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Satzung der Psychotherapeutenkammer Bremen

Vom 16. Mai 2023

Veröffentlichungsdatum:07.08.2023 Inkrafttreten08.08.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 890
Bezug (Rechtsnorm)HeilBerG § 2, HeilBerG § 4, HeilBerG § 5, HeilBerG § 5a, HeilBerG § 22, HeilBerG § 26, VwGO § 68
Zitiervorschlag: "Satzung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 16. Mai 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 890)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:16.05.2023
Fassung vom:16.05.2023
Gültig ab:08.08.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 HeilBerG, § 4 HeilBerG, § 5 HeilBerG, § 5a HeilBerG, § 22 HeilBerG, § 26 HeilBerG, § 68 VwGO
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 890
Satzung der Psychotherapeutenkammer Bremen

Satzung der Psychotherapeutenkammer Bremen

Vom 16. Mai 2023

Aufgrund der §§ 4 und 22 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung vom 15. April 2005 (Brem.GBI. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nummer 1 der Satzung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 12. Dezember 2000 (Brem.ABI. S. 271), zuletzt geändert am 12. Oktober 2021 (Brem.ABI. S. 278) hat die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen am 16. Mai 2023 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1

(1) Die Psychotherapeutenkammer Bremen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Soweit diese Satzung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für Personen jeglichen Geschlechts in gleicher Weise.

§ 2

(1) Die Zugehörigkeit zur Psychotherapeutenkammer regelt sich nach § 2 des Heilberufsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Demgemäß gehören der Psychotherapeutenkammer alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an sowie Personen, die die Prüfung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeut und zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut bestanden haben, aber noch nicht als Psychologische Psychotherapeutin oder als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sind, und im Lande Bremen ihren Beruf ausüben. Die in Satz 1 genannten Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben, gehören ebenfalls der Psychotherapeutenkammer Bremen an, wenn sie ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben, sofern sie nicht ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Der freiwillige Beitritt steht insbesondere Berufsangehörigen offen, die nach Satz 1 und 2 nicht Mitglied der Kammer sind und ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben. Personen, die sich in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen.

(3) Die psychotherapeutische Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden.

§ 3

(1) Aufgaben der Psychotherapeutenkammer sind:

1.
die Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit,
2.
die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist, sowie das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände; hierzu können die Kammern auch belastende Verwaltungsakte erlassen,
3.
die Qualitätssicherung der Berufsausübung der Kammerangehörigen, insbesondere die Vornahme von Zertifizierungen, die Gestaltung der Weiterbildung nach Maßgabe des Heilberufsgesetzes und die Bescheinigung von Zusatzqualifikationen der Kammerangehörigen,
4.
die Förderung der Fortbildung, die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten und die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen für Kammerangehörige,
5.
das Hinwirken auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander,
6.
das Vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, die aus der Berufsausübung entstanden sind,
7.
das Vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patientinnen und Patienten aus dem Behandlungsverhältnis auf Antrag der Patientin oder des Patienten,
8.
die Ausstellung von Heilberufsausweisen und Bescheinigungen, auch elektronischer Art. Hierzu ist die Kammerangehörige oder der Kammerangehörige verpflichtet, sich persönlich mit einem Personalausweis oder Pass gegenüber der Kammer zu identifizieren,
9.
die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Erfüllung seiner Aufgaben,
10.
die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen, die Erstattung von Gutachten in allen sonstigen den Beruf und das Fachgebiet der Kammerangehörigen betreffenden Fragen und die Benennung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten.

Weitere Aufgabe der Kammer ist das Führen eines Verzeichnisses der Kammerangehörigen auf der Grundlage des Heilberufsgesetzes. Die Kammer kann Dritte in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammerangehörigen betreffen, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen informieren und beraten.

(2) Die Psychotherapeutenkammer kann nach Maßgabe einer besonderen Satzung ein Versorgungswerk zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen oder sich dem Versorgungswerk einer anderen Heilberufskammer mit deren Zustimmung anschließen. Sie kann die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.

