|
|
Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema)
über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung
gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag
Aufgrund § 53 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 31. August 1991 in der Fassung des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 hat die Bremische Landesmedienanstalt (brema) auf Empfehlung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) unter Einbeziehung der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) vom 11. November 2008 in ihrer Sitzung am 03. Dezember 2008 und unter Beachtung der Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis folgende Satzung beschlossen.
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Verpflichtete; Berechtigte |
§ 4 | Allgemeine Anforderungen |
Zweiter Abschnitt - Verfahrensgrundsätze | |
§ 5 | Anzeige- und Offenlegungspflicht |
§ 6 | Auskunftspflicht |
§ 7 | Feststellung der Anforderungen nach §§ 51b; 52; 52a bis d RStV |
§ 8 | Beschwerde |
§ 9 | Abstimmung mit anderen Institutionen |
§ 10 | Örtlich zuständige Landesmedienanstalt |
§ 11 | Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) |
Dritter Abschnitt - Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten | |
§ 12 | Grundsatz |
§ 13 | Auswahlverfahren |
Vierter Abschnitt - Besondere Plattform- und Zugangsregelungen | |
§ 14 | Zugang zu technischen Plattformen § 52c Abs. 1 Nr. 1 und 2 RStV |
§ 15 | Zugang zu Benutzeroberflächen nach § 52c Abs. 1 Nr. 3 RStV |
§ 16 | Bündelung und Vermarktung |
§ 17 | Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen nach § 52d RStV |
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 18 | Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs |
§ 19 | Inkrafttreten, Übergangsbestimmung |
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Satzung regelt gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften des fünften Abschnitts des RStV zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) über digitale Übertragungskapazitäten und digitale Datenströme.
(2) Unbeschadet § 52 Abs. 1 Satz 2 RStV gelten die Vorschriften dieser Satzung nicht für
(3) Ein Plattformanbieter, dem nur ein Teil der zur Verfügung stehenden digitalen Gesamtkapazität überlassen ist, unterfällt nicht den Belegungsvorgaben nach § 52b, wenn auf der übrigen Übertragungskapazität die Belegungsvorgaben eingehalten werden können.
(4) Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (zAK) überprüft regelmäßig gemäß § 53 Satz 2 RStV die Bedeutung einzelner Plattformen oder Übertragungsnetze für die öffentliche Meinungsbildung. Vor der Entscheidung hierüber sind die Beteiligten anzuhören.
(5) Die ZAK informiert über Name und Anschrift der Unternehmen, die jedenfalls unter den Anwendungsbereich dieser Satzung fallen, auf der Internet-Seite der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM).
(1) Anbieter einer Plattform ist, wer Rundfunk und vergleichbare Telemedien auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet. Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet, das heißt, nicht zumindest auch über die Zusammenstellung des Gesamtangebotes bestimmt.
(2) Benutzeroberflächen im Sinne von § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV sind voreingestellte Systeme und Dienste, die dem Nutzer eine übergreifende Orientierung über die Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote sowie deren Auswahl ermöglichen. Unter erstem Zugriff im Sinne von § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV werden dabei alle Schritte des Nutzers bis zu der jeweils direkten Programmwahl gesehen. Insbesondere das Aufrufen von Zusatzinformationen oder -funktionen fällt nicht mehr hierunter.
(3) Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme und Benutzeroberflächen im Sinne von Absatz 2.
§ 3
Verpflichtete; Berechtigte
(1) Durch diese Satzung werden Plattformanbieter gemäß § 2 Abs. 1 sowie mit diesen verbundene Unternehmen verpflichtet, soweit sie über die Zusammenstellung eines Angebotes auf der Übertragungskapazität entscheiden, Zugangsdienste verwenden oder verbreiten oder gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte technische Vorgaben zu Zugangsdiensten machen. § 52a Abs. 2 RStV findet entsprechende Anwendung. Verpflichteten sind Unternehmen zuzurechnen, mit denen sie unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden sind und die ihnen in entsprechender Anwendung des § 28 RStV zuzurechnen sind.
