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Satzung für das Jugendparlament

Veröffentlichungsdatum:05.12.2024 Inkrafttreten08.01.2025
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 3
Zitiervorschlag: "Satzung für das Jugendparlament vom 5. Dezember 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 3)"

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juris-Abkürzung: JuParlBRHSatz BR
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:JuParlBRHSatz BR
Ausfertigungsdatum:05.12.2024
Gültig ab:08.01.2025
Dokumenttyp: Satzung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 3
Gliederungs-Nr:-
Satzung für das Jugendparlament
Vom 5. Dezember 2024
Zum 21.01.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Satzung:

Satzung für das Jugendparlament

Präambel

Die Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen unterscheiden sich in einem hohen Maß von denen von Erwachsenen. Diese in politische Prozesse auf kommunaler Ebene miteinzubeziehen, erhöht die Kinder- und Jugendfreundlichkeit von Städten und verbessert darüber hinaus die Lebensqualität aller Bürgerinnen und Bürger. Die Einrichtung des Jugendparlaments soll Jugendlichen die Möglichkeit der aktiven Mitgestaltung ihrer Umgebung geben und eine Einbeziehungen in Planungen und Entscheidungen der Stadt garantieren. Zudem soll es Jugendliche zu eigenverantwortlichem Handeln ermutigen. Das Jugendparlament ist eine politische Institution von Jugendlichen für die jugendgerechte Kommune Bremerhaven. Entsprechend wird gemäß der Auffassung einer demokratischen Grundordnung dem Jugendparlament Bremerhaven durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven eine Satzung gegeben.

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§ 1
Selbstverständnis

(1) Das Jugendparlament Bremerhaven setzt sich für alle Kinder, Jugendlichen und junge Menschen ein, die in Bremerhaven leben und zur Schule gehen und auch für die, die nur in Bremerhaven zur Schule gehen. Sie werden im Folgenden als junge Menschen bezeichnet.

(2) Das Jugendparlament Bremerhaven vertritt die Meinungen und Vorstellungen Bremerhavener junger Menschen zur politischen und gesellschaftlichen Mitgestaltung und Verbesserung des örtlichen Lebensumfelds.

(3) Das Jugendparlament soll daher im Interesse möglichst vieler junger Menschen sprechen und handeln. Es soll auf die Bedürfnisse und Wünsche der jungen Menschen aufmerksam machen und deren Beteiligung an politischen Prozessen sicherstellen.

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§ 2
Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich der Satzung ist das Stadtgebiet Bremerhaven.

(2) Die Satzung regelt die Arbeits- und Wirkungsweise des Jugendparlaments nach außen.

(3) Über Zweifel bei der Auslegung der Satzung entscheidet der Ausschuss für Jugend, Familie und Frauen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven.

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§ 3
Stellung des Magistrats

Der Magistrat unterstützt das Jugendparlament in der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er stellt dem Jugendparlament eine Koordination und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

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§ 4
Wahl und Konstituierung

(1) Das Jugendparlament wird alle zwei Jahre an allen weiterführenden Schulen der Stadt Bremerhaven gewählt.

(2) Aktiv wahlberechtigt sind alle in der Schule registrierten Schüler und Schülerinnen ab der 8. Klasse bis zur Beendigung der Schulzeit.

(3) Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler und Schülerinnen, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 22. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahlen noch nicht vollendet haben und einen Wohnsitz in Bremerhaven haben.

(4) Das Jugendparlament gibt sich eine Wahlordnung, die das genauere Verfahren regelt.

(5) Innerhalb von acht Wochen nach Ende der Wahl muss die konstituierende Sitzung des Jugendparlaments Bremerhaven stattfinden.

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§ 5
Zusammensetzung

(1) Das Jugendparlament Bremerhaven setzt sich aus jeweils drei Abgeordneten der weiterführenden Schulen in städtischer oder freier Trägerschaft der Stadt Bremerhaven zusammen.

(2) Von jeder Schule werden dabei zwei unterschiedlich geschlechtliche Kandidierende gewählt, die in der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Der dritte Platz wird von der Person besetzt, die danach die meisten Stimmen erhalten hat. Falls keine unterschiedlich geschlechtlichen Kandidierenden gefunden werden können, entfällt diese Regel.

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§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den Sprechern bzw. Sprecherinnen, deren Vertretern bzw. Vertreterinnen und den Beisitzenden. Der Vorstand soll möglichst unterschiedlich geschlechtlich besetzt sein.

(2) Das Jugendparlament wählt aus seiner Mitte zwei Sprecher bzw. Sprecherinnen und zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen. Die Sprecher bzw. Sprecherinnen sind die Vorsitzenden des Vorstands. Sie leiten die Sitzungen des Parlamentes und vertreten das Jugendparlament nach außen.

