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Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen hat auf Grund § 34 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) am 20. Dezember 2010 die folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
Satzung
der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen
Vom 20. Dezember 2010
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I | |
§ 1 | Name, Sitz, Rechtsstellung |
§ 2 | Aufgaben |
§ 3 | Zuständigkeit für Unternehmen |
§ 4 | Versicherung kraft Gesetzes/Zuständigkeit |
§ 5 | Versicherung kraft Satzung |
§ 6 | Freiwillige Versicherung |
Abschnitt II | |
§ 7 | Selbstverwaltungsorgane |
§ 8 | Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane |
§ 9 | Amtsdauer und Wiederwahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane |
§ 10 | Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
§ 11 | Rechtsstellung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane |
§ 12 | Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen |
§ 13 | Sitzungen und Beschlussfassung der Selbstverwaltungsorgane |
§ 14 | Aufgaben der Vertreterversammlung |
§ 15 | Aufgaben des Vorstandes |
§ 16 | Geschäftsführer/Geschäftsführerin |
§ 17 | Vertretung der Unfallkasse |
§ 18 | Erledigungsausschüsse |
§ 19 | Rentenausschuss |
§ 20 | Widerspruchsausschuss/Einspruchsstelle |
Abschnitt III | |
§ 21 | Entschädigungen, Jahresarbeitsverdienste |
Abschnitt IV | |
§ 22 | Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten |
§ 23 | Unterstützung der Unfallkasse durch die Unternehmer und Unternehmerinnen |
§ 24 | Anzeige der Veränderung |
Abschnitt V | |
§ 25 | Beiträge |
§ 26 | Vorschüsse |
§ 27 | Einforderung von Beiträgen und Beitragsvorschüssen |
§ 28 | Säumniszuschlag |
§ 29 | Besondere Bestimmungen für Freiwillig Versicherte |
Abschnitt VI | |
§ 30 | Allgemeines |
§ 31 | Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften, Unterrichtung der Unternehmen und der Versicherten |
§ 32 | Überwachung und Beratung der Unternehmen, Aufsichtspersonen |
§ 33 | Sicherheitsbeauftragte |
§ 34 | Aus- und Fortbildung der mit Präventionsaufgaben betrauten Personen |
Abschnitt VII | |
§ 35 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 36 | Geldbußen gegen Vertretungsberechtigte und Beauftragte |
§ 37 | Geldbußen bei Verletzung der Aufsichtspflicht |
Abschnitt VIII | |
§ 38 | Bekanntmachungen |
§ 39 | Inkrafttreten |
Anhang zu § 21 Absatz 3 der Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII | |
§ 1 | Personenkreis |
§ 2 | Mehrleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, Maßnahmen der Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
§ 3 | Mehrleistungen zur Versichertenrente |
§ 4 | Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente |
§ 5 | Einmalige Leistungen für Schwerverletzte und im Todesfall |
§ 6 | Gemeinsame Bestimmungen |
§ 7 | Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Abschnitt I
Träger, Aufgaben, Zuständigkeit
(1) Die Unfallkasse führt den Namen „Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen“ (im Folgenden kurz „Unfallkasse“ genannt). Die Unfallkasse hat ihren Sitz in Bremen. Sie ist Rechtsnachfolgerin des Bremischen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes, der durch Verordnung vom 5. März 1937 (SaBremR 8221-a-2) errichtet wurde.
(2) Die Unfallkasse ist eine rechtsfähige landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führt das kleine Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen nach dem Erlass über Dienstsiegel für die bremischen Dienststellen und Behörden vom 16. April 1948 (Brem.GBl. S. 77).
(3) Die Unfallkasse ist Arbeitgeber der bei ihr tätigen dienstordnungsmäßigen Angestellten (DO-Angestellte) und Tarifbeschäftigten. Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in der Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die DO-Angestellten entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte. Für die in der Unfallkasse tätigen Tarifbeschäftigten gelten die Bestimmungen der zwischen dem Vorstand der Unfallkasse und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge. Diese Tarifverträge dürfen keine günstigeren Regelungen enthalten, als sie für Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen gelten. Im Übrigen finden die für das Land geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Unfallkasse ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Aufgabe der Unfallkasse ist es,
§ 3
Zuständigkeit für Unternehmen
(1) Die Unfallkasse ist im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen sachlich zuständig für folgende Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten):
(2) Die Unfallkasse ist auch für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig (§ 132 SGB VII).