II. Kammerversammlung und Vorstand

§ 4

Organe der Psychotherapeutenkammer sind:

a)
die Kammerversammlung,
b)
der Vorstand.

§ 5

(1) Die Kammerversammlung besteht aus allen Kammerangehörigen, soweit in § 26 des Heilberufsgesetzes nichts anderes bestimmt ist. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kammer einberufen und geleitet.

(2) Die Psychotherapeutenkammer hält jährlich mindestens eine Sitzung der Kammerversammlung ab. Darüber hinaus ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen:

a)
auf Beschluss des Vorstandes,
b)
auf Verlangen der Aufsichtsbehörde,
c)
auf Antrag von mindestens 30 Kammerangehörigen.

(3) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand, die Ausschüsse und die Delegierten der Bundespsychotherapeutenkammer. Sie beschließt insbesondere über:

a)
die Satzung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Fortbildungsordnung, die Schlichtungsordnung, die Geschäftsordnung und die Gebührenordnung,
b)
die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Jahresbeitrages,
c)
die Entlastung des Vorstandes,
d)
die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
e)
die Schaffung eines Versorgungswerkes.

(4) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß mit einer Frist von 28 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wurde. Bei außerordentlichen Kammerversammlungen beträgt die Frist 14 Tage. Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kammerangehörigen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

(5) Ein Beschluss über die Änderung der Satzung und der Beitragsordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln in der Kammerversammlung. Ein Beschluss über die Änderung der Gebührenordnung bedarf einer absoluten Mehrheit in der Kammerversammlung.

(6) Die Kammerversammlung tagt nicht öffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(7) Abstimmungen in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Kammerversammlung unterliegen, können im Ausnahmefall und aus wichtigen Gründen im schriftlichen Beschlussverfahren erfolgen. Wichtige Gründe bestehen dann, wenn die nach Absatz 2 vorgesehene jährliche Kammerversammlung aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur unter erheblichen Einschränkungen abgehalten werden kann. Von einem schriftlichen Beschlussverfahren ausgenommen sind Wahlen zum Vorstand der Kammer. Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit in Absatz 4 gelten entsprechend. Abweichend davon ist ein schriftlich herbeigeführter Beschluss über eine Angelegenheit nur dann gültig, wenn mindestens ein Zehntel (zehn Prozent) der Kammermitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat. Eine schriftliche Abstimmung über eine Angelegenheit erfolgt auf Beschluss des Kammervorstandes oder auf Antrag von mindestens 30 Kammerangehörigen. Das schriftliche Beschlussverfahren kann neben dem Postweg auch über elektronische Medien durchgeführt werden, soweit dies unter Wahrung des Datenschutzes möglich ist. Vor einem schriftlichen Beschlussverfahren soll den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, sich informieren und das Thema erörtern zu können. Dies kann in schriftlicher oder mündlicher Form, auch im Wege der elektronischen Kommunikation, erfolgen. Über einen Antrag auf schriftliche Abstimmung ist innerhalb von 6 Monaten das schriftliche Beschlussverfahren einzuleiten, es sei denn, dass zwischenzeitlich die Kammerversammlung zusammentreten konnte. Der Kammervorstand kann schriftliche Beschlussverfahren bündeln.

