|
|
Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die analoge Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen (Kabelbelegungsplan)
Vom 14. Januar 2009
Aufgrund von § 36 Abs. 4 des Bremischen Landesmediengesetzes (BremLMG) vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71 ff.) erlässt die Bremische Landesmedienanstalt folgende Satzung über die analoge Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen (Kabelbelegungsplan):
(1) Dieser Kabelbelegungsplan regelt gemäß §§ 34 ff. BremLMG und § 52 Rundfunkstaatsvertrag die Belegung von Kabelkanälen mit Fernsehprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen im Land Bremen.
(2) Kabelanlagen sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen leitungsgebunden von einer Einspeisestelle aus die Signalübertragung zu Rundfunkzwecken sowie zur Verbreitung von Mediendiensten durchgeführt wird.
(3) Den Regelungen dieses Kabelbelegungsplans unterliegen Kabelanlagen, deren zentrale Einspeisestelle im Land Bremen von der Kabel Deutschland GmbH oder sonstigen privaten Unternehmen betrieben werden (Kabelanlagenbetreiber).
(4) Auf Gemeinschaftsantennenanlagen, deren technischer Übertragungsbereich nicht dem der Breitbandverteilanlagen entspricht und auf Kabelanlagen, in denen aus technischen Gründen benachbarte Übertragungskanäle nicht belegbar sind, sind die Bestimmungen dieses Kabelbelegungsplans entsprechend anzuwenden.
(5) Einzelanlagen eines Betreibers, die in räumlichem und/oder sachlichem Zusammenhang stehen, bilden eine einheitliche Kabelanlage.
In den Kabelnetzen der Kabel Deutschland GmbH und in technisch entsprechenden Netzen sonstiger privater Betreiber stehen folgende 32 Kanäle zur Verfügung:
1. | Band III: | Kanäle K 5 bis K 12 |
2. | Sonderkanalbereich: | Kanäle S 4 bis S 20 |
3. | Hyperbandbereich: | Kanäle S 21 bis S 23, S 35 |
4. | Band IV: | Kanäle K 21 bis K 23 |
(1) Die Kanalbelegung erfolgt nach Maßgabe der §§ 34 ff. BremLMG.
(2) Die Kabelanlagen stehen vorrangig für die analoge Weiterverbreitung von für die Freie Hansestadt Bremen gesetzlich bestimmten Rundfunkprogrammen, Rundfunkprogrammen, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenaufwand allgemein möglich war, und sonstige im Land Bremen veranstaltete Rundfunkprogramme (mit Ausnahme der Programme nach § 3 Abs. 2 und § 9 BremLMG sowie entgeltpflichtiger Programme), zur Verfügung. Gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme sind mit Stand vom 14. Januar 2009:
Das Erste (ARD),
Radio Bremen TV / NDR,
Phoenix,
Kinderkanal (06:00 Uhr bis 21:00 Uhr),
ZDF,
3sat,
ARTE.
Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenaufwand allgemein möglich war, sind
ProSieben,
RTL,
Sat. 1,
VOX,
NDR Fernsehen Niedersachsen (18:00 bis 20:00 Uhr).
Im Land Bremen veranstaltete Rundfunkprogramme sind: Bürgerrundfunk Bremen/Bremerhaven (Radio Weser TV) und center.tv. Heimatfernsehen für Bremen und Bremerhaven.
Von den verbleibenden Kapazitäten (18 ganztägige Kanäle, 43 Stunden auf partagierten Kanälen) kann der Betreiber Kapazitäten im Umfang von insgesamt 6 ganztägigen Kanälen entsprechend seinen Vorstellungen mit Rundfunkprogrammen bzw. Mediendiensten belegen. Von diesem Belegungsrecht hat der Kabelnetzbetreiber wie folgt Gebrauch gemacht:
Das Vierte,
HSE24 (07:00 bis 13:00 Uhr),
9Live (13:00 bis 07:00 Uhr),
TV5,
DSF,
MDR Fernsehen,
BBC World (20:00 bis 15:00 Uhr),
Voyages TV (15:00 bis 20:00 Uhr).
Darüber hinaus belegt der Kabelbetreiber neun Stunden auf einem partagierten Kanal mit dem Programm Comedy Central (21:00 bis 06:00 Uhr).
