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Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Zwecke, Aufgaben und Ziele |
§ 2 | Rechte und Pflichten des Migrationsrates und dessen Mitglieder |
§ 3 | Zusammensetzung des Migrationsrates |
§ 4 | Benennungsverfahren |
§ 5 | Kriterien der Benennung |
§ 6 | Verlust der Mitgliedschaft |
§ 7 | Zusammensetzung und (Neu-)Wahl des Vorstandes des Migrationsrates |
§ 8 | Wahlniederschrift zur Wahl des Vorstandes |
§ 9 | Konstituierende Sitzung |
§ 10 | Ausscheiden aus dem Vorstand, Abwahl |
§ 11 | Aufgaben des Vorstandes |
§ 12 | Sitzungen |
§ 13 | Beschlussfassung |
§ 14 | Geschäftsgang |
§ 15 | Arbeitsgruppen |
§ 16 | Haushaltsmittel |
§ 17 | Übergangsregelung |
(1) Die Stadt Bremerhaven richtet einen Migrationsrat ein.
(2) Das Ziel der Arbeit des Migrationsrats besteht darin, einen Beitrag zur Förderung der Chancengerechtigkeit und zur Stärkung der gesellschaftlichen Teilhabe und Partizipation von Menschen mit Migrationsgeschichte als bedeutsame gesellschaftliche Aufgabe zu leisten und zu einer verstärkten Zusammenarbeit aller Akteure der Integrationspolitik und -arbeit in der Stadt Bremerhaven beizutragen. Der Migrationsrat ist Brückenbauer zwischen Zivilgesellschaft und Politik sowie zwischen Menschen mit und ohne Migrationsgeschichte.
(2a) Neben der Förderung muss auch die Forderung zur Integration der Migranten in die Stadtgesellschaft ein wichtiger Punkt sein. Hierbei ist die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft das oberste Ziel.
(3) Aufgabe des Migrationsrats ist es, die gleichberechtigte Teilhabe und Partizipation von Menschen mit und ohne Migrationsgeschichte, die Chancengerechtigkeit und das gleichberechtigte Zusammenleben in der Stadt Bremerhaven im weitesten Sinne zu fördern und zu unterstützen. Dabei wird die gesellschaftliche Vielfalt der Bevölkerung mit und ohne Migrationsgeschichte berücksichtigt und ein diskriminierungskritischer Ansatz verfolgt. Diese Aufgabe umfasst zum einen die Erarbeitung von Stellungnahmen zu integrationspolitischen Fragen und Vorhaben, und zum anderen die Begleitung der Umsetzung und Weiterentwicklung des Integrationskonzepts und der Beschlüsse der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung in Bezug auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte. Besondere Schwerpunkte sind dabei
die Verbesserung der Bildung und Fortbildung von Menschen mit Migrationsgeschichte und deren Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt,
der Abbau von Diskriminierung, beispielsweise durch die Förderung rassismus-kritischer Bildung,
die Förderung der Zusammenarbeit aller Bremerhavener Akteure der Integrationspolitik und der Institutionen, die den Integrationsprozess maßgeblich begleiten, beeinflussen und unterstützen,
die Initiierung, Organisation und Begleitung von Fachveranstaltungen und Diskussionsforen,
die Förderung der politischen Beteiligung von Menschen mit Migrationsgeschichte, insbesondere bisher unterrepräsentierter Gruppen,
die Förderung der aktiven Beteiligung bei der Gestaltung der Integrationsaufgaben der Zivilgesellschaft,
die Förderung des interreligiösen Dialogs und der diversitätssensiblen Öffnung,
die Begleitung von Erhebungen und Expertenbefragungen und Anhörungen,
die Initiierung von vielfalts- und diskriminierungssensiblen Bestandsaufnahmen der Lage von Menschen mit Migrationsgeschichte in Bremerhaven in allen wichtigen gesellschaftlichen Bereichen.
(4) Zur Umsetzung integrationspolitisch wichtiger gesellschaftlicher Aufgaben, setzt der Migrationsrat Maßnahmen um, die dem Ziel
der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
des demokratischen Staatswesens und
des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
dienen.
