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Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung)
Aufgrund von § 8a in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 und § 58 Abs. 4 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) erlässt die brema übereinstimmend mit den anderen Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland folgende Satzung:
(1) Diese Satzung gilt für Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind).
(2) Die Regelungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, des Glücksspielstaatsvertrages, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie telekommunikationsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Im Sinne dieser Satzung ist
(1) Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden. Minderjährigen unter 14 Jahren darf die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet werden. Soweit eine Teilnahme untersagt ist, dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden.
(2) Besonders kinder- und jugendaffine Gewinnspielsendungen, insbesondere die Auslobung von Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme ausüben, sowie Gewinnfragen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen, sind unzulässig.
(3) Teilnahmeappelle, die ausschließlich oder ausdrücklich auch an Minderjährige gerichtet sind und deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, sind bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unzulässig.
(4) Für unentgeltliche Angebote finden § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3, Ziffer 5 bis 7 sowie § 10 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 4
Ausschluss von der Teilnahme
Ein Ausschluss von einzelnen Nutzerinnen oder Nutzern darf nur anhand abstrakt-genereller Regelungen erfolgen, die im Vorfeld bekannt gegeben wurden.
(1) Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen sind transparent zu gestalten. Hierzu hat der Anbieter im Vorfeld allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf seiner Website und – sofern vorhanden – im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen.
(2) Für den Fall, dass der Anbieter eines Gewinnspiels/einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den Nutzerinnen und Nutzern im Hinblick auf die Unterbreitung eines Lösungsvorschlags vornimmt, hat der Anbieter den Einsatz des eingesetzten Auswahlverfahrens, den Auswahlmechanismus selbst und/oder seiner Parameter zu protokollieren. Für jeden Zeitpunkt des laufenden Spiels ist die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer zu protokollieren und zu belegen.
(3) Bei Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens hat der Anbieter sicherzustellen, dass für jede Nutzerin und jeden Nutzer während der gesamten Dauer des Gewinnspieles/der Gewinnspielsendung die gleiche Chance sowie die grundsätzliche Möglichkeit besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der Zeitpunkt als auch die Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer dem Zufallsprinzip unterworfen sind.
(1) Aussagen jeglicher Art, die falsch, zur Irreführung geeignet oder widersprüchlich sind, insbesondere über die Spieldauer, den Gewinn, die Lösungslogik der Aufgabe, die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer, den Schwierigkeitsgrad eines Spiels sowie über die allgemeinen Teilnahmebedingungen und das Verfahren zur Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer, einschließlich der Möglichkeit, ausgewählt zu werden, sind unzulässig. Die Vorspiegelung eines Zeitdrucks ist unzulässig.
(2) Eine Abrechnung von Entgelten für die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist unzulässig, wenn die Nutzerinnen und Nutzer nicht tatsächlich am protokollierten Auswahlverfahren teilgenommen haben. Bei der telefonischen Teilnahme dürfen beim Schalten des üblichen Besetztzeichens keine Entgelte bei den Nutzerinnen und Nutzern abgerechnet werden.
Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung, insbesondere durch die Abänderung von Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer Nutzerinnen und Nutzer oder fehlender Nutzerinnen und Nutzer oder Eingriffe in Nutzerinnen- und Nutzerauswahl, Rätsellösung oder die Reduzierung des Gewinns sind unzulässig.
§ 8
Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor übermäßiger Teilnahme
(1) Die Aufforderung zu wiederholter Teilnahme ist unzulässig.
(2) Es darf kein besonderer Anreiz zu wiederholter Teilnahme gesetzt werden. Insbesondere unzulässig sind:
(3) Vergünstigungen, die einen Anreiz zur Mehrfachteilnahme darstellen, sind unzulässig.
§ 9
Spielablauf, -gestaltung und -auflösung
(1) Die Spielgestaltung und Durchführung der Spiele richtet sich nach den verbindlichen Teilnahmebedingungen.
(2) Die Lösung eines Spiels muss allgemein verständlich und insbesondere auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts nachvollziehbar sein.
(3) Bei Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Nachschlagewerken oder allgemein zugänglicher Fachliteratur enthalten sind.
(4) Der ausgelobte Gewinn ist auszuschütten, wenn die in den gemäß § 5 verbindlichen Teilnahmebedingungen benannten Bedingungen erfüllt sind.
(5) Ist die Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte Nutzerin oder ein durchgestellter Nutzer keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere Nutzerin oder ein weiterer Nutzer durchzustellen.
