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Satzung des Wasserverbandes Weddewarden in Bremerhaven
Vom 12. Mai 2003
(Brem. ABl. S. 605)
(1) Der Verband führt den Namen „Wasserverband Weddewarden in Bremerhaven“
(2) Der Verband besteht aus Grundstücken des ehemaligen Deich- und Sielverbandes Imsum, die im Lande Bremen liegen. Das Verbandsgebiet ist in einer Übersichtskarte (M.: 1 : 5.000) vom 15.10.2002 dargestellt. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Satzung und kann nur wie diese geändert werden. Sie wird bei der Aufsichtsbehörde des Verbandes aufbewahrt (§ 5 WVG).
(3) Der Verband hat seinen Sitz in Bremerhaven. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405).
(4) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze.
Erster Abschnitt
Mitglieder, Aufgabe, Unternehmen
(1) Mitglieder des Verbandes sind
(2) Der Verband hält das Mitgliederverzeichnis auf dem Laufenden.
Der Verband hat zum Zweck der landwirtschaftlichen Bearbeitung des Verbandsgebietes zur Aufgabe,
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband
(2) Der Verband hat hierzu die nötigen Arbeiten an den Anlagen des Verbandes wie z.B. Sielen, Schleusen, Durchlässen, Pumpwerken, Stauanlagen, Entwässerungsgräben sowie sonstigen Gewässern, Einlassbauwerken und Dükern vorzunehmen, diese gegebenenfalls herzustellen, zu erhalten und zu betreiben.
(3) Das Unternehmen ergibt sich aus dem Lageplan (Maßstab 1 : 5.000) vom 15.10.2002, in dem die im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer und ihre Anlagen eingetragen sind. Er wird bei der Aufsichtsbehörde des Verbandes aufbewahrt.
(4) Verpflichtungen, insbesondere Unterhaltungsaufgaben von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sowie solche, die gegenüber Dritten bestehen, bleiben durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben des Verbandes unberührt.
(5) Der Verband kann im Einzelfall durch Beschluss der Verbandsversammlung den vorgenannten Unterhaltungspflichtigen Lasten abnehmen.
(6) Der Vorsteher macht Ergänzungen und Änderungen des Planes, des Unternehmens und der Verbandsanlagen nach § 34 bekannt oder teilt sie den betroffenen Mitgliedern mit.
§ 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder (§ 2) durchzuführen. Er darf die Grundstücke betreten und die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.), vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen, von diesen Grundstücken nehmen.
(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
Die Eigentümer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten Grundstücke sind auf Beschluss des Vorstandes verpflichtet, diese einzuzäunen. Der Zaun muss wenigstens 80 cm Abstand von der Weggrenze haben. Die Viehtränken, Zäune, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.
(1) Die Anlagen des Verbandes sind nach Bedarf durch den Vorstand zu prüfen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Der Vorstand macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 34 bekannt und lädt die Aufsichtsbehörde eine Woche vorher zur Teilnahme ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.
§ 8 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand lässt die Mängel abstellen. Er sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch und vermerkt in ihm die Abstellung der Mängel.
Der Verband hat einen Vorstand und eine Verbandsversammlung.
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigungen
Der Vorstand des Verbandes besteht aus
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verbandsvorsteher erhält für die Wahrnehmung seines Amtes eine jährliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.
§ 11 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher und die anderen Mitglieder des Vorstandes.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist in besonderer Wahlhandlung dadurch zu wählen, dass die Verbandsmitglieder dem Vorsteher oder dem von diesem beauftragten und von der Versammlung bestätigten Wahlleiter zur schriftlichen Aufzeichnung erklären, wem sie ihre Stimme geben. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn nicht widersprochen und wenn das sofort verkündete Wahlergebnis von niemandem sofort in Zweifel gezogen wird.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Wenn im ersten Wahlgang niemand so viele Stimmen bekommt, wird zwischen den beiden oder – bei Stimmengleichheit – mehr Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, erneut gewählt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Über die Wahl ist eine schriftliche Aufzeichnung anzufertigen, die vom Wahlleiter und einem Teilnehmer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Bildung des Vorstandes sowie seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abwählen. Die Abberufung und der Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widersprechen (§ 53 Abs. 2 WVG).
(1) Das Amt des Vorstandes endet am 31. Dezember, zum ersten Male im Jahre 1977 und später alle fünf Jahre.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach § 11 ein Nachfolger zu wählen. Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innerhalb von sechs Monaten ein neuer Vorstand zu wählen ist.
(3) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Vorstand oder die Verbandsversammlung durch das Wasserverbandsgesetz oder die Satzung berufen ist.
(2) Der Vorsteher vertritt den Verband in allen Geschäften, auch in denjenigen, über die der Vorstand oder die Verbandsversammlung zu beschließen hat. Als Nachweis der Vertretungsbefugnis dient eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Vorsteher unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder von seinen Geschäften und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften.
