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Satzung
des Wasserverbandes Wulsdorf
Vom 3. Dezember 2002
(Brem. ABl. 2003, S. 35)
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26.05.2016 (Brem. ABl. 2018, S. 1154)
(1) Der Verband führt den Namen „Wasserverband Wulsdorf“.
(2) Der Verband besteht aus Grundstücken des ehemaligen Deich- und Sielverbandes „Rohrsielacht“ und des Wasser- und Bodenverbandes „Ahnthammsmoor“. Das Verbandsgebiet ist in einer Übersichtskarte (M.: 1:5.000) vom 15.01.2001 dargestellt. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Satzung und kann nur wie diese geändert werden. Sie wird bei der Aufsichtbehörde des Verbandes aufbewahrt (§ 5 Wasserverbandsgesetz - WVG - vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405).
(3) Der Verband hat seinen Sitz in Bremerhaven.
(4) Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne § 1 WVG.
(5) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
Erster Abschnitt
Mitglieder, Aufgabe, Unternehmen
(1) Mitglieder des Verbandes sind
(2) Der Verband hält das Mitgliederverzeichnis auf dem Laufenden.
Der Verband hat zum Zweck der landwirtschaftlichen Bearbeitung des Verbandsgebietes zur Aufgabe,
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband
(2) Der Verband hat hierzu die nötigen Arbeiten an den Anlagen des Verbandes wie z. B. an Deichen, Dämmen, Sielen, Schleusen, Durchlässen, Pumpwerken, Stauanlagen, Entwässerungsgräben sowie sonstigen Gewässern, Einlassbauwerken und Dükern vorzunehmen, diese gegebenenfalls herzustellen, zu erhalten und zu betreiben.
(2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem Lageplan (Maßstab 1:5.000) vom 15.01.2001, in dem die im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer und ihre Anlagen eingetragen sind. Er wird bei der Aufsichtsbehörde des Verbandes aufbewahrt.
(3) Verpflichtungen, insbesondere Unterhaltungsaufgaben von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sowie solche, die gegenüber Dritten bestehen, bleiben durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben des Verbandes unberührt.
(4) Der Verband kann im Einzelfall durch Beschluss des Ausschusses von vorgenannten Unterhaltungspflichtigen Lasten abnehmen.
(5) Der Vorsteher macht Ergänzungen und Änderungen des Planes, des Unternehmens und der Verbandsanlagen nach § 35 bekannt oder teilt sie den betroffenen Mitgliedern mit.
§ 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder (§ 2) durchzuführen. Er darf die Grundstücke betreten und die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.), vorbehaltlich der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, von diesen Grundstücken nehmen.
(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
(1) Die Eigentümer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten Grundstücke sind auf Beschluss des Vorstandes verpflichtet, diese einzuzäunen. Der Zaun muss wenigstens 80 cm Abstand von der Weggrenze oder von der oberen Böschungskante der Gräben haben. Die Viehtränken, Zäune, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.
(2) Für die Durchführung oder Beseitigung von Anpflanzungen sowie die Herstellung und Veränderung sonstiger Anlagen auf und an dem vom Verband unterhaltenen Gewässern und Deichen im Verbandsgebiet ist die Genehmigung des Verbandes erforderlich.
(1) Die Anlagen des Verbandes sind nach Bedarf durch den Vorstand zu prüfen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Der Vorstand macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 35 bekannt und lädt die Aufsichtsbehörde eine Woche vorher zur Teilnahme ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.
§ 8 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand lässt die Mängel abstellen.
Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigungen
(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Verbandsvorsteher und dem stellvertretenden Verbandsvorsteher.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verbandsvorsteher erhält für die Wahrnehmung seines Amtes eine jährliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe der Verbandsausschuss beschließt.
§ 11 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
(1) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte gemäß § 18 den Verbandsvorsteher und den stellvertretenden Verbandsvorsteher.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(1) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit endet am 31. Dezember erstmals im Jahre 2006.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach § 11 ein Nachfolger zu wählen. Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innerhalb von sechs Monaten ein neuer Vorstand zu wählen ist.
(3) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(1) Dem Vorsteher obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Ausschuss durch das Wasserverbandsgesetz oder diese Satzung berufen ist.
(2) Er vertritt den Verband in allen Geschäften, auch in denjenigen, über die der Vorstand oder der Verbandsausschuss zu beschließen hat. Als Nachweis der Vertretungsbefugnis dient eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Er unterrichtet wenigstens einmal im Jahr die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes und hört sie an.
§ 14 Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses
(1) Der Ausschuss bestehend aus drei Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Stellvertreter sind nicht vorgesehen.
(2) In den Vorstand gewählte Ausschussmitglieder scheiden aus.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Ausschuss.
(4) Der Vorsteher leitet die Wahl.
(5) Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit bei einer Wahl mit zwei oder drei Bewerbern im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Haben mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl erreicht, sind diese zugelassen. Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl erreicht, sind diese neben den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl zugelassen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(6) Über die Wahl ist eine schriftliche Aufzeichnung anzufertigen, die vom Wahlleiter und einem Teilnehmer zu unterzeichnen ist.
(7) Die Bildung des Ausschusses sowie Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Der Ausschuss wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit endet am 31. Dezember erstmals im Jahre 2005.
(2) Wenn ein Ausschussmitglied, abgesehen von der Berufung in den Vorstand, vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, findet § 12 Abs. 2 entsprechend Anwendung.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
§ 17 Sitzungen des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Der Vorsteher unterrichtet seinen Stellvertreter und lädt die Aufsichtsbehörde ein.