(3) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben gemäß § 138 SGB VII die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist. Die Angaben sind außerdem durch Aushang bekannt zu machen. Dies gilt nicht für Haushalte.
§ 4
Versicherung kraft Gesetzes/Zuständigkeit
Die Unfallversicherung umfasst die nach § 2 SGB VII versicherten Personen, soweit die Unfallkasse aufgrund der geltenden Vorschriften sachlich und örtlich zuständig ist. Hiernach sind insbesondere versichert
(1) Unfallversicherungsschutz besteht für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, soweit diese nicht schon nach § 2 SGB VII gesetzlich versichert sind und soweit sie sich nicht freiwillig versichern können. Die Tätigkeit muss in der Regel unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern. Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Personen, die nicht bei einem der in § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Unternehmen beschäftigt sind, aber als
sich auf der Unternehmensstätte im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers oder der Unternehmerin aufhalten, sind während ihres Aufenthaltes auf der Betriebsstätte versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII). Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII).
(1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 7 bis 12 SGB VII) können sich freiwillig versichern
soweit die Unfallkasse auch für das Unternehmen zuständig ist und sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind.
(2) Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Unfallkasse (§ 6 Absatz 1 SGB VII).
(1) Die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB IV).
(2) In den Selbstverwaltungsorganen der Unfallkasse sind Arbeitgeber und Versicherte, die der Unfallkasse angehören, paritätisch vertreten.
§ 8
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
(1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je neun Vertretern der Versicherten- und der Arbeitgeberseite zusammen (§§ 43 Absatz 1 Satz 1 und 2, 44 Absatz 2a, 44 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV).
(2) Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der Versicherten- und der Arbeitgeberseite (§§ 43 Absatz 1 Satz 1, 44 Absatz 2a, 44 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV). Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin (§ 16) – im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Geschäftsführer/Geschäftsführerin – gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
(3) Die Arbeitgebervertreter und Arbeitgebervertreterinnen werden vom Senat der Freien Hansestadt Bremen bestimmt.
(4) Mitglieder, die verhindert sind, werden durch ihren Stellvertreter/ihre Stellvertreterin vertreten. Dies sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder, die einen persönlichen Stellvertreter oder eine persönliche Stellvertreterin nach Satz 3 haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes können anstelle eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach Satz 2 in der Vorschlagsliste einen ersten und einen zweiten persönlichen Stellvertreter oder eine erste und eine zweite persönliche Stellvertreterin benannt werden (§ 43 Absatz 2 SGB IV).
(5) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen können nicht gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vorstandes sein (§ 43 Absatz 3 SGB IV).
§ 9
Amtsdauer und Wiederwahl der Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane
Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Absatz 2 SGB IV).
§ 10
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Die Wahlberechtigung für die Vertreterversammlung sowie die Wählbarkeit für Vertreterversammlung und Vorstand bestimmen die §§ 50, 51 SGB IV.
§ 11
Rechtsstellung der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds (§ 40 Absatz 1 SGB IV).
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltung sind verpflichtet, das Sozialgeheimnis zu wahren (§ 35 SGB I).
(3) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe des § 41 SGB IV und der Entschädigungsrichtlinien der Unfallkasse.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder von Ausschüssen.
§ 12
Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen
(1) Vertreterversammlung und Vorstand wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen angehören (§ 62 Absatz 1 SGB IV).
(2) Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstands sollen wechselseitig den Gruppen der Versicherten oder Arbeitgeber angehören.
(3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit Ablauf eines Jahres nach dem Amtsantritt (§ 62 Absatz 3 Satz 1 SGB IV).