§ 6

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreters und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Dem Vorstand sollen ein Kammermitglied, das ausschließlich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut tätig ist, ein Kammermitglied, das in Bremerhaven seinen Beruf ausübt, sowie ein Kammermitglied, das im Angestellten- oder Beamtenverhältnis tätig ist, angehören. Die Vorstandsmitglieder müssen Kammerangehörige sein.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertreterin oder Stellvertreter werden einzeln in geheimer Wahl von der Kammerversammlung gewählt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang in geheimer Wahl gewählt.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter sind mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Kammermitglieder zu wählen. Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben und sich erneut zur Wahl stellen, statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Als weiteres Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

(4) Mindestens drei Monate vor der Kammerversammlung, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird, werden die Kammerangehörigen aufgefordert, schriftliche Wahlvorschläge einzureichen. Diese müssen von mindestens fünf Kammerangehörigen unterzeichnet sein. Ebenfalls muss das schriftliche Einverständnis der zur Wahl Vorgeschlagenen vorliegen. Mit der Einladung zur Kammerversammlung werden die Mitglieder über diese Vorschläge informiert. Jede Kammerangehörige und jeder Kammerangehörige hat auf der Kammerversammlung das Recht, der Kammerversammlung Wahlvorschläge zu unterbreiten und sich selbst wählen zu lassen. Die Vorgeschlagene oder der Vorgeschlagene muss mündlich oder schriftlich ihr oder sein Einverständnis zu ihrer oder seiner Kandidatur erklärt haben.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt und führt die laufenden Geschäfte weiter.

(6) Eine Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist schon vor Ablauf der Amtszeit vorzunehmen, wenn die Kammerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln dieses verlangt.

(7) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet:

a)
durch Tod,
b)
durch Verlust der Mitgliedschaft zur Kammerversammlung,
c)
durch schriftlich erklärte Niederlegung des Amtes, die nicht widerrufbar ist.

(8) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden auf der nächsten Kammerversammlung durch Nachwahl ersetzt.

(9) Die Delegierten und ihre jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zur Delegiertenversammlung der Bundespsychotherapeutenkammer werden für vier Jahre gewählt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten einander bei Bedarf gegenseitig. Die Wahl erfolgt jeweils auf der Kammerversammlung, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird, spätestens jedoch in der darauf folgenden Kammerversammlung. Verändert sich die zu entsendende Zahl der Delegierten während der laufenden Wahlperiode, so erfolgt vorfristig eine Neuwahl der Delegierten.

§ 7

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Psychotherapeutenkammer nach Maßgabe dieser Satzung und der Geschäftsordnung und im Rahmen des Haushaltsplanes. Er beschließt über die Einstellung und Entlassung von Angestellten.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Vorstand als Widerspruchsstelle im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO).

§ 8

(1) Der Vorstand wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes. Die Einberufungsfrist für den Vorstand beträgt fünf Tage; sie kann, wenn erforderlich, verkürzt werden.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Kammerangehörigen haben auf Antrag einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle und die Tagesordnung der anstehenden Vorstandssitzungen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

§ 9

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Psychotherapeutenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung übt dieses Amt ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter aus.

(2) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten ist ihre ständige Vertreterin oder sein ständiger Vertreter. Für den Fall, dass die Vertretung verhindert ist, kann ein anderes Vorstandsmitglied vom Vorstand mit der Vertretung beauftragt werden.

(3) Urkunden, die die Psychotherapeutenkammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, von denen einer die Präsidentin oder der Präsident oder ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sein muss.

§ 10

Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Reisekosten und Ersatz von Auslagen werden nach Maßgabe der darüber von der Kammerversammlung gefassten Beschlüsse gewährt.

III. Ausschüsse

§ 11

(1) Die Kammerversammlung kann Ausschüsse für wichtige Arbeitsgebiete bilden. Als ständige Ausschüsse werden gebildet:

a)
der Finanzausschuss,
b)
der Beschwerde- und Schlichtungsausschuss,
c)
der Fort- und Weiterbildungsausschuss,
d)
der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapieausschuss,
e)
der Ausschuss Psychotherapie in Institutionen.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird von der Kammerversammlung festgesetzt. Die Ausschussmitglieder werden von der Kammerversammlung aus den Kammerangehörigen auf bestimmte Zeit, jedoch längstens bis zu der Kammerversammlung gewählt, die der Versammlung folgt, die den neuen Vorstand gewählt hat.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Ausschüsse haben der Kammerversammlung über ihre Tätigkeit regelmäßig zu berichten.

