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Satzung des Wasserverbandes „Untere Geeste“ In Bremerhaven
Vom 30. November 2004
(Brem. ABl. 2005 S. 77)
(1) Der Verband führt den Namen „Wasserverband Untere Geeste“. Er hat seinen Sitz in Bremerhaven. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405).
(2) Der Verband besteht aus den Grundstücken der Teilgebiete
Das Verbandsgebiet ist in einer Übersichtskarte (M.: 1 : 5 000) dargestellt. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Satzung und kann nur wie diese geändert werden. Sie wird bei der Aufsichtsbehörde des Verbandes aufbewahrt (§ 5 WVG).
(3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze.
I. Abschnitt
Mitglieder, Aufgabe, Unternehmen
(1) Mitglieder des Verbandes sind
(2) Der Verband hält das Mitgliederverzeichnis auf dem Laufenden.
Der Verband hat zum Zweck der landwirtschaftlichen Bearbeitung des Verbandsgebietes zur Aufgabe,
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband
(2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem Lageplan (Maßstab 1:5 000), in dem die im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer und ihre Anlagen eingetragen sind. Er wird bei der Aufsichtsbehörde des Verbandes aufbewahrt.
§ 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder (§ 2) durchzuführen. Er darf die Grundstücke betreten und die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.), vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen, von diesen Grundstücken nehmen. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden.
(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
Die Besitzer der zum Verband gehörenden und an einem Wasserlauf des Verbandes liegenden zur Weide genutzten Grundstücke sind verpflichtet, diese nach Aufforderung einzuzäunen. Der Zaun muss wenigstens soweit von der oberen Böschungskante entfernt sein, dass gewährleistet ist, dass diese nicht von dem Vieh eingetreten werden kann. Die Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandsvorstehers so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.
(1) Die Anlagen des Verbandes sind nach Bedarf durch den Vorstand zu prüfen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Der Vorstand macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 36 bekannt und lädt die Aufsichtsbehörde eine Woche vorher zur Teilnahme ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.
§ 8 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorsteher lässt die Mängel abstellen. Er sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch und vermerkt in ihm die Abstellung der Mängel.
Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigungen
(1) Der Vorstand hat einen Vorsteher und weitere 5 ordentliche und 5 stellvertretende Mitglieder (Beisitzer). Ein ordentlicher Beisitzer wird zum Stellvertreter des Vorstehers berufen.
(2) Jedes Teilgebiet (§ 1 Abs. 2) stellt ein Vorstandsmitglied.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorsteher erhält eine jährliche Entschädigung, deren Höhe der Verbandsausschuss beschließt.
§ 11 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
(1) Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wählt den Vorsteher und seinen Stellvertreter.
(3) Die Bildung des Vorstandes sowie seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abwählen. Die Abberufung und der Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widersprechen (§ 53 Abs. 2 WVG).
(1) Das Amt des bestehenden Vorstandes endet am 31. Dezember 2007 und später alle fünf Jahre.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 11 Ersatz berufen werden.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstande. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Vorstand oder der Ausschuss durch die Wasserverbandverordnung oder die Satzung berufen ist.
(2) Er vertritt den Verband in allen Geschäften, auch in denjenigen, über die der Vorstand oder der Ausschuss zu beschließen hat. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vertretung des Verbandes vor den ordentlichen und den Verwaltungsgerichten bedarf er keiner besonderen Vollmacht.
(3) Er unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder von seinen Geschäften und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften.
Der Vorstand hat die in dem Wasserverbandsgesetz und in der Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben, insbesondere über
(1) Der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Ferner sind zu den Sitzungen die Aufsichtsbehörde und der Landkreis Cuxhaven einzuladen.
(2) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Der Vorsteher muss den Vorstand einberufen, wenn es zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzer den Ausschlag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
(5) Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen und vom Vorsteher sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 17 Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses
(1) Der Ausschuss hat vierzehn Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Eine Stellvertretung findet nicht statt. Er wird von den Verbandsmitgliedern gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht gewählt werden. Die Ausschussmitglieder vertreten anteilsmäßig die Teilgebiete. Die Anzahl der auf die einzelnen Teilgebiet entfallenden Ausschussmitglieder wird bestimmt durch die Flächengröße des jeweils vertretenen Teilgebietes. Bei dem jetzigen Größenverhältnis stellen
1. Teilgebiet Geestendorf | 2 |
2. Teilgebiet Schiffdorf zusammen | 6 |
3. Teilgebiet Spaden | 4 |
4. Teilgebiet Lehe | 2 |
Ausschussmitglieder.
Wählbar ist jede geschäftsfähige Person.
(2) Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung nach § 36 mit mindestens einwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Ferner sind die Aufsichtsbehörde und der Landkreis Cuxhaven einzuladen.
(3) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Kein Anwesender darf mehr als zwei Abwesende vertreten.
(4) Der Vorsteher leitet die Wahl.
(5) Jedes Ausschussmitglied ist in besonderer Wahlhandlung dadurch zu wählen, dass die Verbandsmitglieder dem Vorsteher zur schriftlichen Aufzeichnung erklären, wem sie ihre Stimme geben. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn nicht widersprochen wird und wenn das sofort verkündete Wahlergebnis von niemand sofort in Zweifel gezogen wird.
(6) Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Wenn im ersten Wahlgang niemand so viele Stimmen erhält, wird zwischen den beiden oder, bei Stimmgleichheit, mehr Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, erneut gewählt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsteher zu ziehende Los.
(7) Über die Wahl ist eine schriftliche Aufzeichnung anzufertigen, die vom Vorsteher und einem Teilnehmer zu unterschreiben ist.