(2) Durch diese Satzung werden Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer berechtigt, die Zugangsdienste nachfragen, um Rundfunk oder vergleichbare Telemedien anzubieten oder zu vermarkten, die als Anbieter von Rundfunk oder vergleichbare Telemedien von der Darstellung in Benutzeroberflächen im Sinne von § 2 Abs. 2 betroffen sind oder die die Verbreitung über digitale Übertragungswege nachfragen.
(1) Verpflichtete müssen Berechtigten den Zugang zu angemessenen Bedingungen in einer Weise anbieten, dass diese weder unmittelbar noch mittelbar bei der Verbreitung oder Vermarktung ihrer Angebote unbillig behindert (Chancengleichheit) und nicht gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden (Diskriminierungsfreiheit). Diese Grundsätze gelten im Interesse der Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
(2) Bedingungen sind in der Regel dann chancengleich, wenn sie im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren allen Berechtigten eine reale Chance auf Zugang zu Zugangsdiensten eröffnen. Dies gilt insbesondere für Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote, die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 RStV bei der digitalen Übertragung zu berücksichtigen sind.
(3) Bedingungen sind in der Regel dann diskriminierend, wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 3 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen Berechtigten, es sei denn, der Verpflichtete weist hierfür einen sachlich rechtfertigenden Grund nach.
(4) Bedingungen sind in der Regel dann angemessen, wenn der Verpflichtete
Zweiter Abschnitt
Verfahrensgrundsätze
§ 5
Anzeige- und Offenlegungspflicht
(1) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen (§ 52 Abs. 3 RStV). Im Rahmen der Anzeige sind gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 RStV insbesondere
Darüber hinaus sind gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 RStV
(2) Die Belegungsliste nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 52b Abs. 4 Satz 2 RStV muss den Programmnamen, das Programmformat, die Adresse des Programmanbieters sowie die lizenzierende Institution bezeichnen. Soweit es bei der ZAK eine Liste der im Rahmen des § 51b Abs. 2 Sätze 3 und 4 RStV zur Weiterverbreitung angezeigten Programme gibt, können andere Plattformbetreiber, die die gleichen Programme auf ihrer Plattform weiterverbreiten wollen, bei ihrer Anzeige auf diese Liste Bezug nehmen, ohne erneut die geforderten Angaben und Unterlagen vorlegen zu müssen. Bei Änderung der Belegungen gilt die Anzeigepflicht entsprechend.
(3) Die Anzeige eines Zugangsdienstes nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und § 52c Abs. 2 Satz 1 RStV muss den Verpflichteten sowie die Art des Dienstes erkennen lassen. Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die Anzeige an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das weitere Verfahren geführt wird. Sätze 1 und 2 gelten für Änderungen entsprechend.
(4) Veranstalter von Fernsehprogrammen, die nicht bereits in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitend Fernsehen veranstaltet werden, haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Bei bundesweit verbreiteten Angeboten genügt die Anzeige bei einer Landesmedienanstalt. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen (§ 51b Abs. 2 Satz 1 RStV). Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments in deutscher Übersetzung beinhalten. Sie muss Ausführungen über die für das Programm geltenden Jugendmedienschutzanforderungen enthalten und darüber Auskunft geben, ob das Programm inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(1) Auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt sind die Anbieter von Plattformen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung nach § 51b, § 52, § 52a bis § 52d RStV erforderlich sind (§ 52e RStV).
(2) Insbesondere kann die zuständige Landesmedienanstalt folgende Angaben verlangen:
(3) Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die für die nach § 10 dieser Satzung zuständigen Landesmedienanstalt geltenden Datenschutzbestimmungen Anwendung.