Der Vorstand hat die ihm im Wasserverbandsgesetz und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er beschließt insbesondere über
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Der Vorsteher muss den Vorstand einberufen, wenn es zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsteher den Ausschlag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
(5) Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen und vom Vorsteher sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 17 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat die ihr im Wasserverbandsgesetz und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere beschließt sie über
§ 18 Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. Er hat die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder wenn es von Verbandsmitgliedern, die mindestens ein Fünftel der Stimmen vertreten, schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; bei der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Vorsteher unterrichtet die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.
(2) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
(3) Der Vorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht (§ 48 Abs. 4 WVG).
§ 19 Beschließen der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung.
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Verbandsmitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
(4) Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen und vom Vorsteher sowie einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
§ 20 Anwendung der Landeshaushaltsordnung
(1) Für die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend.
(2) Bei der Anwendung der Landeshaushaltsordnung nach Absatz 1 sind insbesondere die in §§ 21 bis 26 dieser Satzung aufgeführten Grundsätze zu beachten.
(1) Der Vorstand hat den Entwurf des Haushaltsplanes aufzustellen und der Verbandsversammlung vor Beginn jedes Haushaltsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendig sind.
(4) Die Verbandsversammlung hat den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres festzustellen.
(5) Auf Nachtragshaushaltspläne sind die Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden; der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
Gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans hat die Verbandsversammlung den für die Höhe der Beiträge maßgebenden Beitragssatz sowie die Höhe der Mindestbeiträge festzusetzen.
§ 23 Vorlage des Haushaltsplans
Der festgestellte Haushaltsplan nach § 21 Abs. 4 und der Beitragsbeschluss nach § 22 sind der Aufsichtsbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
Der Vorstand hat unverzüglich, spätestens bis zum 31.03. des nächsten Haushaltsjahres, auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher die Haushaltsrechnung aufzustellen.
(1) Die Haushaltsrechnung ist, vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven zu prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob
(3) Die Prüfstelle fasst das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Prüfbericht zusammen und übermittelt ihn dem Verband und der Aufsichtsbehörde.
Der Vorstand legt die Haushaltsrechnung und den Prüfbericht der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Vierter Abschnitt
Verbandsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträgen) und in Diensten (Sachbeiträgen). Für Geldbeiträge gelten die Vorschriften der §§ 27 bis 33.
(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.
(1) Die Beitragslast verteilt sich für die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Unternehmen auf alle Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (allgemeine Beiträge). Es können Mindestbeiträge festgesetzt werden.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, für Grundstücke, die von den Verbandsanlagen einen erhöhten oder nicht den vollen Nutzen haben, den Beitrag unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Grundstücks und seiner Nutzungsart zu erhöhen oder zu ermäßigen.
§ 29 Hebung der Verbandsbeiträge
(1) Der Verband erhebt die Beiträge der Mitglieder durch Beitragsbescheid. Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge ist der von der Verbandsversammlung festgesetzte Beitragssatz (§ 22) zugrunde zu legen.
(2) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand festzusetzen ist. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.
Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (Brem. GBl. S. 283-202-b-2) in der jeweils geltenden Fassung.
Jedes Mitglied ist dem Verband zum Wegräumen des bei den Unterhaltsarbeiten auf sein Grundstück gebrachten Aushubs aus den Gewässern verpflichtet.
Fünfter Abschnitt
Anordnungsbefugnis, Dienstkräfte, Bekanntmachungen
Die Mitglieder des Verbandes und die Besitzer der nach dem Mitgliederverzeichnis zu ihm gehörenden Grundstücke (§ 2) haben die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes oder des Verbandsvorstehers zu befolgen.
§ 33 Kassenverwalter (in), Techniker (in)
(1) Der Vorstand kann einen (e) Kassenverwalter (in) für die Haushaltsführung des Verbandes einstellen. Die Tätigkeit ist nebenamtlich.
(2) Wenn die Hilfe eines (r) Technikers (in) notwendig wird, hat der Vorsteher eine geeignete Kraft heranzuziehen.
Sechster Abschnitt
Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes
§ 34 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die im Verband vorkommenden Bekanntmachungen sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes (§ 1) vom Vorsteher zu unterschreiben. Bekannt gemacht wird durch Abdruck in der für amtliche Bekanntmachungen der Seestadt Bremerhaven bestimmten Tageszeitung.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Urkunde möglich ist. Die Satzung ist außerdem im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung (§ 58 WVG).
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird.
(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbandes aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 62 WVG).
(2) Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde unter Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich bekannt zu machen.
Für das Abwicklungsverfahren nach der Auflösung gelten die §§ 63 und 64 WVG.
(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Magistrats der Stadt Bremerhaven.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkredit genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Vorstandsmitglieder können ihr Mandat im Sinne dieser Satzung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiter ausüben.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Wasserverbandes Weddewarden in Bremerhaven vom 29. Mai 1974 außer Kraft.
Bremerhaven, 12.05.2003
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Schulz
Oberbürgermeister