(8) Die Bildung des Verbandsausschusses sowie seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(1) Das Amt des bestehenden Ausschusses endet am 31. Dezember 2006 und später alle fünf Jahre.
(2) Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 17 Ersatz berufen werden.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
Der Ausschuss hat die ihm in dem Wasserverbandsgesetz zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er
§ 20 Sitzungen des Ausschusses
(1) Der Vorsteher lädt die Ausschussmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Vorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde und den Landkreis Cuxhaven ein.
(2) Im Jahre ist mindestens eine Sitzung zu halten.
(3) Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstandes sind befugt, das Wort zu nehmen.
§ 21 Beschlüsse des Ausschusses
(1) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.
(3) Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen und vom Vorsteher sowie einem weiteren Ausschussmitglied zu unterschreiben.
III. Abschnitt
Haushalt, Beiträge
§ 22 Anwendung der Landeshaushaltsordnung
(1) Für die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend.
(2) Bei der Anwendung der Landeshaushaltsordnung nach Absatz 1 sind insbesondere die §§ 23 bis 28 dieser Satzung aufgeführten Grundsätze zu beachten.
(1) Der Vorstand hat den Entwurf des Haushaltsplanes aufzustellen und dem Verbandsausschuss vor Beginn jedes Haushaltsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Im Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendig sind.
(4) Der Verbandsausschuss hat den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres festzustellen.
(5) Auf Nachtragshaushaltspläne sind die Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden; der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
Gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans hat der Verbandsausschuss den für die Höhe der Beiträge maßgebenden Beitragssatz sowie die Höhe der Mindestbeiträge festzusetzen.
§ 25 Vorlage des Haushaltsplans
Der festgestellte Haushaltsplan nach § 23 Abs. 4 und der Beitragsbeschluss nach § 24 sind der Aufsichtsbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
Der Vorstand hat unverzüglich, spätestens bis zum 31.03. des nächsten Haushaltsjahres, auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher die Haushaltsrechnung aufzustellen.
(1) Die Haushaltsrechnung ist vom Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, zu prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob
(3) Die Prüfstelle fasst das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Prüfbericht zusammen und übermittelt ihn dem Verband und der Aufsichtsbehörde.
Der Vorstand legt die Haushaltsrechnung jährlich und den Prüfbericht in der nächsten Sitzung nach erfolgter Prüfung dem Verbandsausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Diensten (Sachbeiträge). Für Geldbeiträge gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36.
(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.
(1) Die Beitragslast verteilt sich für die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Unternehmen auf alle Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (allgemeine Beiträge). Es können Mindestbeiträge festgesetzt werden.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, für Grundstücke, die von den Verbandsanlagen einen erhöhten oder nicht den vollen Nutzen haben, den Beitrag unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Grundstücks und seiner Nutzungsart zu erhöhen oder zu ermäßigen.
§ 31 Hebung der Verbandsbeiträge
(1) Der Verband erhebt die Beiträge der Mitglieder durch Beitragsbescheid. Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge ist der von dem Verbandsausschuss festgesetzte Beitragssatz (§ 24) zugrunde zu legen.
(2) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand festzusetzen ist. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.
Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (Brem. GBl. S.283-202-b-2) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Vorsteher kann auf Beschluss des Vorstandes die Verbandsmitglieder zu Hand- und Spanndiensten für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem Beitragsverhältnis (§ 31).
(2) Jedes Mitglied ist dem Verband zum Wegräumen des bei den Unterhaltsarbeiten auf sein Grundstück gebrachten Aushubs aus den Gräben verpflichtet. Das Wegräumen muss am 1. Mai eines jeden Jahres beendet sein.
(3) Der Vorstand kann Abweichungen von dieser Regelung und Ergänzung anordnen und zulassen.
(4) Wenn über den Inhalt der Sachbeiträge Streit entsteht, setzt der Vorsteher den Inhalt fest. Über die Bekanntgabe der Festsetzung und den Widerspruch gegen sie entscheidet der Vorstand.
V. Abschnitt
Anordnungsbefugnis, Dienstkräfte, Bekanntmachungen
Die Mitglieder des Verbandes und die Besitzer der nach dem Mitgliederverzeichnis zu ihm gehörenden Grundstücke (§ 2) haben die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes oder des Verbandsvorstehers zu befolgen.
§ 35 Kassenverwalter, Techniker
(1) Der Vorstand kann einen Kassenverwalter für die Haushaltsführung des Verbandes einstellen. Die Tätigkeit ist nebenamtlich.
(2) Der Vorstand kann einen Techniker für die Durchführung des Verbandunternehmens (§ 4) einstellen.
§ 36 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die im Verbände vorkommenden Bekanntmachungen sind unter der Angabe der Bezeichnung des Verbandes (§ 1) vom Vorsteher zu unterschreiben. Bekanntgemacht wird durch Abdruck in der für die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven bestimmten Tageszeitungen und in ortsüblicher Weise in den Gemeinden, in deren Bezirk zum Verbände gehörenden Grundstücke (§ 2) liegen. Die Satzung muss ferner im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht werden.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Urkunde getan werden kann.
VI. Abschnitt
Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes
(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen des Verbandsausschusses. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen des Verbandsausschusses.
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird.
(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbandes aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 62 WVG).
(2) Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde unter Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich bekannt zu machen.
Für das Abwicklungsverfahren nach der Auflösung gelten die §§ 63 und 64 WVG.
(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Magistrats der Seestadt Bremerhaven.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkredit genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
VIII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung des Wasserverbandes Untere Geeste in Bremerhaven vom 23.01.1975 außer Kraft.
Bremerhaven, den 30.11.2004
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Schulz
Oberbürgermeister