§ 13
Sitzungen und Beschlussfassung
der Selbstverwaltungsorgane
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Absatz 1 SGB IV). Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nicht gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen oder die Vertreterversammlung in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte ausschließt; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben (§ 63 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB IV). Satz 2 gilt entsprechend für Sitzungen von Erledigungsausschüssen der Vertreterversammlung (§ 66 Absatz 2 SGB IV). Die Sitzungen der Beratungsausschüsse der Vertreterversammlung, des Vorstands sowie seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich (§ 63 Absatz 3 Satz 1 SGB IV). Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil. Der Vorsitzende/die Vorsitzende der Vertreterversammlung kann die Mitglieder des Vorstandes zum Gegenstand der Verhandlungen hören.
(2) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin offen gelegt werden, der/die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans der Personalverwaltung des Betriebes angehört, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beschäftigt ist. Diesen Personen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind
(3) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur einer Personengruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Absatz 4 SGB IV).
(4) Die Selbstverwaltungsorgane sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 9 beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, so kann der/die Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt. Hierauf muss in der Ladung der Mitglieder zu der nächsten Sitzung hingewiesen werden (§ 64 Absatz 1 SGB IV).
(5) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Absatz 3 Satz 1 SGB IV).
(6) Die Vertreterversammlung kann mit Ausnahme von Wahlen ohne Sitzung schriftlich abstimmen bei:
(7) Wenn der schriftlichen Abstimmung mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans zu beraten und abzustimmen (§ 64 Absatz 3 Satz 3 SGB IV).
(8) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer schriftlichen Abstimmung, wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans beraten und erneut abgestimmt. Kommt auch bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zu Stande, so gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Absatz 2 SGB IV).
(9) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Sitzung unter erneuter Ladung der Mitglieder einzuberufen. In dieser Sitzung kann über die Satzungsänderung abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen und diese Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig vorher zugesandt worden ist. Eine Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden dafür stimmen.
§ 14
Aufgaben der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand verwaltet die Unfallkasse. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 16
Geschäftsführer/Geschäftsführerin
(1) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Unfallkasse, soweit Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Absatz 1 Halbsatz 1 und Absatz 4 SGB IV).
(2) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt die Bezeichnung „Direktor/Direktorin der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen“.
(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Geschäftsführer/die stellvertretende Geschäftsführerin vertreten.
§ 17
Vertretung der Unfallkasse
(1) Der Vorstand vertritt die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach § 17 Absatz 2 und 3 nicht der Vertreterversammlung, den Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin obliegt (§ 35 Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch seine/seinen / ihre/ihren Stellvertreter/Stellvertreterin. Der Vorstand kann im Einzelfall durch Beschluss einzelne seiner Mitglieder mit der Vertretung beauftragen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
(2) Die Unfallkasse wird gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern gemeinsam durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Vertreterversammlung vertreten (§ 33 Absatz 2 SGB IV).
(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin - im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Geschäftsführer/Geschäftsführerin - vertritt die Unfallkasse im Rahmen seines/ihres Aufgabenbereichs (§ 16 Absatz 1) gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Absatz 1 und 4 SGB IV).
(4) Bei Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung durch den Vorstand sind der Bezeichnung der Unfallkasse die Bezeichnung „Der Vorstand“ sowie die Unterschrift des vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds beizufügen. Dies gilt für den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Vorsitzenden/der Vorsitzenden entsprechend; er/sie fügt die Worte „In Vertretung“ = „I. V.“ bei. Soweit der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin im Rahmen des Aufgabenbereichs des Vorstands in dessen Auftrag handelt, zeichnet er/sie mit dem Zusatz „Der Vorstand - Im Auftrag“ („I. A.“).
(5) Für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und seinen/ihren Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin gilt Absatz 4, Satz 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden, sie regeln bei Bedarf das Verfahren dieser Ausschüsse. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter/Stellvertreterinnen von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Absatz 2 SGB IV regeln (§ 66 Absatz 1 SGB IV).
(2) Den Ausschüssen kann die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, übertragen werden.
(3) Für die Beratung und Abstimmung gelten die Regelungen des § 13 entsprechend.