(1) Der Magistrat unterstützt den Migrationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und stellt ihm eine Geschäftsstelle, Haushaltsmittel und die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Der Magistrat bezieht den Migrationsrat in die Planung von Maßnahmen, die die Integration von Zugewanderten und die chancengerechte Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte betreffen, ein, damit er Gelegenheit hat, Empfehlungen vorzubereiten und auszusprechen.
(3) Der Migrationsrat ist berechtigt, der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen Vorschläge, Empfehlungen und Stellungnahmen vorzulegen, die die unter § 1 beschriebenen Zwecke, Aufgaben und Ziele berühren. Zudem hat er grundsätzlich Rederecht zu Fragen der Integration in allen Ausschüssen. Wird Rederecht in der Stadtverordnetenversammlung gefordert, bedarf es vorab eines mehrheitlichen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung.
(4) Die Stadtverordnetenversammlung bzw. der jeweils zuständige Ausschuss hört den Migrationsrat vor der Verabschiedung von Gesetzen, Richtlinien, Konzepten und Programmen, die Fragen der Integration berühren, an.
(5) Alle mit Fragen der Integrationspolitik befassten gesellschaftlichen Kräfte und Institutionen, darunter alle Dezernate, sind aufgerufen, den Migrationsrat bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.
(6) Die Mitglieder verpflichten sich zu einer offenen, aktiven und kooperativen Zusammenarbeit, um die Arbeit des Gremiums nach besten Kräften zu fördern. Die Tätigkeit der Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist ehrenamtlich.
(7) Alle berufenen Mitglieder nehmen regelmäßig an den Sitzungen des Migrationsrats teil. Im Verhinderungsfall stellen sie sicher, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter rechtzeitig informiert wird und die Vertretung wahrnimmt. Hierüber ist die Geschäftsstelle des Migrationsrates rechtzeitig vor der Sitzung zu informieren.
(1) Dem Migrationsrat gehören stimmberechtigte Mitglieder und die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, die melderechtlich ihren Hauptwohnsitz in Bremerhaven haben oder deren vertretungsberechtigte Institution ihren Sitz in Bremerhaven hat, aus den folgenden Bereichen an:
jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen,
sechs Vertreterinnen oder Vertreter der religiösen Gemeinschaften (Benennung: Islamische Religionsgemeinschaften, Alevitische Gemeinde, Evangelische Kirche, Katholische Kirche, Jüdische Gemeinde im Land Bremen, Menorah - Jüdische Gemeinde zu Bremerhaven e.V.),
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Akteursgruppe Arbeitsmarkt (Benennung: Arbeitgeberverband und Deutscher Gewerkschaftsbund),
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Akteursgruppe Bildung und Weiterbildung (Benennung: Schulamt),
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Akteursgruppe Gesundheit (Benennung: Gesundheitsamt),
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Akteursgruppe Wohlfahrtsverbände (Benennung: Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtspflege Bremerhaven),
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Akteursgruppe Geschlechtergerechtigkeit (Benennung: Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau),
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Akteursgruppe Kultur (Benennung: Kulturamt),
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Akteursgruppe Wissenschaft und Forschung (Benennung: Hochschule Bremerhaven und Allgemeiner Studierendenausschuss),
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Jugendparlaments,
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Akteursgruppe Inklusion (Benennung: Inklusionsbeirat Bremerhaven),
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Akteursgruppe Sport (Benennung: Stadtsportbund),
Zusätzlich fünf Personen, die in der Integrationsarbeit besonders erfahren sind nach § 4 Absatz 2 (Benennung: durch den Migrationsrat).
(2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt und berufen. Dieses vertritt das Mitglied bei Verhinderung im Migrationsrat mit Sitz und Stimme.
(3) Innerhalb des Migrationsrats sind alle Mitglieder gleichberechtigt, eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
(4) Sofern weniger Vertreterinnen und Vertreter oder Stellvertreterinnen und Stellvertreter als möglich benannt oder berufen werden, kann die Gesamtzahl unterschritten werden.
