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Satzung
der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen
Vom 22. November 2007
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen – nachstehend „Unfallkasse“ genannt – hat auf Grund § 34 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) am 22. November 2007 die folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
Zugunsten eines besseren Leseflusses wurde in der Satzung auf die Nennung der jeweils weiblichen und männlichen Form verzichtet. Selbstverständlich sind – wenn nicht ausdrücklich mit dem Zusatz männlich bzw. weiblich versehen – immer Schülerinnen und Schüler, Unternehmerin und Unternehmer et.al. gemeint.
Abschnitt I | |
§ 1 | Name, Sitz, Rechtsstellung, Dienstrecht |
§ 2 | Aufgaben |
§ 3 | Zuständigkeit für Unternehmen |
§ 4 | Zuständigkeit für Versicherte |
Abschnitt II | |
§ 5 | Selbstverwaltungsorgane |
§ 6 | Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane |
§ 7 | Wahl der Versichertenvertreter; Bestimmung der Arbeitgebervertreter |
§ 8 | Rechtsstellung der Organmitglieder |
§ 9 | Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen |
§ 10 | Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung |
§ 11 | Ausschüsse |
§ 12 | Beanstandung von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane |
§ 13 | Vertreterversammlung |
§ 14 | Vorstand |
§ 15 | Geschäftsführer |
§ 16 | Vollzug der Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane |
§ 17 | Vertretung |
Abschnitt III | |
§ 18 | Leistungen, Jahresarbeitsverdienst |
§ 19 | Mehrleistungen |
§ 20 | Feststellung von Leistungen, Rentenausschuss |
§ 21 | Widerspruchsausschuss |
Abschnitt IV | |
§ 22 | Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten |
§ 23 | Unterstützung der Unfallkasse durch die Unternehmer |
§ 24 | Mitteilungs- |
Abschnitt V | |
§ 25 | Beiträge |
§ 26 | Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld |
§ 27 | Betriebsmittel |
§ 28 | Haushalts- |
Abschnitt VI | |
§ 29 | Allgemeines |
§ 30 | Unfallverhütungsvorschriften |
§ 31 | Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen |
§ 32 | Sicherheitsbeauftragte |
§ 33 | Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Prävention betrauten Personen |
Abschnitt VII | |
§ 34 | Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen |
§ 35 | Freiwillige Versicherung |
Abschnitt VIII | |
§ 36 | Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt IX | |
§ 37 | Satzungsänderung |
§ 38 | Bekanntmachung |
§ 39 | Inkrafttreten |
Anhang zu § 19 der Satzung der Unfallkasse Freie | |
§ 1 | Personenkreis |
§ 2 | Mehrleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, Maßnahmen der Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
§ 3 | Mehrleistungen zur Versichertenrente |
§ 4 | Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente |
§ 5 | Einmalige Leistungen für Schwerverletzte und im Todesfall |
§ 6 | Gemeinsame Bestimmungen |
§ 7 | Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Abschnitt I
Allgemeine Rechtsgrundlagen
§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung, Dienstrecht
(1) Die Unfallkasse führt den Namen „Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen“ und hat den Sitz in Bremen. Die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen ist Rechtsnachfolgerin des Bremischen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes, der durch Verordnung vom 5. März 1937 (SaBremR 8221-a-2) errichtet wurde.
(2) Die Unfallkasse ist eine rechtsfähige landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führt das kleine Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen nach dem Erlass über Dienstsiegel für die bremischen Dienststellen und Behörden vom 16. April 1948 (Brem.GBl. S. 77).
(3) Die Unfallkasse ist Arbeitgeber der bei ihr tätigen dienstordnungsmäßigen Angestellten (DO-Angestellte) und Tarifbeschäftigten. Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in der Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die DO-Angestellten entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte. Für die in der Unfallkasse tätigen Tarifbeschäftigten gelten die Bestimmungen der zwischen dem Vorstand der Unfallkasse und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge. Diese Tarifverträge dürfen keine günstigeren Regelungen enthalten, als sie für Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen gelten. Im Übrigen finden die für das Land geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihre Aufgabe ist es, nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII)
§ 3
Zuständigkeit für Unternehmen
(1) Die Unfallkasse ist im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen zuständig
(2) Die Unfallkasse ist nach § 132 SGB VII für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.