(1) Der Rentenausschuss trifft nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV folgende Entscheidungen:
Der Rentenausschuss besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Versicherten- und der Arbeitgeberseite. Der Vorstand bestimmt die Zahl der Rentenausschüsse und bestellt ihre Mitglieder (§ 15 Nummer 11). Für die Ausschussmitglieder ist jeweils eine Person als Stellvertretung zu bestellen. Zu Mitgliedern des Rentenausschusses können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen.
(2) Die Mitglieder des Rentenausschusses sind ehrenamtlich tätig; § 11 gilt entsprechend. Für die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft im Rentenausschuss gelten die §§ 58, 59 SGB IV entsprechend. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin gehört dem Ausschuss mit beratender Stimme an, er/sie kann einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin oder ein Belegschaftsmitglied mit der Vertretung beauftragen.
(4) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Kommt keine Mehrheit über den Grund der Leistung zustande, so gilt die Leistung als abgelehnt; kommt es über die Höhe der Leistung zu keiner Mehrheit, so gilt die Leistung bis zur Höhe des unstrittigen Teiles als bewilligt.
§ 20
Widerspruchsausschuss/Einspruchsstelle
(1) Die Vertreterversammlung bildet gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 2 SGG, § 73 Absatz 1 Nummer 3 VwGO, § 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 112 Absatz 2 SGB IV und § 14 Nummer 10 einen Widerspruchsausschuss.
(2) Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus je zwei Vertretern/Vertreterinnen der Versicherten- und der Arbeitgeberseite zusammen. Für die Ausschussmitglieder ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. Zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzung der Wählbarkeit als Organmitglieder erfüllen.
(3) § 19 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruch als abgelehnt.
(5) Der Widerspruchsausschuss ist Einspruchsstelle im Sinne des § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und nimmt damit die Befugnisse der Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 OWiG wahr.
§ 21
Entschädigungen, Jahresarbeitsverdienste
(1) Die Versicherten und ihre Hinterbliebenen erhalten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 7 – 12 SGB VII) Entschädigungen nach Gesetz und Satzung.
(2) Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes wird auf das 2,5fache der Bezugsgröße festgesetzt (§ 85 Absatz 2 SGB VII).
(3) Mehrleistungen (§ 94 SGB VII) werden nach Maßgabe des Anhangs zur Satzung erbracht.
(4) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und Vergütung werden der Berechnung des Verletztengeldes die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zu Grunde gelegt, bei Selbstständigen die Verhältnisse aus den letzten drei Kalenderjahren (§ 47 Absatz 1 Satz 3 SGB VII).
(5) Erfüllt das nach Absatz 4 berechnete Verletztengeld nicht seine Ersatzfunktion, so ist es nach billigem Ermessen festzustellen. Dabei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten vor und nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.
(6) Versicherte nach § 5 Absatz 1 und freiwillig Versicherte nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erhalten Leistungen wie die gesetzlich Versicherten.
(7) Versicherte nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 erhalten Leis-tungen wie die gesetzlich Versicherten, soweit sich aus Satz 2 nichts anderes ergibt. Der Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung der Rentenleistungen bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) der Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist; dies gilt in den Grenzen des § 85 Absatz 1 SGB VII einerseits und des § 21 Absatz 2 andererseits.
(8) Soweit Leistungen nicht von dem Rentenausschuss festzustellen sind (§ 19 Absatz 1 Satz 1), stellt sie der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin fest.
Abschnitt IV
Anzeige- und Unterstützungspflicht der
Unternehmer und Unternehmerinnen
§ 22
Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten
(1) Die Unternehmer und Unternehmerinnen haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen der Unfallkasse anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt (§ 193 Absatz 1 SGB VII). Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 8b SGB VII Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15a SGB VII Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen (§ 193 Absatz 3 SGB VII).
(2) Haben Unternehmer und Unternehmerinnen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese der Unfallkasse anzuzeigen (§ 193 Absatz 2 SGB VII).