(1) Der Magistrat schlägt der Stadtverordnetenversammlung auf Grundlage der durch die Institutionen erfolgten Meldungen gemäß § 3 Absatz 1 die zu benennenden Mitglieder vor. Die Stadtverordnetenversammlung beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer einer Legislaturperiode der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Der Migrationsrat soll sich gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 13 um fünf Personen als Mitglieder und um fünf Personen als Stellvertreterinnen und Stellvertreter erweitern. Die zu benennenden Personen sollen erfahren sein im Hinblick auf die in § 1 benannten Zwecke, Aufgaben und Ziele des Migrationsrats. Dazu schlägt der Migrationsrat dem Magistrat fünf Personen als ordentliche Mitglieder und fünf Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor. Jeder Namensvorschlag muss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die endgültige Beschlussfassung erfolgt durch die Stadtverordnetenversammlung analog zum genannten Verfahren unter Absatz 1.
(1) Die benennenden Institutionen sollen bei der Entsendung ihrer Vertreterinnen und Vertreter darauf achten, dass diese aufgrund ihrer Kompetenzen und Funktionen die Anliegen und Beschlüsse des Migrationsrats angemessen in ihren Institutionen vertreten und umsetzen können. Der Migrationsrat soll in seiner Gesamtheit ein möglichst breites Spektrum der in Bremerhaven mit Integration befassten Akteure und Gruppierungen aus verschiedenen Bereichen umfassen. Bei der Besetzung des Gremiums ist die gesellschaftliche Vielfalt zu beachten, insbesondere in Bezug auf Alter, Geschlecht, Nationalität und ethnischer Zugehörigkeit. Personen mit Migrationsgeschichte werden bei gleicher Eignung bei der Besetzung des Gremiums besonders berücksichtigt. Insgesamt sollen Frauen und Männer in gleicher Weise vertreten sein.
(2) Beschäftigte senatorischer Behörden und Beschäftigte der Magistratsverwaltung können im Grundsatz ehrenamtliche Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Migrationsrates werden, sofern kein Interessenkonflikt entsteht, der dem Geist der unabhängigen Beratung von Politik und Verwaltung durch den Migrationsrat entgegensteht.
(1) Ein Mitglied des Migrationsrates verliert seinen Sitz
durch schriftliche Erklärung des Verzichtes gegenüber der benennenden Institution,
durch Wegfall der unter § 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft,
durch Verlust der Fraktionseigenschaft nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder
durch Abberufung des Mitglieds durch den Migrationsrat gemäß Absatz 2.
(2) Der Migrationsrat kann ein Mitglied, welches nicht den Verpflichtungen nach dieser Satzung nachkommt, mit Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abberufen. Die Abberufung ist der entsendenden Institution und dem Magistrat schriftlich mitzuteilen.
(3) Scheidet ein benanntes Mitglied aus dem Migrationsrat aus, schlägt die Entsendungsinstitution eine Nachfolge für den Rest der Legislaturperiode vor. Die endgültige Benennung erfolgt analog zum genannten Benennungsverfahren unter § 4 Absatz 1.
(4) Bis zum Abschluss der Nachbenennung nimmt das stellvertretende Mitglied die Rechte des ordentlichen Mitglieds wahr.
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder bzw. bei ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für einen Zeitraum von zwei Jahren. Weiter wählen sie aus ihren Mitgliedern vier Beisitzerinnen und Beisitzer. Gemeinsam bilden sie den Vorstand des Migrationsrats.
(2) Insgesamt sollen Frauen und Männer in gleicher Weise vertreten sein.
(3) Zur Abgabe von Wahlvorschlägen zum Vorstand sind alle ordentlich benannten Mitglieder des Migrationsrats befugt. Diese sind bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter auf der Sitzung einzureichen.
(4) Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschlagenen.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt zunächst die Beschlussfähigkeit und die Anzahl der wahlberechtigten Personen fest. Es wird ein zweiköpfiger Wahlausschuss von den anwesenden Mitgliedern des Migrationsrats gewählt. Im Anschluss werden in der Reihenfolge Vorsitz, Stellvertretung und Beisitzerinnen und Beisitzer des Vorstandes gewählt.
(6) Die zur Wahl Vorgeschlagenen sollen sich den Anwesenden kurz vorstellen und ihr Einverständnis zur Wahl bekunden.
(7) Die Wahl erfolgt auf vorbereiteten Stimmzetteln in geheimer Wahl.