§ 4
Zuständigkeit für Versicherte
(1) Die Unfallkasse umfasst die nach §§ 2 und 3 des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) versicherten Personen, für die sie auf Grund der geltenden Vorschriften sachlich zuständig ist. Hiernach sind, unbeschadet weiterer gesetzlicher Vorschriften, bei der Unfallkasse versichert:
(2) Unfallversicherungsschutz besteht für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte soweit diese nicht schon nach § 2 SGB VII gesetzlich versichert sind und soweit sie sich nicht freiwillig versichern können. Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern. Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
§ 6
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je 9 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 44 Abs. 2a SGB IV).
(2) Der Vorstand besteht aus je 3 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und § 44 Abs. 2a SGB IV). Der Geschäftsführer – im Verhinderungsfall der Stellvertreter – gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter der gewählten Mitglieder sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder, die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 3 haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Mitglieder des Vorstandes, für die ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt sind, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen vertreten (§ 43 Abs. 2 SGB IV).
(4) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).
§ 7
Wahl der Versichertenvertreter; Bestimmung der
Arbeitgebervertreter
(1) Für die Wahl der Versichertenvertreter in die Selbstverwaltungsorgane und für deren Ergänzung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Sozialgesetzbuch IV und die Wahlordnung für die Sozialversicherung.
(2) Die Arbeitgebervertreter werden vom Senat der Freien Hansestadt Bremen bestimmt.
§ 8
Rechtsstellung der Organmitglieder
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds (§ 40 Abs. 1 SGB IV).
(2) Die Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen beginnt an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organes stattfindet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB IV). Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) Der Verlust der Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen richtet sich nach § 59 SGB IV.
(4) Die Haftung der Selbstverwaltungsorgane richtet sich nach § 42 SGB IV.
(5) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe des § 41 SGB IV.
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für die Mitglieder von Ausschüssen.
§ 9
Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen
(1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Gehört der Vorsitzende der Gruppe der Versicherten an, so muss der Stellvertreter der Gruppe der Arbeitgeber angehören und umgekehrt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(2) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sollen wechselseitig der Versicherten- oder der Arbeitgebergruppe angehören.
(3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit Ablauf eines Jahres nach dem Amtsantritt (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
§ 10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).
(2) Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt (§ 63 Abs. 2 SGB IV).
(3) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Unfallkasse, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Für weitere Beratungspunkte kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben (§ 63 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
(4) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines dienstordnungsmäßigen Angestellten (DO-Angestellte) oder Tarifbeschäftigten offen gelegt werden, der ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans Angehöriger der Personalverwaltung des Betriebes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. Diesen Personen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind
(5) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV).
(6) Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV).
(7) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
(8) Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB IV), wenn es sich handelt um
(9) Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).
(10) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht (§ 37 der Satzung) nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer schriftlichen Abstimmung, wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans beraten und erneut abgestimmt. Kommt auch bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).
(11) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt werden, einen aus den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen (§ 63 Abs. 5 SGB IV).
(1) Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden; sie regeln bei Bedarf das Verfahren dieser Ausschüsse. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 SGB IV regeln (§ 66 Abs. 1 SGB IV).
(2) Den Ausschüssen kann die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, übertragen werden. Für die Beratung und Beschlussfassung gelten in diesem Fall §§ 63 und 64 SGB IV entsprechend.
§ 12
Beanstandung von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane
(1) Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung (§ 38 Abs. 1 SGB IV).
(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstandes die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen (§ 38 Abs. 2 SGB IV).
Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Der Vorstand verwaltet die Unfallkasse.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
(2) Der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Direktor der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen“.
(3) Der Vorstand kann dem Geschäftsführer weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(4) Der Geschäftsführer ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals. Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Unfallkasse.
(5) Der Geschäftsführer wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.
§ 16
Vollzug der Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane
Die Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane werden, soweit nicht kraft Gesetzes der Vorstand zuständig ist, durch den Geschäftsführer vollzogen.