IV. Geschäftsstelle

§ 11a

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben und der laufenden Geschäfte unterhält die Kammer eine Geschäftsstelle. Diese unterstützt den Vorstand und die Ausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Zur Durchführung der laufenden Geschäfte und Leitung der Geschäftsstelle stellt der Vorstand eine Geschäftsführung ein, die nicht Mitglied von Organen der Kammer sein darf. Das Nähere regelt ein Dienstvertrag.

V. Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen

§ 12

(1) Die Kammerangehörigen besitzen das aktive und passive Wahlrecht und haben hierdurch das Recht auf Mitarbeit in allen Organen der Kammer nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Die Kammerangehörigen haben insbesondere Anspruch auf:

a)
Teilnahme an kammeröffentlichen Sitzungen,
b)
Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen Kammerangehörigen und Patientinnen und Patienten,
c)
Beratung und Unterstützung durch die Psychotherapeutenkammer in beruflichen Angelegenheiten,
d)
Teilnahme an den von der Psychotherapeutenkammer durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen,
e)
Inanspruchnahme der Rechte aus der Weiterbildungs- und Schlichtungsordnung,
f)
kostenlose Zustellung personenbezogener Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer,
g)
kostenlose Zustellung des Psychotherapeutenjournals,
h)
kostenlose Zustellung von berufsbezogenen Informationen über elektronische Medien.

§ 13

(1) Jede und jeder Kammerangehörige hat innerhalb eines Monats den Beginn seiner oder ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit im Lande Bremen bei der Psychotherapeutenkammer anzuzeigen. Die gleiche Anzeigefrist gilt für die Kammerangehörigen nach § 2 Absatz 2 Satz 2. Bei der Anzeige sind folgende Angaben verpflichtend:

1.
Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht,
2.
Geburtsdaten,
3.
Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- und Beschäftigungsortes,
3a.
E-Mail-Adresse,
4.
akademische Grade, Berufs- oder Dienstbezeichnung,
5.
Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
6.
Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis; bei der Berufserlaubnis sind die Daten des Beginns und des Ablaufs der Erlaubnis anzugeben,
7.
Datum und ausstellende Kammer der Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen,
8.
Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,
9.
Gebiet und Teilgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird,
10.
Gebiet oder Teilgebiet unter Angabe der angestrebten Qualifikation, in dem eine Weiterbildung durchgeführt wird, und Name des oder der Weiterbildenden,
11.
Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit,
12.
Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung,
13.
Angaben über straf- oder berufsrechtliche Ermittlungsverfahren, straf- oder berufsgerichtliche Verfahren oder Vorstrafen sowie eine Erklärung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde,
14.
Psychotherapeutenkammern, in denen zuletzt eine Mitgliedschaft bestand und bzw. oder in denen gleichzeitig eine Mitgliedschaft besteht,
15.
ggf. Gebiets-, Schwerpunkts- oder Zusatzbezeichnungen.

Es ist der von der Psychotherapeutenkammer herausgegebene Meldebogen zu verwenden. Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis und Nachweise zum akademischen Grad oder Titelführung und zu Weiterbildungs-, Gebiets-, Schwerpunkts- oder Zusatzbezeichnung und zur Berufshaftpflichtversicherung sind vorzulegen. Die Kammer kann ergänzende Auskünfte und die Vorlage der Originalunterlagen verlangen. Im Meldebogen kann darüber hinaus nach weiteren freiwilligen Angaben gefragt werden. Die Angaben dürfen nur für die rechtmäßige Erfüllung der Kammeraufgaben insbesondere gemäß § 5 Absatz 2 und § 5a Absatz 1 bis 8 des Heilberufsgesetzes verwendet werden. Die Kammerangehörigen haben die Beendigung ihrer psychotherapeutischen Berufstätigkeit im Lande Bremen der Psychotherapeutenkammer anzuzeigen. Die Kammerangehörigen haben den Ladungen der Psychotherapeutenkammer Folge zu leisten.