(6) Ein Gewinnspiel ist nach seinem Ablauf aufzulösen. Die Auflösung ist auf der Website des Veranstalters und – soweit vorhanden – im Fernsehtext zu veröffentlichen und dort für die Dauer von mindestens drei Tagen nach Ablauf des Spiels vorzuhalten. Die Auflösung hat vollständig und allgemein verständlich unter Erläuterung der Lösungslogik zu erfolgen. Sie muss genau zuzuordnen und nachvollziehbar sein. Bei Gewinnspielsendungen im Rundfunk muss zudem die deutlich wahrnehmbare und allgemein verständliche Darstellung der Auflösung im Programm erfolgen. In diesem Fall kann die Auflösung auch am Ende der Sendung erfolgen.
(7) Wird im Rahmen einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den Nutzerinnen und Nutzern vorgenommen, so hat die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten zu erfolgen.
(8) Gewinnspielsendungen dürfen höchstens eine Dauer von 3 Stunden haben.
(1) Die Nutzerinnen und Nutzer sind vor ihrer Teilnahme umfassend über alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Bedeutung sind. Nach Maßgabe des § 11 ist hinzuweisen auf
(2) Bei Gewinnspielsendungen ist zudem das eingesetzte Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Spielvarianten deutlich wahrnehmbar und allgemein verständlich zu Beginn und während des Spielverlaufs zu erläutern. Hierbei ist insbesondere genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer erfolgt. Der Hinweis auf einen von Dritten betriebenen Auswahlmechanismus ist unzureichend.
(3) In den Teilnahmebedingungen muss insbesondere auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1, den Ausschluss von der Teilnahme gemäß § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor), die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns sowie alle Umstände, die für die Einschätzung der eigenen Gewinnmöglichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionsweise des eingesetzten Auswahlverfahrens aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer relevant sind, sowie auf etwaige Spielvarianten allgemein verständlich hingewiesen werden.
§ 11
Erfüllung der Informationspflichten während des Spielverlaufs
(1) Bei Gewinnspielsendungen im Fernsehen sind die Informationspflichten gemäß § 10 wie folgt wahrzunehmen:
(2) Bei Gewinnspielen im Fernsehen, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind, jedes Mal wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, Hinweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 mündlich zu erteilen, wenn die Teilnahmemöglichkeit mündlich eröffnet wird und durch Bildschirmeinblendung, wenn dies durch Einblendung erfolgt. Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von mindestens 10 Sekunden Dauer zu erfolgen.
(3) Bei Gewinnspielsendungen im Hörfunk sind Hinweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 deutlich wahrnehmbar mündlich alle fünfzehn Minuten zu erteilen. Hinweise gemäß § 10 Abs. 2 haben zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen. Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen. Hinweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 können durch eine kostenfreie Ansage unmittelbar vor der Teilnahme der Nutzerin oder des Nutzers erfolgen.
(4) Bei Gewinnspielen im Hörfunk, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, deutlich wahrnehmbare mündliche Hinweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu geben. Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen.
(5) Soweit Gewinnspiele in Telemedien im Hinblick auf den Spielablauf, die Ansprache der Nutzerinnen und Nutzer und die Teilnahmemöglichkeiten in ihrer Gestaltung Gewinnspielen bzw. Gewinnspielsendungen im Fernsehen gleichzusetzen sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Bei unentgeltlichen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen hat der Anbieter abweichend von Absatz 1 bis 5 hinzuweisen
§ 12
Auskunfts- und Vorlagepflichten
(1) Anbieter von Gewinnspielen/Gewinnspielsendungen haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils auf Verlangen und in aktueller Fassung vorzulegen:
(2) Der Anbieter hat die betreffenden Daten drei Monate nach Durchführung des Gewinnspiels bzw. Ausstrahlung der Gewinnspielsendung vorzuhalten. Telekommunikationsrechtliche und datenschutzrechtliche Regelungen sind zu beachten.
(3) Sofern sich der Anbieter zur Durchführung eines Gewinnspieles/einer Gewinnspielsendung Dritter bedient, sind diese entsprechend zu verpflichten.
(1) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrags begeht, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Die Satzung tritt in Kraft, wenn alle Landesmedienanstalten die Satzung in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder veröffentlicht haben.
Bremen, den 14. Januar 2009
Bremische Landesmedienanstalt