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Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die analoge Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Angeboten in Kabelanlagen (Kabelbelegungsplan)
Vom 4. März 2015
Aufgrund von § 36 Absatz 4 des Bremischen Landesmediengesetzes (BremLMG) vom 25. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309 ff.), erlässt die brema folgende Satzung über die analoge Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Angeboten in Kabelanlagen (Kabelbelegungsplan):
(1) Dieser Kabelbelegungsplan regelt gemäß §§ 34 ff. BremLMG und §§ 51b ff. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) die Belegung von Kabelkanälen mit Fernsehprogrammen und anderen Angeboten in Kabelanlagen im Land Bremen.
(2) Kabelanlagen sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen leitungsgebunden von einer Einspeisestelle aus die Signalübertragung zu Rundfunkzwecken durchgeführt wird.
(3) Den Regelungen dieses Kabelbelegungsplans unterliegen Kabelanlagen, deren zentrale Einspeisestellen im Land Bremen vom Unternehmen Kabel Deutschland oder sonstigen privaten Unternehmen betrieben werden (Kabelanlagenbetreiber).
(4) Auf Gemeinschaftsantennenanlagen, deren technischer Übertragungsbereich nicht dem der Breitbandverteilanlagen entspricht und auf Kabelanlagen, in denen aus technischen Gründen benachbarte Übertragungskanäle nicht belegbar sind, sind die Bestimmungen dieses Kabelbelegungsplans entsprechend anzuwenden.
(5) Einzelanlagen eines Betreibers, die in räumlichem und/oder sachlichem Zusammenhang stehen, bilden eine einheitliche Kabelanlage.
In den Kabelnetzen der Kabel Deutschland und in technisch entsprechenden Netzen sonstiger privater Betreiber stehen mit Stand 4. März 2015 folgende 30 Kanäle zur Verfügung:
Band III: | Kanäle K 5 bis K 12 | ||
Sonderkanalbereich: | Kanäle S 6 bis S 20 | ||
Hyperbandbereich: | Kanäle S 21 bis S 23, S35 | ||
Band IV: | Kanäle K 21 bis K 23 |
(1) Die Kanalbelegung erfolgt nach Maßgabe des § 36 BremLMG.
(2) Die Kabelanlagen stehen vorrangig für die analoge Weiterverbreitung von für die Freie Hansestadt Bremen gesetzlich bestimmten Rundfunkprogrammen, Rundfunkprogrammen, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenaufwand allgemein möglich war, und sonstigen im Land Bremen veranstalteten Rundfunkprogrammen (mit Ausnahme der Programme nach § 3 Absatz 3 und § 9 BremLMG sowie entgeltpflichtiger Programme), zur Verfügung. Gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme sind mit Stand vom 4. März 2015: Das Erste (ARD), NDR Fernsehen / Radio Bremen TV, Phoenix, Kinderkanal (6.00 Uhr bis 21.00 Uhr), ZDF, 3sat und ARTE. Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenaufwand allgemein möglich war, sind ProSieben, RTL, Sat.1, VOX und das NDR Fernsehen Niedersachsen (18.00 bis 20.00 Uhr). Im Land Bremen veranstaltetes Rundfunkprogramm ist der Bürgerrundfunk Bremen und Bremerhaven (Radio Weser TV). Von den verbleibenden Kapazitäten (17 ganztägige Kanäle, 43 Stunden auf partagierten Kanälen) kann der Kabelanlagenbetreiber Kapazitäten im Umfang von insgesamt sechs ganztägigen Kanälen entsprechend seinen Vorstellungen mit Rundfunkprogrammen oder Angeboten belegen. Von diesem Belegungsrecht hat der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland wie folgt Gebrauch gemacht:
(3) Bei der Auswahl der Programme gemäß § 36 Absatz 3 Nummer 2 BremLMG ist vor allem zu berücksichtigen, welchen Beitrag das jeweilige Programm oder Angebot zur Meinungsvielfalt im Gesamtangebot der Kabelanlage leistet. Hierbei können auch Gesichtspunkte der Angebots- und Spartenvielfalt sowie der kulturellen Vielfalt, insbesondere die Sprachenvielfalt und die inhaltliche Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms sowie der Anteil an Eigenproduktionen und Auftrags- oder Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum berücksichtigt werden. Daneben sind auch folgende von der brema zu gewichtende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Die vom Veranstalter gebotene Gewähr für die Einhaltung der medienrechtlichen Vorschriften, die technische Empfangsqualität und die Zuschauerakzeptanz.
(4) Ein Kanal soll zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten nicht mehr als zwei Programmen zugeteilt werden.
(5) In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann die brema anordnen, dass ein bestimmter Teil eines Programms auf einem anderen Kabelkanal weiterverbreitet wird als der übrige Teil des Programms. Dies gilt insbesondere für neu hinzugekommene Sendestrecken.
(6) Die Rangfolge für die Weiterverbreitung von Programmen und die tageszeitliche Begrenzung der Weiterverbreitung von Programmen ergeben sich aus der Anlage.
Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, um alle vorgesehenen Programme einzuspeisen (Engpass), trifft die brema eine Rangfolgeentscheidung unter Beachtung der im BremLMG genannten Grundsätze und der Belegungsgrundsätze dieses Kabelbelegungsplans.
(1) Die brema kann die Einspeisung eines Programms landesweit oder für einzelne Kabelanlagen bestimmen.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 erfolgen nach vorheriger Abstimmung der technischen Gegebenheiten in den betroffenen Kabelanlagen zwischen der brema und dem Kabelnetzbetreiber.
§ 6 Streitigkeiten über die Rangfolge
Bei Streitigkeiten über die Rangfolge entscheidet die brema.
§ 7 Zuweisung von Kabelkanälen
(1) Über die Zuweisung von Kabelkanälen nach § 3 Absatz 3 dieses Kabelbelegungsplans entscheidet die brema durch Verwaltungsakt.
(2) Vor der Zuweisung sind der Veranstalter des Rundfunkprogramms bzw. des Angebots und der Betreiber der Kabelanlage zu hören. Auch etwaige weitere betroffene Veranstalter sind zu hören.
(1) Die brema kann die Zuweisung eines Kanals widerrufen, wenn
(2) § 38 BremLMG bleibt unberührt.
§ 9 Mitteilungspflichten der Betreiber von Kabelanlagen
Der Betreiber einer Kabelanlage teilt der brema für jede von ihm betriebene Kabelanlage gesondert die Zahl der verfügbaren Kanäle mit.
Während der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung ist die brema befugt, Änderungen bei der Belegung einzelner Programmplätze vorzunehmen. Die brema macht diese Änderungen bekannt.
§ 11 Änderung der technischen Voraussetzungen
Bei Änderung der technischen Voraussetzungen kann die brema in Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber die Belegung unter Berücksichtigung der geänderten Gegebenheiten vorläufig festlegen, bis eine entsprechende Änderung des Kabelbelegungsplans in Kraft tritt.
Die §§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die Veranstaltern oder Betreibern von Kabelanlagen durch eine Rangfolgeentscheidung und/oder deren Vollzug entstehen, findet nicht statt.
Dieser Kabelbelegungsplan tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kabelbelegungsplan vom 6. März 2013 (Brem.ABl. S. 233 ff.) außer Kraft.
Bremen, den 4. März 2015
Bremische Landesmedienanstalt