§ 7
Feststellung der Anforderungen nach §§ 51b, § 52, § 52a bis d RStV
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK auf Grundlage einer Anzeige nach § 5, einer Auskunft nach § 6, einer Information der Bundesnetzagentur oder einer Beschwerde nach § 8, ob die angezeigte Plattform, die angezeigte Plattformbelegung, der angezeigte Zugangsdienst oder die Entgelte und Tarife den Anforderungen nach § 51b, § 52 und § 52a bis § 52d RStV und den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(2) Entspricht die angezeigte Plattform, die angezeigte Plattformbelegung, der angezeigte Zugangsdienst oder die Entgelte und Tarife diesen Anforderungen nicht, kann die zuständige Landesmedienanstalt zunächst dem Verpflichteten Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Werden die gesetzlichen Anforderungen dann immer noch nicht erfüllt, erlässt die zuständige Landesmedienanstalt die nach § 52 f. i.V.m. § 38 Abs. 2 RStV erforderlichen Maßnahmen.
(3) Soweit Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme sowie Entgelte und Tarife betroffen sind, ergeht nur insoweit eine eigenständige Entscheidung durch die zuständige Landesmedienanstalt, als der zu prüfende Sachverhalt aus medienrechtlichen Gründen zu einer von der Bundesnetzagentur abweichenden Bewertung führt.
(4) Auf Antrag des jeweiligen Anbieters stellt die ZAK fest, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Angebot den Bestimmungen des fünften Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages sowie dieser Satzung unterfällt, beziehungsweise diese beachtet.
(5) Die zuständige Landesmedienanstalt veröffentlicht ihre jeweiligen Entscheidungen auf der Internet-Seite der ALM.
(1) Rundfunkveranstalter und Anbieter von vergleichbaren Telemedien können bei der zuständigen Landesmedienanstalt Beschwerde mit der Behauptung einlegen, ein Verpflichteter verletze die Bestimmungen nach § 51b RStV (Weiterverbreitung), § 52 Abs. 2 und § 52a RStV (Anforderungen an Plattformen), nach § 52b RStV (Anforderungen an die Belegung von Plattformen), nach § 52c RStV (Technische Zugangsfreiheit) sowie nach § 52d RStV (Anforderungen an die Entgelte und Tarife) oder dieser Satzung. Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das weitere Verfahren geführt wird.
(2) Bei der Einlegung der Beschwerde hat der Rundfunkveranstalter oder der Anbieter von vergleichbaren Telemedien darzulegen, dass er auf eine einvernehmliche Klärung der streitigen Positionen mit dem Verpflichteten hinzuwirken versucht hat. Die Beschwerde ist nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen schriftlich unter Angabe und Erläuterung des Streitgegenstandes zu erheben.
(3) Ist Beschwerde eingelegt, erörtert die zuständige Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit den Beteiligten. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden und hält die Landesmedienanstalt die Beschwerde für begründet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zuständige Landesmedienanstalt nach Maßgabe von § 9 die erforderlichen Entscheidungen.
(4) Dauert der nach Absatz 3 festgestellte Rechtsverstoß an oder wiederholt er sich, untersagt die zuständige Landesmedienanstalt den Dienst oder spricht die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund aus.
§ 9
Abstimmung mit anderen Institutionen
(1) Über die Rechtmäßigkeit von Zugangsberechtigungssystemen (§ 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RStV), Schnittstellen für Anwendungsprogramme (§ 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV) und die Ausgestaltung von Entgelten (§ 52d RStV) entscheidet die zuständige Landesmedienanstalten im Benehmen mit der Bundesnetzagentur (§ 52e Abs. 2 RStV). Entscheidungen des Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur sind bei der Prüfung durch die zuständige Landesmedienanstalt zu berücksichtigen.
(2) Für Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme gelten die vorstehenden Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der zwischen den Landesmedienanstalten und der Bundesnetzagentur vereinbarten Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren nach § 49 Abs. 3; § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, wie sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf der Internet-Seite der ALM veröffentlicht sind.