(1) Der Vorstand vertritt die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 und 5 nicht dem Geschäftsführer oder der Vertreterversammlung obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Unfallkasse bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) Der Geschäftsführer – im Verhinderungsfall der Stellvertreter – vertritt im Rahmen seines Aufgabenbereichs (§ 15 Abs. 1 der Satzung) die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
(4) Die Willenserklärungen werden im Namen der Unfallkasse abgegeben, und zwar, soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser Eigenschaft der Bezeichnung der Unfallkasse seinen ausgeschriebenen Familiennamen eigenhändig beifügt. Das Siegel kann hinzugefügt werden. Dies gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend; er fügt die Worte „In Vertretung“ = „I.V.“ bei. Für den Geschäftsführer und den Stellvertreter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. In den Fällen des § 15 Abs. 3 der Satzung ist bei schriftlicher Erklärung der Zusatz „Für den Vorstand“ vorzusetzen.
(5) Gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern wird die Unfallkasse durch die Vertreterversammlung vertreten. Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt (§ 33 Abs. 2 SGB IV).
Abschnitt III
Leistungen und Verfahren
§ 18
Leistungen, Jahresarbeitsverdienst
(1) Die Versicherten und die ihnen gleichgestellten Personen erhalten Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 7 bis 9, 11 bis 13 SGB VII) nach dem Sozialgesetzbuch und der Satzung.
(2) Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes wird auf 72.000 € (§ 85 Abs. 2 SGB VII) festgesetzt.
(3) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und Vergütung werden der Berechnung des Regelentgelts die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt.
(4) Entspricht die nach Absatz 3 berechnete Höhe des Regelentgelts nicht der Ersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung der Versicherten im Erwerbsleben, so ist es nach billigem Ermessen festzustellen. Dabei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten vor und nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.
Die Versicherten erhalten Mehrleistungen (§ 94 SGB VII) nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Satzung.
§ 20
Feststellung von Leistungen, Rentenausschuss
(1) Gemäß § 36a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV werden
dem Rentenausschuss (besonderer Ausschuss im Sinne des § 36a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übertragen.
(2) Der Rentenausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zusammen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Ausschuss gehört der Geschäftsführer mit beratender Stimme an; er kann den Stellvertreter oder einen sonstigen Bediensteten der Unfallkasse mit seiner Vertretung beauftragen. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber üben die Mitgliedschaft im Ausschuss ehrenamtlich aus (§ 40 SGB IV); für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.
(3) Der Vorsitz wechselt zwischen dem Vertreter der Versicherten und dem Vertreter der Arbeitgeber von Sitzung zu Sitzung.
(4) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber und ihre Stellvertretung werden durch den Vorstand berufen und abberufen. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen.
(5) Hinsichtlich der Amtsdauer ist § 58 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(6) § 59 SGB IV ist hinsichtlich des Verlustes der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden.
(7) Einigen sich die Mitglieder des Rentenausschusses nicht über die förmliche Feststellung, so entscheidet der Vorstand.
(8) Die Sitzungen des Rentenausschusses sind nicht öffentlich.
(9) Der Rentenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Widerspruchsbescheide werden vom Widerspruchsausschuss (besonderer Ausschuss im Sinne des § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) erlassen.
(2) Der Ausschuss besteht aus 4 Mitgliedern, die je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zu berufen sind. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Ausschuss gehört der Geschäftsführer mit beratender Stimme an; er kann den Stellvertreter oder einen sonstigen Bediensteten der Unfallkasse mit seiner Vertretung beauftragen. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber üben die Mitgliedschaft im Ausschuss ehrenamtlich aus (§ 40 SGB IV); für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.
(3) Der Vorsitz wechselt zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und einem Vertreter der Versicherten von Sitzung zu Sitzung.
(4) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber und ihre Stellvertreter werden durch die Vertreterversammlung berufen und abberufen. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen.
(5) Hinsichtlich der Amtsdauer ist § 58 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(6) § 59 SGB IV ist hinsichtlich des Verlustes der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden.
(7) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruch als abgelehnt.
(8) Der Widerspruchsausschuss ist Einspruchsstelle im Sinne des § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(9) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich.
(10) Der Widerspruchsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abschnitt IV
Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmer
§ 22
Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten
(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen der Unfallkasse anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit voraussetzt (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Versicherten nach § 4 Satz 2 Nr. 5 der Satzung alle Unfälle anzuzeigen, bei denen ärztliche Behandlung erfolgte.