(3) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer oder die Unternehmerin oder die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 anzeigepflichtigen Stellen von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Die Versicherten können von den Unternehmern oder Unternehmerinnen verlangen, dass ihnen eine Kopie der Anzeige überlassen wird (§ 193 Absatz 4 SGB VII). Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich in dem Maß geschädigt werden, dass ärztliche Heilbehandlung erforderlich wird, sind der Unfallkasse unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Die Unternehmer und Unternehmerinnen haben die Sicherheitsfachkräfte und die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt die Unfallkasse zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer und Unternehmerinnen den Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Absatz 5 SGB VII).
(5) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, haben die Unternehmer und Unternehmerinnen eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden (§ 193 Absatz 7 Satz 1 und 2 SGB VII).
(6) Die Anzeige ist der Unfallkasse auf dem vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher Ausfertigung oder im Wege der Datenübermittlung nach § 5 Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung zu erstatten.
§ 23
Unterstützung der Unfallkasse durch die
Unternehmer und Unternehmerinnen
(1) Über die gesetzlich im Einzelnen festgelegten Pflichten hinaus haben die Unternehmer und Unternehmerinnen die Unfallkasse bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII). Zur Durchführung der Unfallversicherung gehören nach § 199 SGB VII
(2) Dazu obliegt es den Unternehmern und Unternehmerinnen insbesondere,
(3) Die Unternehmer und Unternehmerinnen haben der Unfallkasse binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens
schriftlich mitzuteilen (§ 192 Absatz 1 SGB VII).
Die Unternehmer und Unternehmerinnen haben der Unfallkasse jede das Unternehmen betreffende Änderung, die für die Zuständigkeit der Unfallkasse oder für die Veranlagung wichtig ist, binnen vier Wochen schriftlich anzuzeigen (§§ 191, 192 Absatz 2 SGB VII). Dies gilt insbesondere für
Abschnitt V
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse (Gesamtbedarf) werden durch jährliche Beiträge der Unternehmen aufgebracht (§ 20 SGB IV, § 150 Absatz 1, § 185 SGB VII). Die Beiträge müssen den Bedarf des Geschäftsjahres einschließlich der zur Ansammlung des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV).
(2) Die Aufwendungen für die Unternehmen und Versicherten des Landes (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) trägt die Freie Hansestadt Bremen nach Maßgabe des Beschlusses des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 2010.
(3) Die unter § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4 und 5 aufgeführten Unternehmen werden nach der Summe aller Arbeitsentgelte ihrer Beschäftigten zur Beitragsleistung herangezogen.
(4) Von den unter § 3 Absatz 1 Nummer 6 genannten Haushalten wird ein von der Vertreterversammlung festzusetzender einheitlicher Betrag je Beschäftigten erhoben. § 185 Absatz 4 Sätze 3 und 5 SGB VII gilt entsprechend.
(5) Unternehmen nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 werden für Tätigkeiten, die andere als solche zur Hilfe bei Unglücksfällen sind, nach der Entgeltsumme der hauptamtlich Tätigen veranlagt.
(6) Aufwendungen für Versicherte nach § 4 Nummer 5 werden auf das Land und die Gemeinden nach ihrer Anzahl der Versicherten und den Ausgaben der Unfallkasse für Schadensregulierungen je Körperschaft umgelegt.
(7) Die Unternehmen sind zum Zwecke der Beitragsüberwachung verpflichtet, die für die Festsetzung der Beiträge angeforderten Unterlagen fristgerecht einzureichen, den Beauftragten der Unfallkasse in die zur Beitragsberechnung benötigten Bücher und Listen Einblick zu gewähren und die angeforderten Beiträge und Vorschüsse fristgemäß einzuzahlen (§ 166 SGB VII).
Die Unfallkasse kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben (§ 164 Absatz 1 SGB VII). Das Nähere bestimmt der Vorstand (§ 15 Nummer 8).
§ 27
Einforderung von Beiträgen und Beitragsvorschüssen
(1) Die Unfallkasse teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitrag wird am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 23 Absatz 3 SGB IV).