(2) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten kann der Vorstand der Psychotherapeutenkammer gegen Kammerangehörige ein Zwangsgeld bis zu 1 000 Euro festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zulässig.

(3) Jedes Kammermitglied hat die Pflicht, die von der Kammerversammlung festgesetzten Beiträge gemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu zahlen.

(4) Jedes Kammermitglied hat die Pflicht, soweit es in eigener Praxis oder angestellt in fremder Praxis tätig ist, in der Regel am Notfalldienst teilzunehmen.

(5) Jedes Kammermitglied hat die Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer oder seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen, während ihrer oder seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen.

VI. Beiträge, Gebühren und Auslagen

§ 14

(1) Die Psychotherapeutenkammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Kammerangehörigen Beiträge. Der Beitrag wird jährlich für ein Haushaltsjahr erhoben. Stichtag für die Beitragsveranlagung ist jeweils der 1. Februar eines jeden Jahres.

(2) Für Leistungen, die die Psychotherapeutenkammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger erbringt, können Gebühren erhoben werden. Näheres regelt die Gebührenordnung.

§ 15

(1) Der Beitrag der Psychotherapeutenkammer bemisst sich nach einem für alle Mitglieder einheitlichen Prozentsatz, der sich auf die jährlich erzielten Einkünfte aus psychotherapeutischer Berufsausübung bezieht. Die psychotherapeutische Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden (z. B. Ausübung von Psychotherapie, Tätigkeiten in Forschung, Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Supervision, Beratung, als Gutachter, im Publikations- und Verlagswesen, in Wirtschaft und Verwaltung sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in der Berufspolitik und Gremien der Selbstverwaltung). Der prozentuale Hebesatz wird jährlich zusammen mit dem Beschluss über den Haushaltsplan von der Kammerversammlung beschlossen.

(2) Der Mindestbeitrag pro Jahr beträgt 150 Euro. Freiwillige Mitglieder zahlen einen Beitrag von 90 Euro. Der Höchstbeitrag beträgt 2 750 Euro. Ein nicht auf vollen Euro errechneter Beitrag ist bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Mitglieder, die sich in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, werden für die Zeit ihrer Ausbildung beitragsfrei gestellt. Sind für diese Mitglieder infolge von Beschlüssen des Deutschen Psychotherapeutentages Beiträge an die Bundespsychotherapeutenkammer zu entrichten, so wird bei diesen ein Betrag in Höhe des Bundeskammerbeitrags erhoben.

(3) Gehört ein Mitglied zugleich einer anderen Heilberufskammer dieses Landes oder eines anderen Bundeslandes an, so wird der anfallende Beitrag nur zur Hälfte erhoben. Es wird jedoch mindestens der jährliche Mindestbeitrag erhoben. Ist ein Mitglied zugleich freiwilliges Mitglied in einer anderen Heilberufskammer, so wird der volle Beitrag erhoben.

§ 16

(1) Bei Angestellten und bei Beamtinnen oder Beamten werden die Einkünfte aus nichtselbständiger psychotherapeutischer Arbeit, das ist der Bruttoarbeitslohn abzüglich der Werbungskosten, zuzüglich eventuell angefallener Einkünfte aus selbständiger psychotherapeutischer Arbeit entsprechend Absatz 2 zugrunde gelegt.

(2) Bei Selbständigen werden die Einkünfte aus selbständiger psychotherapeutischer Arbeit (Praxisumsatz abzüglich Kosten) zugrunde gelegt, abzüglich einer Pauschale von 20 v. H. (entsprechend dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung), höchstens aber des im Beitragsjahr geltenden sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitrages.