(3) Bei der Auswahl der Programme ist vor allem zu berücksichtigen, welchen Beitrag das jeweilige Programm zur Meinungsvielfalt im Gesamtangebot der Kabelanlage leistet. Hierbei können auch Gesichtspunkte der Angebots- und Spartenvielfalt sowie der kulturellen Vielfalt, insbesondere der Sprachenvielfalt und die inhaltliche Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms sowie der Anteil an Eigenproduktionen und Auftrags- oder Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum berücksichtigt werden. Daneben sind auch folgende von der Landesmedienanstalt zu gewichtende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Die vom Veranstalter gebotene Gewähr für die Einhaltung der medienrechtlichen Vorschriften, die technische Empfangsqualität und die Zuschauerakzeptanz.
(4) Ein Kanal soll zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten nicht mehr als zwei Programmen zugeteilt werden.
(5) In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann die Landesmedienanstalt anordnen, dass ein bestimmter Teil eines Programms auf einem anderen Kabelkanal weiterverbreitet wird als der übrige Teil des Programms. Dies gilt insbesondere für neu hinzugekommene Sendestrecken.
(6) Der Landesrundfunkausschuss kann bis zu 3 Kanäle für die Verbreitung von Mediendiensten anstelle der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen vorsehen. Bei der Bereitstellung der Kapazitäten für Mediendienste sind Entscheidungen des Betreibers der Kabelanlage nach Absatz 2, Teleshopping-Fenster nach § 45a RStV sowie Teleshopping-Sendungen, die auf der Grundlage der Satzung der brema über Werbung, Sponsoring und Teleshopping in lokalen oder regionalen Fernsehprogrammen veranstaltet werden, zu berücksichtigen.
(7) Die Rangfolge für die Weiterverbreitung von Programmen und die tageszeitliche Begrenzung der Weiterverbreitung von Programmen ergibt sich aus der Anlage.
Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, um alle vorgesehenen Programme einzuspeisen (Engpass), trifft die Landesmedienanstalt eine Rangfolgeentscheidung unter Beachtung der im BremLMG genannten Grundsätze und der Belegungsgrundsätze dieses Kabelbelegungsplans.
(1) Die Landesmedienanstalt kann die Einspeisung eines Programms landesweit oder für einzelne Kabelanlagen bestimmen.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 erfolgen nach vorheriger Abstimmung der technischen Gegebenheiten in den betroffenen Kabelanlagen zwischen der Landesmedienanstalt und dem Kabelnetzbetreiber.
§ 6
Streitigkeiten über die Rangfolge
Bei Streitigkeiten über die Rangfolge nach § 3 Abs. 3 entscheidet die Landesmedienanstalt.
§ 7
Zuweisung von Kabelkanälen
(1) Über die Zuweisung von Kabelkanälen nach § 3 Abs. 3 entscheidet die Landesmedienanstalt durch Verwaltungsakt.
(2) Vor der Zuweisung sind der Veranstalter des Rundfunkprogramms bzw. des Mediendienstes und der Betreiber der Kabelanlage zu hören. Auch etwaige weitere betroffene Veranstalter sind zu hören.
(1) Die Landesmedienanstalt kann die Zuweisung eines Kanals widerrufen, wenn
(2) § 38 BremLMG bleibt unberührt.
§ 9
Mitteilungspflichten der Betreiber von Kabelanlagen
Der Betreiber einer Kabelanlage teilt der Landesmedienanstalt für jede von ihm betriebene Kabelanlage gesondert die Zahl der verfügbaren Kanäle mit.
Während der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung ist die brema befugt, Änderungen bei der Belegung einzelner Programmplätze vorzunehmen. Die brema macht diese Änderungen bekannt.
§ 11
Änderung der technischen Voraussetzungen
Bei Änderung der technischen Voraussetzungen kann die Landesmedienanstalt in Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber die Belegung unter Berücksichtigung der geänderten Gegebenheiten vorläufig festlegen, bis eine entsprechende Änderung des Kabelbelegungsplans in Kraft tritt.
Die §§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die Veranstaltern oder Betreibern von Kabelanlagen durch eine Rangfolgeentscheidung und/oder deren Vollzug entstehen, findet nicht statt.
(1) Dieser Kabelbelegungsplan tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kabelbelegungsplan vom 29. Januar 2007 (Brem.ABl. S. 169 ff.) außer Kraft.
Bremen, den 14. Januar 2009
Bremische Landesmedienanstalt