(2) Absatz 1 gilt für Beitragsvorschüsse entsprechend, wenn der Bescheid keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt (§ 23 Absatz 3 SGB IV).
(3) § 3 Absatz 1 und 2 Beitragsverfahrensverordnung gilt entsprechend.
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (§ 24 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
§ 29
Besondere Bestimmungen für Freiwillig Versicherte
(1) Die Unfallkasse führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und bestätigt den Versicherten die Versicherung.
(2) Für die Berechnung der Geldleistungen gilt für die Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 als Jahresarbeitsverdienst der Betrag des Höchstjahresarbeitsverdienstes gemäß § 21 Absatz 2.
(3) Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der Unfallkasse, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird. Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können, sind von der Versicherung ausgeschlossen, wenn ihre medizinischen Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen.
(4) Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender schriftlicher Antrag bei der Unfallkasse eingegangen ist.
(5) Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist (§ 6 Absatz 2 Satz 2 SGB VII). Ein neuer Antrag bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist (§ 6 Absatz 2 Satz 3 SGB VII).
(6) Bei der Überweisung des Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird (§ 137 Absatz 1 Satz 1 SGB VII). Im Falle rückwirkender Überweisung (§ 137 Absatz 1 Satz 2 SGB VII) erlischt die Versicherung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Überweisung bindend wird (§ 136 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB VII). Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.
(7) Die Versicherten sind selbst beitragspflichtig (§ 150 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 185 Absatz 1 SGB VII). Beiträge werden unabhängig von der Dauer als Jahresbeitrag erhoben. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden sie entsprechend der Beitragshöhe für die Pflichtversicherten des Unternehmens erhoben; als Arbeitsentgelt gilt der Betrag des Höchstjahresarbeitsverdienstes nach § 21 Absatz 2. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird ein personenbezogener Beitrag festgesetzt (§ 185 Absatz 4 Satz 2 SGB VII). Es gilt hier der Beitrag für Haushalte (§ 3 Absatz 1 Nummer 6 i.V.m. § 25 Absatz 4)
(1) Die Unfallkasse sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen (§ 14 Absatz 1 SGB VII). Die Unternehmen sind für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.
(2) Die Unfallkasse kann unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen.
(3) Die Unfallkasse nimmt an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil (§ 14 Absatz 3 SGB VII).
Die von der Vertreterversammlung beschlossenen und von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales genehmigten Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen werden öffentlich bekannt gemacht (vgl. § 38). Die Unfallkasse unterrichtet die Unternehmen über diese Vorschriften und die Bußgeldvorschriften; sie stellt den Unternehmern und Unternehmerinnen die benötigten Unfallverhütungsvorschriften auf Anforderung zur Verfügung; die Unternehmer und Unternehmerinnen sind zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet (§ 15 Absatz 5 SGB VII). Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Unternehmen so zugänglich zu machen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.
§ 32
Überwachung und Beratung der
Unternehmen, Aufsichtspersonen
(1) Die Überwachungs- und Beratungsaufgaben nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 nimmt die Unfallkasse durch Aufsichtspersonen (§ 18 Absatz 1 SGB VII) wahr. Diese sind insbesondere befugt,
Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 2 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Die Unternehmer und Unternehmerinnen haben die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 zu dulden. Dem Betriebsrat oder Personalrat ist Gelegenheit zu geben, an der Besichtigung des Unternehmens und an der Beratung teilzunehmen.
(2) Die Aufsichtspersonen der Unfallkasse können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer und Unternehmerinnen oder Versicherte zu treffen haben zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 19 Absatz 1 Satz 1 SGB VII). Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr in Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 SGB VII).
(3) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung die Unternehmer und Unternehmerinnen selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden (§ 19 Absatz 3 Satz 2 SGB VII).
(4) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Unternehmern und Unternehmerinnen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 19 Absatz 3 Satz 1 SGB VII).
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten haben die Unternehmer und Unternehmerinnen unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VII). Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 SGB VII Versicherten.
(2) In Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann die Unfallkasse die Zahl 20 in ihrer Unfallverhütungsvorschrift erhöhen (§ 22 Absatz 1 Satz 4 SGB VII).