(3) Bei Kammermitgliedern, die eine Tätigkeit in Altersteilzeit ausüben, werden die Einkünfte im gleichen Verfahren ermittelt wie bei allen anderen berufstätigen Kammermitgliedern. Die Beitragspflicht endet mit dem Beginn des Bezugs der Altersrente.

(4) Die beitragspflichtigen Einkünfte werden für jedes kindergeldberechtigte Kind des Kammermitglieds um den im Beitragsjahr geltenden steuerlichen Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Kinderbetreuungskosten gemindert. Sind beide Eltern Kammermitglied, kann der Freibetrag nur bei einem Elternteil geltend gemacht werden.

(5) Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist das Einkommen des vorvergangenen Jahres. Das Mitglied hat die Höhe des Einkommens bis zum 1. März des Jahres an die Psychotherapeutenkammer mitzuteilen. Wurde die psychotherapeutische Tätigkeit erst im Laufe der vorangegangenen zwölf Monate vor dem Stichtag 1. Februar aufgenommen, sind die Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit im aktuellen Beitragsjahr zugrunde zu legen.

(6) Die Höhe des Einkommens teilt das Mitglied der Psychotherapeutenkammer im Wege der Selbstveranlagung mit. Der Selbstveranlagung ist ein Auszug aus dem Steuerbescheid beizulegen.

(7) Hat ein Mitglied nach Mahnung die Höhe der Einkünfte gegenüber der Psychotherapeutenkammer nicht nachgewiesen, erfolgt eine letztmalige Aufforderung mit dem Hinweis, dass, falls die Höhe der Einkünfte nicht mitgeteilt wird, die Kammer den Höchstbeitrag als Jahresbeitrag erheben wird. Wird die Höhe der Einkünfte nach der letzten Aufforderung nicht nachgewiesen, wird der Höchstbeitrag als Jahresbeitrag erhoben.

(8) Weicht das aktuelle Einkommen im Beitragsjahr um mehr als 20 v. H. nach unten vom zu Grunde zu legenden Einkommen ab, kann auf Antrag der Beitrag entsprechend ermäßigt werden.

(9) Wird die Höhe des Einkommens nicht fristgemäß nachgewiesen, kann die Kammer einen vorläufigen Beitragsbescheid auf der Grundlage des Vorjahresbescheides erlassen.

§ 17

(1) Der Jahresbeitrag ist im April jedes Jahres fällig.

(2) Der Beitrag wird halbjährlich zum 1. April und zum 1. Oktober im Lastschriftverfahren eingezogen. Lehnt das Mitglied das Lastschriftverfahren ab, so ist der gesamte Jahresbeitrag im April zu bezahlen.

VII. Haushalts- und Rechnungswesen

§ 18

(1) Der Vorstand hat der Kammerversammlung den Voranschlag des jährlich aufzustellenden Haushaltsplanes, der zugleich den Vorschlag für die Festsetzung des Jahresbeitrages enthält, so rechtzeitig vorzulegen, dass die Beschlussfassung bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Jahr erfolgen kann.

(2) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss unverzüglich aufzustellen und dem Finanzausschuss vorzulegen. Dieser hat den Jahresabschluss zu prüfen und rechtzeitig der nächsten Kammerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Das Kassen- und Rechnungswesen ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung entsprechend den gesetzlichen und den vom Vorstand gegebenen Vorschriften zu führen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 19

(1) Beschlüsse der Kammerversammlung sowie Änderungen der Satzung und der Ordnungen werden den Kammermitgliedern mit dem Protokoll der beschlussfassenden Versammlung in Kammermitteilungen bekanntgegeben. Bekanntmachungen und Kammermitteilungen können über elektronische Medien (z. B. Internetauftritt der Psychotherapeutenkammer oder E-Mail) erfolgen.

(2) Sie werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht, soweit dies vom Heilberufsgesetz vorgeschrieben wird.

§ 20

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Änderungen wurden am 23. Juni 2023 genehmigt.

Bremen, den 23. Juni 2023

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz


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