(3) Im Jahr ist mindestens eine Ausschusssitzung zu halten.
(4) Der Verbandsvorsteher leitet die Ausschusssitzungen. Er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstandes haben dem Ausschuss auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu allen Beratungsgegenständen zu erteilen.
§ 18 Beschlussfassung im Ausschuss
(1) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Beschlüsse über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes und über eine Umgestaltung oder Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn in der Einladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.
(4) Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen und vom Vorsteher sowie einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. Der Vorsteher unterrichtet den stellvertretenden Vorsteher.
(2) Im Jahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung zu halten.
§ 20 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Für die Beschlussfähigkeit gilt § 18 Abs. 3 entsprechend der Maßgabe, dass die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern ausreichend ist.
(2) Die Mitgliederversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen und vom Verbandsvorsteher sowie einem weiteren Mitglied zu unterschreiben
§ 21 Anwendung der Landeshaushaltsordnung
(1) Für die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.
(2) Bei der Anwendung der Landeshaushaltsordnung nach Absatz 1 sind insbesondere die in §§ 22 bis 27 dieser Satzung aufgeführten Grundsätze zu beachten.
(1) Der Vorstand hat den Entwurf des Haushaltsplanes aufzustellen und dem Verbandsausschuss vor Beginn jedes Haushaltsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Im Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendig sind.
(4) Der Verbandsausschuss hat den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres festzustellen.
(5) Auf Nachtragshaushaltspläne sind die Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden; der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
Gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans hat der Verbandsausschuss den für die Höhe der Beiträge maßgebenden Beitragssatz sowie die Höhe der Mindestbeträge festzusetzen.
§ 24 Vorlage des Haushaltsplans
Der festgestellte Haushaltsplan nach § 22 Abs. 4 und der Beitragsbeschluss nach § 23 sind der Aufsichtsbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
Der Vorstand hat unverzüglich, spätestens bis zum 31.03. des nächsten Haushaltsjahres, auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher die Haushaltsrechnung aufzustellen.
(1) Die Haushaltsrechnung ist vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven zu prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob
(3) Die Prüfstelle fasst das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Prüfbericht zusammen und übermittelt ihn dem Verband und der Aufsichtsbehörde.
Der Vorsteher legt die Haushaltsrechnung und den Prüfbericht dem Ausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Vierter Abschnitt
Verbandsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträgen) und in Diensten (Sachbeiträgen). Für Geldbeiträge gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 31.
(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.
(1) Die Beitragslast verteilt sich für die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Unternehmen auf alle Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (allgemeine Beiträge). Es können Mindestbeiträge festgesetzt werden.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, für Grundstücke, die von den Verbandsanlagen einen erhöhten oder nicht den vollen Nutzen haben, den Beitrag unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Grundstücks und seiner Nutzungsart zu erhöhen oder zu ermäßigen.
§ 30 Hebung der Verbandsbeiträge
(1) Der Verband erhebt die Beiträge der Mitglieder durch Beitragsbescheid. Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge ist der von dem Verbandsausschuss festgesetzte Beitragssatz (§ 23) zugrunde zu legen.
(2) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand festzusetzen ist. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.
Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können auf dem Verwaltungswege vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (Brem. GBl. S. 283-202-b-2) in der jeweils geltenden Fassung.
Jedes Mitglied ist dem Verband gegenüber zum Wegräumen des bei den Unterhaltsarbeiten auf sein Grundstück gebrachten Aushubs aus den Gewässern verpflichtet.
Fünfter Abschnitt
Anordnungsbefugnis, Dienstkräfte, Bekanntmachungen
Die Mitglieder des Verbandes und die Besitzer der nach dem Mitgliederverzeichnis zu ihm gehörenden Grundstücke (§ 2) haben die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes oder des Verbandsvorstehers zu befolgen.
§ 34 Kassenverwalter(in), Techniker(in)
(1) Der Vorstand kann eine(n) Kassenverwalter(in) für die Haushaltsführung des Verbandes einstellen. Die Tätigkeit ist nebenamtlich.
(2) Wenn die Hilfe eines(r) Technikers(in) notwendig wird, hat der Vorsteher eine geeignete Kraft heranzuziehen.
§ 35 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die im Verband vorkommenden Bekanntmachungen sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes (§ 1) vom Vorsteher zu unterschreiben. Bekannt gemacht wird durch Abdruck in der für amtliche Bekanntmachungen der Seestadt Bremerhaven bestimmten Tageszeitung.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Urkunde möglich ist. Die Satzung ist außerdem im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
Sechster Abschnitt
Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes
(1) Für die Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden im Verbandsausschuss. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden des Verbandsausschusses (§ 58 WVG).
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu geben und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird.
(1) Der Verbandsausschuss kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbandes aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 62 WVG).
(2) Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde unter Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich bekannt zu machen.
Für das Abwicklungsverfahren nach der Auflösung gelten die §§ 63 und 64 WVG.
(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Magistrats der Stadt Bremerhaven.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkredit genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Der bei Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Verbandsvorsteher und der stellvertretende Vorsteher sowie die Ausschussmitglieder können ihr Mandat im Sinne dieser Satzung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiter ausüben.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Wasserverbandes Wulsdorf in Bremerhaven vom 19. November 1970 außer Kraft.
Bremerhaven, den 03.12.2002
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Schulz
Oberbürgermeister