amtsperiode folgende ständige Ausschüsse:

1.
Ausschuss für digitale Teilhabe und Vielfalt,
2.
Rechts- und Finanzausschuss,
3.
Ausschuss für Medienkompetenz und Bürgermedien.

(2) Der Medienrat kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse und nichtständige Arbeitsgruppen mit der Mehrheit seiner Mitglieder einsetzen.

(3) Die Ausschüsse und nichtständigen Arbeitsgruppen unterstützen den Medienrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Den Ausschüssen sollen mindestens 10 und höchstens 20 Mitglieder angehören. Jedes Mitglied des Medienrates ist grundsätzlich zur Mitgliedschaft in einem der Ausschüsse verpflichtet. Daneben ist jedem Mitglied die Mitgliedschaft in einem weiteren Ausschuss möglich. Die Besetzung einer nichtständigen Arbeitsgruppe regelt der Medienrat im Einzelfall. Einer nichtständigen Arbeitsgruppe darf nur angehören, wer Mitglied des Medienrates ist.

(5) Die Mitglieder des Medienrates können ohne Stimmrecht an Sitzungen von Ausschüssen oder nichtständigen Arbeitsgruppen teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sie erhalten kein Sitzungsgeld. Einladungen und Niederschriften der Ausschüsse und der nichtständigen Arbeitsgruppen sind ihnen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Sitzungen der Ausschüsse und nichtständigen Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich.

(7) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Ausschüsse beziehungsweise nichtständigen Arbeitsgruppen in offener Abstimmung gefasst.

(8) §§ 5 bis 8 der Satzung sind entsprechend anzuwenden, soweit die vorstehenden Absätze keine Regelung enthalten.

§ 10
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Aufgaben des Ausschusses für digitale Teilhabe und Vielfalt ergeben sich insbesondere aus den §§ 14 und 49 BremLMG.

(2) Die Aufgaben des Rechts- und Finanzausschusses ergeben sich insbesondere aus §§ 56 und 60 BremLMG. Darüber hinaus berät der Ausschuss über alle Regelungen, die die Landesmedienanstalt im Rahmen ihrer Satzungsautonomie erlässt. Er berät alle Maßnahmen, die im Rahmen der Finanzordnung an eine Zustimmung des Medienrates gebunden sind.

(3) Die Aufgaben des Ausschusses für Medienkompetenz und Bürgermedien ergeben sich insbesondere aus den §§ 40 und 47 BremLMG.

III. Die Direktorin oder der Direktor

§ 11
Aufgaben und Wahl der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors ergeben sich insbesondere aus § 54 BremLMG.

(2) Die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Medienrates. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Der Beschluss über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors darf nur gefasst werden, wenn die Angelegenheit unter Berücksichtigung der Frist des § 5 Absatz 3 Satz 4 der Satzung zur Tagesordnung angemeldet worden ist. Vor Beschlussfassung ist der Direktorin oder dem Direktor die Möglichkeit zur Äußerung gegenüber dem Medienrat zu geben.

IV. Haushaltsplanung und Jahresrechnung

§ 12
Haushaltsjahr

(1) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist vom Medienrat ein in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener Haushaltsplan aufzustellen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Anstalt notwendig sind.

(2) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesmedienanstalt richtet sich nach § 105 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der Finanzordnung. Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der vom Medienrat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestellt wird. Bei der Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers hat mindestens alle fünf Jahre ein Wechsel stattzufinden.

§ 13
Vorläufige Haushaltsführung

Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für dieses Jahr noch nicht vom Medienrat aufgestellt worden, ist die Direktorin oder der Direktor bis zum Wirksamwerden des Haushaltsplanes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zu sichern und den Betrieb der Anstalt in ihrem bisherigen Umfang zu erhalten und fortzusetzen.

§ 14
Gender-Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachform divers verzichtet; sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch gleichermaßen für dieses Geschlecht.

V. Schlussbestimmungen

§ 15
Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates geändert werden.

(2) Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung ist den Mitgliedern des Medienrates mit der Tagesordnung schriftlich zuzuleiten.

§ 16
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt vom 6. März 2013 (Brem.ABl. S. 242), zuletzt geändert am 12. Juni 2019 (Brem.ABl. S. 986), außer Kraft.

§ 17
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Die Satzung und Satzungsänderungen werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben.

Bremen, den 25. Februar 2021

Bremische Landesmedienanstalt

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