(3) In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann die Unfallkasse anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Absatz 1 nicht erreicht wird (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB VII).
(4) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer/die Unternehmerin bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen (§ 22 Absatz 2 SGB VII).
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (§ 22 Absatz 2 SGB VII) nicht benachteiligt werden (§ 22 Absatz 3 SGB VII).
§ 34
Aus- und Fortbildung der mit Präventionsaufgaben
betrauten Personen
(1) Die Unfallkasse sorgt dafür, dass Personen in den Unternehmen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind, aus- und fortgebildet werden; sie hält die Unternehmer und Unternehmerinnen sowie Versicherte an, an Aus- und Fortbildungslehrgängen teilzunehmen (§ 23 Absatz 1 SGB VII).
(2) Die Unfallkasse trägt die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, hat die Unfallkasse nur die Lehrgangsgebühren zu tragen (§ 23 Absatz 2 SGB VII).
(3) Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtenden Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht den Unternehmen angehören, kann die Unfallkasse Maßnahmen entsprechend Absatz 1 durchführen (§ 23 Absatz 1 Satz 2 SGB VII).
(4) Die Versicherten haben für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, gegen das Unternehmen einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 23 Absatz 3 SGB VII).
Abschnitt VII
Ordnungswidrigkeiten und Geldbußen
(1) Unternehmer und Unternehmerinnen oder Versicherte handeln ordnungswidrig, wenn sie gegen Vorschriften verstoßen, deren Verletzung mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Dies gilt insbesondere bei
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer oder Unternehmerin vorsätzlich oder leichtfertig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 98 Absatz 1 und 5 SGB X).
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann eine Geldbuße bis zu 10 000 Euro festgesetzt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und des Absatzes 2 beträgt die Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis zu 2 500 Euro.
§ 36
Geldbußen gegen Vertretungsberechtigte
und Beauftragte
(1) Soweit nach § 35 gegen Unternehmer und Unternehmerinnen Geldbußen verhängt werden können, gilt dies auch gegenüber
(2) Sind Personen von Unternehmern oder Unternehmerinnen oder einem sonst dazu Befugten
und handeln sie auf Grund dieses Auftrages, so sind Vorschriften, die für die Unternehmer und Unternehmerinnen gelten, auch auf die Beauftragten anzuwenden, wenn besondere Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche die Möglichkeit einer Ahndung begründen, zwar nicht bei ihnen, aber bei den Unternehmern und Unternehmerinnen vorliegen. Dies gilt sinngemäß für Beauftragte von einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 9 Absatz 2 OWiG).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist (§ 9 Absatz 3 OWiG).
§ 37
Geldbußen bei Verletzung der Aufsichtspflicht
(1) Unternehmer und Unternehmerinnen handeln ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen und infolgedessen eine zu beaufsichtigende Person gegen eine Vorschrift verstößt, deren Verletzung mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen (§ 130 Absatz 1 OWiG).
(2) Den Unternehmern und Unternehmerinnen stehen gleich
(3) Das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung richtet sich nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße (§ 130 Absatz 3 Satz 2 OWiG).
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
(1) Das autonome Recht und die übrigen Bekanntmachungen der Unfallkasse werden mit Ausnahme der dienstrechtlichen Regelungen im Internet (http://
(2) Dienstrechtliche Regelungen, insbesondere die Dienstordnung und die sie ergänzenden Vorschriften, werden durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Unfallkasse bekannt gemacht.
(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Vom gleichen Zeitpunkt ab tritt die Satzung vom 22. November 2007 mit allen Nachträgen und Anhängen und Anlagen außer Kraft.
Beschlossen von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen am 20. Dezember 2010.
Bremen, den 20. Dezember 2010
Der Vorsitzende der
Vertreterversammlung
gez. Krebs
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse hat mit Beschluss vom 5. Dezember 1997 gemäß § 13 Nummer 12 der Satzung den Widerspruchsausschuss als die Stelle bestimmt, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 OwiG wahrnimmt.