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Satzung der NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
Vom 18. November 2008
Die Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein (im Folgenden: „Vertragsländer“) haben mit Wirkung vom 1. April 2009 durch Staatsvertrag (im Folgenden: „NKL-Staatsvertrag“) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen
NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
– im Folgenden: „Anstalt“ oder „NKL“ –
mit dem Sitz in Hamburg errichtet.
(1) Anstaltszweck der NKL ist es, einen Beitrag zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots zu leisten.
(2) Dazu hat die NKL die Aufgabe, staatliche Klassenlotterien und Spielergänzungen (Zusatzspiele) zu veranstalten.
(3) Die NKL ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
(1) Die Organe der Anstalt sind
(2) Mitglieder von Organen dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In Bezug auf Vorstandsmitglieder gilt Satz 1 Buchst. c Nr. 2 nicht, soweit sie Organfunktionen in Beteiligungsunternehmen der Anstalt ausüben.
(1) Die Gewährträgerversammlung ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats mindestens einmal jährlich und im Übrigen dann einzuberufen, wenn eines der Vertragsländer, der Aufsichtsrat oder der Vorstand es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
(2) Die Einladung zu der Gewährträgerversammlung erfolgt durch den Vorstand im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen, in denen der Vorstand Gegenstand und Zweck der Beschlussvorschläge erläutert. Der Vorstand nimmt an der Versammlung teil, soweit diese nichts anderes beschließt.
(3) Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 (sechzig) vom Hundert des Grundkapitals und sieben Vertragsländer vertreten sind. Für Beschlüsse, die der Einstimmigkeit bedürfen, müssen alle Vertragsländer vertreten sein.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und unverzüglich an die Vertragsländer zu übersenden ist; die Niederschrift ist der Versammlung regelmäßig in ihrer nächstfolgenden Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
(5) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn die Vertreter sämtlicher Vertragsländer sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit dieser Form der Stimmabgabe einverstanden erklären. Über die Einleitung des Abstimmungsverfahrens entscheidet der Vorsitzende; er hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich protokollieren zu lassen und den Vertragsländern bekannt zu geben.
(1) Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens zu beraten und zu überwachen. Gegenstand der Beratung und Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Die Beratungs- und Überwachungspflichten des Aufsichtsrats erstrecken sich auf die im Mehrheitsbesitz der Anstalt stehenden oder von ihr abhängigen Unternehmen.
(2) Der Aufsichtsrat tritt mindestens zweimal jährlich und im Übrigen so oft zusammen, wie die Lage der Anstalt es erfordert. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Mitglied des Aufsichtsrats es unter Angabe des Verhandlungsgegenstands verlangt.
(3) Jedes Mitglied kann sein Mandat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden niederlegen. Es kann jedes Vertragsland das von ihm entsandte Mitglied und die Gewährträgerversammlung von ihr gewählte Mitglieder jederzeit abberufen.
(4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Erklärungen für den Aufsichtsrat gegenüber Dritten werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, abgegeben.
(6) Die Einladung zu Aufsichtsratssitzungen erfolgt durch den Vorstand im Auftrag des Vorsitzenden in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung; die Einladung soll den Mitgliedern mit den Beratungsunterlagen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, soweit dieser nichts anderes beschließt.
(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Abwesende Mitglieder können dadurch an der Abstimmung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen; schriftliche Stimmabgaben bleiben für die Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht anderweitig eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Ergibt in Angelegenheiten, in denen nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer nach nochmaliger Beratung stattfindenden erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der in der Sitzung amtierende Vorsitzende zwei Stimmen.
(9) Über die in dem NKL-Staatsvertrag und die in dieser Satzung anderweitig bestimmten Gegenstände hinaus bedürfen folgende Angelegenheiten der Zustimmung des Aufsichtsrats:
(10) Es gelten für die Niederschriften über die Sitzungen des Aufsichtsrats § 4 Abs. 4 und für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen § 4 Abs. 5 entsprechend.
(11) Die Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrats und über außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse sowie der vom Aufsichtsrat beschlossene Wirtschaftsplan sind unverzüglich auch an die Gewährträger zu übersenden.
(12) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen; auf Beschluss der Gewährträgerversammlung kann ihnen daneben ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(1) Der Vorstand besteht in der Regel aus zwei Mitgliedern.
(2) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Anstalt allein. Andernfalls erfolgt die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen.
(3) Der Vorstand kann im Rahmen der durch den Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsanweisung für den Vorstand die Vertretung der Anstalt durch Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht anderweitig regeln.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB für den Fall der Doppelvertretung in Wahrnehmung von Organfunktionen im Verhältnis zwischen der Anstalt und deren Beteiligungsunternehmen befreit. Über weitergehende Befreiungen entscheidet die Gewährträgerversammlung.