§ 10
Örtlich zuständige Landesmedienanstalt
Für Amtshandlungen nach dieser Satzung ist die Landesmedienanstalt örtlich zuständig, bei der der entsprechende Antrag, die Beschwerde oder die Anzeige eingeht. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist (§ 36 Abs. 1 Satz 2 RStV). Bei Aufsichtsangelegenheiten ist die Landesmedienanstalt zuständig, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat (§ 36 Abs. 1 Satz 3 RStV). Im Übrigen, insbesondere in Verfahren nach § 51a RStV, bestimmen die Landesmedienanstalten die örtlich zuständige Anstalt.
§ 11
Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
(1) Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 35 Abs. 2; § 36 Abs. 2 RStV i.V.m. der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK). Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Anzeigen (§ 5) und Beschwerden (§ 8) unverzüglich an die ZAK-Geschäftsstelle weiter. Die ZAK führt die Verfahren bis zur Entscheidungsreife und übernimmt gegenebenfalls die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Anzeigen und Beschwerden können auch parallel bei der ZAK eingereicht werden.
(2) Die ZAK fasst in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen einen Beschluss und teilt diesen samt der Begründung und Festsetzung einer Umsetzungsfrist der zuständigen Landesmedienanstalt mit (§ 35 Abs. 9 RStV).
(3) Die zuständige Landesmedienanstalt fertigt den Beschluss innerhalb der von der ZAK bestimmten Frist aus.
Dritter Abschnitt
Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten
(1) Für bundesweite Versorgungsbedarfe können drahtlose Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbieter zugewiesen werden (§ 51a Abs. 1 RStV). Ein bundesweiter Versorgungsbedarf setzt die tele-kommunikationsrechtliche Anmeldung aller Länder bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Bundesnetzagentur) und die Zuordnung entsprechender Übertragungskapazitäten durch die Ministerpräsidenten der Länder an die Landesmedienanstalten (§ 51 Abs. 2 und 4 RStV) voraus.
(2) Das Zuweisungsverfahren wird von der ZAK geführt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV). Es wird durch eine gemeinsame Ausschreibung aller Landesmedienanstalten, die in den jeweiligen Verkündungsblättern und auf der Internet-Seite der ALM veröffentlicht werden, eingeleitet. In der Ausschreibung wird auch die zuständige Landesmedienanstalt bestimmt. Die Ausschreibung ist spätestens 3 Monate nach der Zuordnung nach Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Ausschreibungsfrist beträgt mindestens einen Monat.
(3) Der Vorsitzende der ZAK prüft die eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit. Er beurteilt auch, ob die formellen und materiellen Zuweisungsvoraussetzungen der Anträge gegeben sind. Die ZAK stellt das Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen durch Beschluss fest.
(4) Die förmliche Zuweisung der Übertragungskapazitäten an den Zuweisungsempfänger erfolgt durch die zuständige Landesmedienanstalt. Diese ist an die Entscheidung der ZAK (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV) und der GVK (§ 36 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. RStV) gebunden. § 11 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Kann nicht allen Anträgen von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien und Plattformbetreibern auf Zuweisung der ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten entsprochen werden oder soll die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität oder Teile davon mehreren Antragstellern zugewiesen werden, wirkt der Vorsitzende der ZAK auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin (§ 51a Abs. 3 Satz 1 RStV). Er kann hierzu eine angemessene Frist bestimmen.
(2) Im Falle einer Verständigung legt die ZAK diese ihrer Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass die Vielfalt der Meinungen und Angebote angemessen zum Ausdruck kommt (§ 51a Abs. 3 Satz 2 RStV).
(3) Ist eine Verständigung innerhalb der vom Vorsitzenden der ZAK bestimmten Frist nicht zu erzielen oder entspricht die Verständigung nicht der mit der Ausschreibung geforderten Meinungs- und Angebotsvielfalt, weist auf Empfehlung der ZAK die GVK (§ 36 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. RStV) über die zuständige Landesmedienanstalt die Übertragungskapazität dem Antragsteller zu, der am ehesten die Kriterien des § 51a Abs. 4 RStV erfüllt.
