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Satzung der Stadt Bremerhaven über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes "Alte Bürger" in Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:28.06.2010 Inkrafttreten29.06.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 394
Bezug (Rechtsnorm)BBauG § 162, BBauG § 214, BBauG § 215
Zitiervorschlag: "Satzung der Stadt Bremerhaven über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes "Alte Bürger" in Bremerhaven (Brem.ABl. 2010, S. 394)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:05.05.2010
Fassung vom:05.05.2010
Gültig ab:29.06.2010
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 162 BBauG, § 214 BBauG, § 215 BBauG
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 394
Satzung der Stadt Bremerhaven über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes "Alte Bürger" in Bremerhaven

Satzung der Stadt Bremerhaven über die Aufhebung
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
„Alte Bürger“ in Bremerhaven

Vom 5. Mai 2010

Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung aufgrund des § 162 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) beschlossene Satzung:

§ 1

Die Satzung der Stadt Bremerhaven über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Alte Bürger“ vom 3. Mai 1990 (Brem. ABl. S. 167) wird gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aufgehoben.

§ 2

Der beigefügte Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung.

Die Satzung sowie der Übersichtsplan liegen im Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht aus.

§ 3

Die Satzung wird gem. § 162 Absatz 2 Satz 4 Baugesetzbuch mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Bremerhaven, den 5. Mai 2010

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Schulz
Oberbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) – Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften – werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bremerhaven unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


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