(1) In dem Einsetzungsbeschluss bestimmt die Gewährträgerversammlung die Aufgaben des Beirats und die Höchstzahl seiner Mitglieder. Beiräte müssen mindestens drei Mitglieder haben.
(2) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Zusammensetzung des Beirats und bestellt dessen Mitglieder.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen von Beiräten teil.
(4) Beiräte geben als Ergebnis ihrer Beratungen Empfehlungen ab, die in Sitzungen in Form von Beschlüssen zu fassen sind. Beschlüsse können nur zustande kommen, wenn mindestens drei Mitglieder des Beirats an der Beschlussfassung teilnehmen.
(5) Die Mitglieder von Beiräten erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen; mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann ihnen daneben ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(6) Beiräte können sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich in Bezug auf die Anstalt und Unternehmen, an denen diese mit Mehrheit beteiligt ist oder die von ihr abhängig sind, über
(2) Die Berichte sind regelmäßig in Textform zu erstatten.
Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit die Anstalt gefährdende Risiken früh erkannt werden.
(1) Die NKL bedient sich bei dem Vertrieb ihrer Lose Lotterie-Einnahmen. Die Lotterie-Einnahmen vertreiben die Lose im Namen und für Rechnung der NKL. Sie bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde.
(2) Die NKL schließt mit Lotterie-Einnahmen einen Vertriebsvertrag über den Vertrieb der Lose der NKL. Die näheren Vorschriften über das Verhältnis der Lotterie-Einnahmen zur NKL und zu den Käufern der Lose sind in Betriebsvorschriften festgelegt.
(3) Der Vorstand überwacht das Geschäftsgebaren der Lotterie-Einnahmen.
(4) Die NKL kann ihre Lose auch selbst oder in Kooperation mit Dritten vertreiben.
§ 11
Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
(1) Das Geschäftsjahr der NKL beginnt zum 1. April und endet mit dem 31. März des folgenden Jahres.
(2) Der Vorstand erstellt jedes Jahr für das nachfolgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgs-, Liquiditäts-, Investitions- und Stellenplan) mit einer in gleicher Weise gegliederten mittelfristigen Unternehmensplanung. Der Wirtschaftsplan ist dem Aufsichtsrat rechtzeitig zur Zustimmung vorzulegen. Im Übrigen legt der Aufsichtsrat Inhalt und Gliederung des Wirtschaftsplans fest.
(3) Nachträgliche Änderungen des Wirtschaftsplans, die zu Erhöhungen von Aufwendungen, Investitionen und Personal führen, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Betriebsnotwendige Abweichungen in den Ausgabenansätzen bedürfen der Zustimmung nicht, soweit sie durch höhere Einnahmen zwangsläufig entstehen; andernfalls ist eine Zustimmung nur erforderlich, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen überschritten wird. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall abweichende Regelungen beschließen.
§ 12
Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
(2) Die Anstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht – gegebenenfalls auch einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht – in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Jahresabschluss und Lagebericht – sowie gegebenenfalls Konzernabschluss und Konzernlagebericht – sind unverzüglich von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen.
(4) Die Prüfungsberichte sind dem Aufsichtsrat vorzulegen; dem Vorstand ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu kritischen Prüfungsbemerkungen hat der Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat eine schriftliche Stellungnahme unter Angabe der dazu veranlassten oder vorgesehenen Maßnahmen abzugeben.
(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und den Vorschlag für die Ergebnisverwendung zu prüfen. Gegenstand der Prüfung ist auch, ob die Ausübung der Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sowie die Entscheidungen der Geschäftsführung über Einstellungen in und Entnahmen aus Rücklagen zweckmäßig und angemessen sind.
(6) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis seiner Prüfung an die Gewährträgerversammlung schriftlich zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung während des Geschäftsjahrs geprüft hat. Der Aufsichtsrat hat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss billigt.
(7) Über die Feststellung des Jahresabschlusses ist spätestens bis zum Ablauf von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu beschließen.
§ 13
Rücklage zum Ausgleich von Planspielrisiken
Zum Ausgleich von Planspielrisiken wird eine Rücklage gebildet; über Zuführungen und Entnahmen entscheidet die Gewährträgerversammlung. Bei einer Auflösung der Rücklage ist der Verteilungsschlüssel gemäß § 15 Abs. 4 des Staatsvertrags zugrunde zu legen.
§ 14
Rechte aus § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Den zuständigen Stellen der Vertragsländer stehen die Rechte aus § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu.
Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Sitzlandes, frühestens jedoch zum 1. April 2009, in Kraft.
Bremen, den 18. November 2008
Der Senat