Vierter Abschnitt
Besondere Plattform- und Zugangsregelungen
§ 14
Zugang zu technischen Plattformen § 52c Abs. 1 Nr. 1 und 2 RStV
(1) Für Zugangsberechtigungssysteme (Conditional Access Systeme - CAS), gilt nach Maßgabe des § 4:
(2) Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, sind auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es diesen ermöglichen, sämtliche durch die Schnittstellen für Anwendungsprogramme unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten.
§ 15
Zugang zu Benutzeroberflächen nach § 52c Abs. 1 Nr. 3 RStV
(1) Der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang der Rundfunk- und vergleichbaren Telemedienangebote einschließlich elektronischer Programmführer, deren chancengleiche und diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sowie die freie Programmwahl durch den Zuschauer sind in Benutzeroberflächen nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen. Alle verfügbaren Angebote sind anzuzeigen und hinsichtlich der Anzeige nach Maßgabe des § 4 gleich zu behandeln. Auch die Sortierung innerhalb der oder den verfügbaren Listen muss diesen Gesichtspunkten entsprechen.
(2) Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit sind jedenfalls dann gewährleistet, wenn
(3) Wer Benutzeroberflächen verwendet oder verbreitet, hat im Rahmen des technisch Möglichen dem Empfänger die Nutzung anderer Benutzeroberflächen zu ermöglichen.
(4) Im Rahmen des technisch Möglichen sind Benutzeroberflächen so auszustatten, dass der Nutzer jedes Programm unmittelbar einschalten und aus dem Programm unmittelbar in die Benutzeroberfläche zurückwechseln kann.
(5) Auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot muss gleichgewichtig hingewiesen werden. Dies schließt den Hinweis auf andere Dienste nicht aus.
(6) Service-Informationen im Datenstrom sollen so erstellt werden, dass sie von jedermann verwendet werden können, der Anwendungen für Dekoder herstellen will. Diese Verpflichtung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Erstellung einheitlich normierte europäische Standards, wie z. B. der DVB-SIStandard genutzt werden.
(7) Die Landesmedienanstalten überprüfen über die ZAK die vorstehenden Anforderungen für Benutzeroberflächen regelmäßig. Die betroffenen Kreise sind hierbei einzubeziehen.
§ 16
Bündelung und Vermarktung
Insbesondere wenn der Plattformanbieter eigene oder ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 3 zurechenbare Programmbouquets vermarktet, sind entsprechende Angebote Dritter bei der Belegung nach § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RStV zu berücksichtigen. § 52b Abs. 4 Satz 2 RStV gilt entsprechend. Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK, ob der Betreiber einer Plattform in diesen Fällen verpflichtet werden kann, konkurrierende Angebote Dritter über seine Plattform zu verbreiten.
§ 17
Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen nach § 52d RStV
(1) Durch die Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen darf die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht unbillig behindert und innerhalb eines gleichartigen Anbieterkreises dürfen Entgelte nicht unterschiedlich festgesetzt werden, ohne dass aufgrund konkreter Umstände oder besonderer Dienstleistungen hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund besteht. Der sachlich rechtfertigende Grund muss vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt Bestand haben.
(2) Für die Ausgestaltung von Entgelten für Zugangsdienste gilt Absatz 1 entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18
Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs
Die ZAK veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Erfahrungen bei der Anwendung des fünften Abschnitts des RStV und dieser Satzung. Die Berichte stellen die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen dar.
§ 19
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(11) Diese Satzung tritt in Kraft, wenn alle Landesmedienanstalten die Satzung in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder veröffentlicht haben. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gemäß § 53 Abs. 6 RStV a.F. in der Fassung vom 13. Dezember 2005 außer Kraft.
(2) Anbieter von Plattformen, die zum 1. September 2008 bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach § 52 Abs. 3 RStV und § 5 spätestens zum 31. März 2009 vorlegen.
Bremen, den 3. Dezember 2008
Bremische Landesmedienanstalt