(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese der Unfallkasse anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).
(3) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer oder die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 anzeigepflichtigen Stellen von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben (§ 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII).
Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird (§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB VII). Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich geschädigt werden, sind der Unfallkasse unverzüglich anzuzeigen (§ 191 SGB VII).
(4) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Personal- oder Betriebsrat mit zu unterzeichnen (§ 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII). Der Unternehmer hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). Verlangt die Unfallkasse zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Personal- oder Betriebsrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Abs. 5 Satz 3 SGB VII).
(5) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu übersenden (§ 193 Abs. 7 Satz 1 SGB VII).
(6) Wird der Unfallkasse eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet sie unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde. Wird der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet sie unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige an die Unfallkasse (§ 193 Abs. 7 Sätze 3 und 4 SGB VII).
(7) Die Anzeige ist der Unfallkasse auf dem vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten. Sie kann auch im Wege der Datenübertragung gemäß § 5 der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV) übermittelt werden.
§ 23
Unterstützung der Unfallkasse durch die Unternehmer
Über die gesetzlich im Einzelnen festgelegten Pflichten hinaus haben die Unternehmer die Unfallkasse bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII).
Die Unterstützungspflicht bezieht sich insbesondere auf
Hierzu hat der Unternehmer insbesondere
§ 24
Mitteilungs-, Auskunfts- und Unterrichtungspflichten
von Unternehmern
(1) Die Unternehmer haben der Unfallkasse binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens
(2) Die Unternehmer haben der Unfallkasse innerhalb von vier Wochen Änderungen, welche für die Zugehörigkeit zur Unfallkasse oder die Veranlagung wichtig sein können, schriftlich mitzuteilen (§ 192 Abs. 2 SGB VII).
(3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen der Unfallkasse die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Unfallkasse (§ 199 SGB VII) erforderlich sind.
(4) Die Unternehmer haben gemäß § 138 SGB VII die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist. Die Angaben sind außerdem durch Aushang bekannt zu machen. Dies gilt nicht für Haushalte.
Abschnitt V
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse (Gesamtbedarf) werden durch jährliche Beiträge der Unternehmer aufgebracht (§ 20 SGB IV, § 150 Abs. 1, § 185 SGB VII). Die Beiträge müssen den Bedarf des Geschäftsjahres einschließlich der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV).
(2) Die Aufwendungen für die Unternehmen und Versicherten des Landes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Satzung) trägt die Freie Hansestadt Bremen nach Maßgabe der mit dem Senator für Finanzen getroffenen Vereinbarung vom 23. Oktober 1985.
(3) Die unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, 2 und 3 der Satzung aufgeführten Unternehmen werden nach der Summe aller Arbeitsentgelte ihrer Beschäftigten zur Beitragsleistung herangezogen.
(4) Von den unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Haushalten wird ein von der Vertreterversammlung festzusetzender einheitlicher Betrag je Beschäftigten erhoben. § 185 Absatz 4 Sätze 3 und 5 SGB VII gilt entsprechend.
(5) Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung werden für Tätigkeiten, die andere als solche zur Hilfe bei Unglücksfällen sind, nach der Entgeltsumme der hauptamtlich Tätigen veranlagt.
(6) Aufwendungen für Versicherte nach § 4 Nr. 5 der Satzung werden, soweit sie nicht vom Land zu tragen sind, auf die Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl umgelegt.
(7) Die Unternehmen haben auf Anforderung Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten (§ 164 Abs. 1, § 185 SGB VII).
(8) Die Unternehmen sind zum Zwecke der Beitragsüberwachung verpflichtet, den Beauftragten der Unfallkasse in die zur Beitragsberechnung benötigten Bücher und Listen Einblick zu gewähren (§ 166 SGB VII).
(9) Die Beiträge werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 durch den Geschäftsführer festgestellt. Die angeforderten Beiträge und Vorschüsse sind fristgemäß einzuzahlen.
(10) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Satz 1 gilt nur, wenn der rückständige Betrag mindestens 100 € beträgt. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 SGB IV).
(11) Rückständige Beitragsforderungen werden nach § 66 SGB X vollstreckt.