(3) Die Sprecher bzw. Sprecherinnen sind gleichberechtigt und müssen Entscheidungen im Konsens treffen. Es ist nicht möglich eine Entscheidung alleine zu treffen. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Zudem können Beisitzende gewählt werden, die feste Aufgaben zugeordnet bekommen. Die Beisitzenden unterstützen und vertreten die Vorsitzenden. Genaueres regelt die Geschäftsordnung des Jugendparlaments.

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§ 7
Sitzungen

(1) Das Jugendparlament Bremerhaven trifft sich mindestens zweimal im Jahr im Gesamtgremium.

(2) Die Sitzungen finden an jugendgerechten Orten in der Stadt statt, sind öffentlich und werden sieben Tage vorher bekannt gegeben. Genaueres regelt die Geschäftsordnung des Jugendparlaments.

(3) Von den Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das öffentlich einsehbar ist.

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§ 8
Tagesordnung

Für die öffentlichen Sitzungen des Gesamtgremiums wird eine vorläufige Tagesordnung angefertigt, die mit der Einladung an die Mitglieder versendet wird und zudem öffentlich zugänglich gemacht wird. Genaueres über Inhalt, Fristen und Ausgestaltung regelt die Geschäftsordnung des Jugendparlaments.

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§ 9
Arbeitsgruppen

(1) Das Jugendparlament gründet themen- und projektbezogene Arbeitsgruppen, in denen die inhaltliche Arbeit des Jugendparlaments stattfindet.

(2) Die genauere Ausgestaltung der Arbeitsgruppen und die inhaltliche Arbeit regelt die Geschäftsordnung.

(3) Von den Sitzungen der Arbeitsgruppen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

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§ 10
Rede- und Antragsrecht

(1) Das Jugendparlament hat das Recht, aber nicht die Pflicht, an Ausschusssitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven teilzunehmen, sich mit Redebeiträgen an Themen, die die Belange junger Menschen betreffen, zu beteiligen und Beschlüsse des Jugendparlaments als Beschlussvorlage in die Fachausschüsse einzubringen.

(2) Die Vorlagen werden über das zuständige Dezernat in den jeweiligen Fachausschuss eingebracht.

(3) In den Ausschüssen stellt das Jugendparlament diese Anliegen dar.

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§ 11
Wahrnehmung von Aufgaben

Zur Wahrnehmung von Aufgaben, die im Rahmen der Tätigkeiten als Mitglied im Jugendparlament anfallen, können Mitglieder eine Unterrichtsfreistellung in Anspruch nehmen. Eine Unterrichtsfreistellung ist zehnmal in Intervallen von zwei Schulstunden (an Berufsschulen fünfmal) pro Schuljahr möglich.

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§ 12
Koordination für das Jugendparlament

(1) Der Magistrat stellt dem Jugendparlament zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Koordination zur Verfügung. Die Koordination dient als Schnittstelle zwischen dem Jugendparlament, der Verwaltung und der Politik der Stadt Bremerhaven. Sie handelt für das Jugendparlament wie eine Geschäftsführung.

(2) Die Koordination für das Jugendparlament kann nicht vom Jugendparlament gewählt oder abgewählt werden. Im Verfahren zur Besetzung der Stelle einer Koordination können die Vorsitzenden des Vorstandes des Jugendparlaments als Gäste ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Auswahlkommission teilnehmen.

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§ 13
Haushaltsmittel

(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben stellt die Stadt Bremerhaven dem Jugendparlament Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahren zur Verfügung. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können kleinere Projekte und Vorhaben umgesetzt werden. Die Förderung erfolgt nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen einer Zuwendung zur Projektförderung.

(2) Für das bereitgestellte Budget sind Förderrichtlinien vom Magistrat beschlossen worden. Diese hat das Jugendparlament zu beachten.

(3) In den Förderrichtlinien wird festgelegt, welche Vorhaben gefördert werden können.

(4) Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven steht ein unmittelbares Prüfungsrecht zu. Dabei gelten, insbesondere bezüglich des Umfanges des Prüfungsrechtes, die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung in der jeweils geltenden aktuellen Fassung.

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§ 14
Sitzungsgeld und Fahrkosten

(1) Die Mitglieder des Jugendparlaments erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Gesamtgremiums eine Entschädigung in Höhe von 25,00 € pro Sitzung.

(2) Die Mitglieder des Jugendparlaments haben die Möglichkeit, sich Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Arbeit als Mitglied des Jugendparlaments anfallen, aus dem Budget des Jugendparlaments erstatten zu lassen. Es gelten die Bestimmungen des Bremischen Reisekostengesetzes (BremRKG). Näheres regelt die Geschäftsordnung.

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§ 15
Geschäftsordnung

(1) Das Jugendparlament Bremerhaven gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die interne Arbeitsweise regelt.

(2) Neben der Geschäftsordnung gibt sich das Jugendparlament eine Wahlordnung, welche Wahlen und Arbeitsweisen genauer regelt.

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§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung des Jugendparlaments tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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