(12) Beitragsansprüche können gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden (§ 76 Abs. 2 SGB IV). Eine Stundung darf nur gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Beitragsansprüche dürfen nur niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Beitragsansprüche dürfen nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
§ 26
Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld
(1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch eine besondere Umlage aufgebracht (§ 360 Abs. 1 SGB III).
(2) Sie werden nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes umgelegt (§ 360 Abs. 1 SGB III).
(3) Die durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen werden mit umgelegt (§ 360 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen soll ein Betriebsmittelbestand im Sinne der §§ 81 SGB IV und 171 SGB VII bis zur Höhe des eineinhalbfachen Jahresbetrages der Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres angesammelt werden. Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung.
§ 28
Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen
Abnahme der Jahresrechnung
(1) Die Unfallkasse stellt für jedes Kalenderjahr den Haushaltsplan auf (§ 67 Abs. 1 SGB IV).
(2) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IV, nach der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), nach der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (SVRV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV).
(3) Die Jahresrechnung ist durch geeignete Sachverständige zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen (§ 31 SVHV).
(4) Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen (§ 32 SVHV).
(5) Die Vertreterversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 13 Nr. 10 der Satzung).
(1) Die Unfallkasse sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen ihres Zuständigkeitsbereichs (§§ 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 SGB VII). Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeitet sie mit den Krankenkassen zusammen (§ 14 Abs. 2 SGB VII).
(2) Die Unternehmer sind verpflichtet, in ihren Unternehmen umfassende Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durchzuführen und eine wirksame Erste Hilfe sicher zu stellen.
§ 30
Unfallverhütungsvorschriften
(1) Die Unfallkasse erlässt Unfallverhütungsvorschriften über
Die Unternehmer und die Versicherten können den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften anregen.
(2) Die Unfallverhütungsvorschriften werden von der Vertreterversammlung beschlossen (§ 13 Nr. 7 der Satzung). Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen (§ 10 Abs. 8 Nr. 1 der Satzung).
(3) Die von der Vertreterversammlung beschlossenen und von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales genehmigten Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen werden öffentlich bekannt gemacht (§ 38 Abs. 1 der Satzung).
Die Unfallkasse unterrichtet die Unternehmer über die Vorschriften und die Bußgeldvorschrift des § 209 SGB VII; die Unternehmer sind zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Unternehmen so zugänglich zu machen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.
(4) Der Vorstand kann Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften beschließen (§ 14 Abs. 2 Nr. 12 der Satzung).
§ 31
Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen
(1) Die Unfallkasse überwacht durch Aufsichtspersonen die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe und berät die Unternehmer und Versicherten. Sie kann im Einzelfall Anordnungen für Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren treffen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Zusammenwirken mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gilt § 20 Abs. 1 SGB VII, für die Beteiligung der Personal- oder Betriebsvertretung gelten die zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Aufsichtspersonen beraten den Unternehmer und die Versicherten in allen Fragen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur wirksamen Ersten Hilfe (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB VII).
(3) Die Aufsichtspersonen sind zur Überwachung berechtigt,
(4) Zur Verhütung dringender Gefahren sind die Aufsichtspersonen befugt, die in Absatz 3 genannten Maßnahmen auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit zu treffen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
(5) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit zu treffen (§ 19 Abs. 2 SGB VII).
(6) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Unternehmern zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Personalrates oder Betriebsrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann angeordnet werden, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigungszahl nicht erreicht wird. In den Unfallverhütungsvorschriften wird die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII). Dabei kann für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit die Unfallkasse die Zahl 20 in ihrer Unfallverhütungsvorschrift erhöhen (§ 22 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei den Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie haben sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen sowie von dem unfallsicheren Verhalten der Versicherten zu überzeugen und den Unternehmer von festgestellten Mängeln zu verständigen (§ 22 Abs. 2 SGB VII).
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).
§ 33
Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der
Prävention betrauten Personen
(1) Die Unfallkasse sorgt dafür, dass die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betrauten Personen aus- und fortgebildet werden; sie hält Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen an (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VII).
(2) Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht den Unternehmen angehören, kann die Unfallkasse Maßnahmen entsprechend Absatz 1 durchführen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Werden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer von Dritten durchgeführt, trägt die Unfallkasse die Lehrgangsgebühren (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
(3) Die Unfallkasse trägt die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Teilnehmer an den von ihr veranlassten Lehrgängen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
(4) Der Versicherte hat für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ausgefallen ist, gegen den Unternehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 23 Abs. 3 SGB VII).
Abschnitt VII
Versicherung anderer Personen
§ 34
Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter
Personen
(1) Personen, die nicht bei einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Satzung genannten Unternehmen beschäftigt sind, aber
sich auf der Unternehmensstätte im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufhalten, sind während ihres Aufenthaltes auf der Betriebsstätte gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Für die Entschädigung gilt § 18 Abs. 1 der Satzung.
(3) Für die Aufbringung der Mittel gilt § 25 der Satzung.
(1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können sich Personen freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VII),
soweit die Unfallkasse auch für das Unternehmen zuständig ist und sie nicht schon auf Grund anderer Vorschriften versichert sind.
(2) Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Unfallkasse. Diese führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und bestätigt den Versicherten die Versicherung.
(3) Für die Versicherten nach Absatz 1 gilt für die Leistungsgewährung § 18 dieser Satzung mit der Maßgabe, dass für Versicherte nach Nr. 1 Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus anderen Erwerbstätigkeiten bei der Berechnung von Geldleistungen nicht hinzugerechnet werden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der Unfallkasse, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird. Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können, sind von der Versicherung ausgeschlossen, wenn ihre medizinischen Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen. Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender schriftlicher Antrag bei der Unfallkasse eingegangen ist.
Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Ein neuer Antrag bleibt solange unwirksam, bis der rückständige Beitrag entrichtet worden ist.
Bei der Überweisung des Unternehmers an einen anderen Unfallversicherungsträger erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird (§ 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Im Falle rückwirkender Überweisung (§ 137 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) erlischt die Versicherung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Überweisung bindend wird (§ 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VII). Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.
(5) Die Versicherten sind selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 185 Abs. 1 SGB VII). Beiträge werden unabhängig von der Dauer als Jahresbeitrag erhoben. Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 1 werden sie entsprechend der Beitragshöhe für die Pflichtversicherten des Unternehmens erhoben. Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 2 wird ein personenbezogener Beitrag festgesetzt (§ 185 Abs. 4 Satz 2 SGB VII). Es gilt hier der Beitrag für Haushalte (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 25 Abs. 4).
(6) Für die Aufbringung der Mittel gilt § 25 dieser Satzung.
Abschnitt VIII
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
(1) Unternehmer oder Versicherte handeln ordnungswidrig, wenn sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die mit Bußgeld bewehrt sind. Dies ist insbesondere der Fall bei
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder leichtfertig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 98 Abs. 1 und 5 SGB X).
(3) Die Höhe der Geldbuße kann in den Fällen der Nr. 1 bis 3 bis zu 10.000 €, in den Fällen der Nr. 4 und 5 bis zu 2.500 € und im Fall der Nr. 6 bis 5.000 € betragen.
(4) Soweit die Bußgeldandrohung sich gegen den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber seinen Beauftragten. Ist der Unternehmer eine juristische Person, so kann neben dem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten auch gegen diese ein Bußgeld verhängt werden (§ 30 OWiG).
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(1) Die Unfallkasse veröffentlicht ihre Satzung, Unfallverhütungsvorschriften sowie andere amtliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen sowie im Internet unter www.unfallkasse.bremen.de.
(2) Dienstrechtliche Regelungen werden durch zweiwöchigen öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den Geschäftsräumen der Unfallkasse öffentlich bekannt gemacht.
(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Vom gleichen Zeitpunkt ab tritt die Satzung vom 16. November 2001 außer Kraft.
Beschlossen von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen am 22. November 2007.
Bremen, 22. November 2007
Die Vertreterversammlung
Vorstehender Satzung wird gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Genehmigung erteilt.
Bremen, 12. Dezember 2007
Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse hat mit Beschluss vom 5. Dezember 1997 gemäß § 13 Nr. 12 der Satzung den Widerspruchsausschuss als die Stelle bestimmt, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 OWiG wahrnimmt.