(8) Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Sollte sich bei einem Wahlgang nur eine Kandidatin bzw. ein Kandidat zur Wahl stellen, ist sie bzw. er gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(9) Erhält eine Kandidatin bzw. ein Kandidat weniger als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, ist sie bzw. er nicht gewählt. Wenn sich auch im Wiederholungsfall keine Mehrheit für eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten ergibt, bleibt der entsprechende Vorstandsposten unbesetzt. Eine Nachwahl sollte auf der darauffolgenden Sitzung erfolgen.
(10) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss und der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter festgestellt und in der Sitzung bekannt gegeben.
(11) Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erklärt die bzw. der Gewählte, dass sie bzw. er die Wahl annimmt.
(12) Die Amtszeit des bzw. der Vorsitzenden und des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden ist auf zwei Legislaturperioden begrenzt.
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter erstellt über den Ablauf und die Wahl ein Protokoll.
(2) Die Wahlniederschrift enthält die Anwesenheitsliste, die Namen der vorgeschlagenen Bewerberinnen bzw. Bewerber und deren erklärtes Einverständnis, die einzelnen Wahlgänge und die dazugehörende Stimmverteilung, das Ergebnis und die Zusammensetzung des Vorstandes.
Die konstituierende Sitzung wird von der zuständigen Dezernentin bzw. dem zuständigen Dezernenten des Magistrats Bremerhaven geleitet. Diese oder dieser fungiert als Wahlleitung bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden. Nach Wahl der bzw. des Vorsitzenden übernimmt diese oder dieser die Sitzungsleitung.
(1) Bei einem Ausscheiden der bzw. des Vorsitzenden oder der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Wahlperiode ist in der nächsten Sitzung des Migrationsrats eine Nachwahl durchzuführen.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Migrationsrats verletzt, gegen dessen Interessen und Ziele verstoßen hat oder sich nicht regelmäßig und aktiv an der Arbeit des Migrationsrates beteiligt, kann ein Misstrauensantrag gestellt werden.
(3) Dem betroffenen Mitglied muss im Vorfeld zur Sitzung und in der Sitzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf einer ordentlich anberaumten Sitzung abgewählt werden.
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, leitet diese, vertritt den Migrationsrat nach außen und übt das Haus- und Ordnungsrecht in den Sitzungen aus.
(2) Der Vorstand trifft sich zu regelmäßigen Sitzungen zwischen den Sitzungen des Migrationsrats.
(3) Bei den Abstimmungen des Vorstandes ist im Falle einer Stimmengleichheit der Vorgang als abgelehnt zu bewerten.
(1) Die Mitglieder des Migrationsrats werden spätestens zwei Wochen vor jeder Sitzung von der oder dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Eine Einladung per E-Mail gilt als schriftliche Einladung. Der Einladung sind die notwendigen Beratungsunterlagen beizufügen. In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung ohne Einhaltung der Frist einberufen werden. Die Tagesordnung kann in der Sitzung nach Beschlussfähigkeit mit einfacher Mehrheit ergänzt oder geändert werden.
(2) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(3) Die stellvertretenden Mitglieder können auch dann an den Sitzungen teilnehmen, wenn das ordentliche Mitglied nicht verhindert ist.
(4) In den Sitzungen haben die Mitglieder und die vom Migrationsrat eingeladenen Gäste ein Rederecht. Die Sitzungsleitung kann das Rederecht auch nicht geladenen Gästen erteilen.
(5) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.
(6) Vorgänge, die vertrauliche Informationen, insbesondere personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder öffentliche Belange betreffen, die eine vertrauliche Behandlung zwingend erfordern, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Nichtöffentlich sind insbesondere solche Gegenstände zu verhandeln, die sich im Magistrat, in der Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschüssen noch im Stadium der nichtöffentlichen Beratung befinden.
(7) Die Vertraulichkeit bezieht sich auf die Begründung, Beratung und Beschlussfassung. Wird vor Schluss der nicht öffentlichen Sitzung beantragt, für die Beratung oder den Beschluss die Vertraulichkeit aufzuheben, so ist auch über diesen Antrag in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Die Entscheidung, für den Beschluss die Vertraulichkeit aufzuheben, ist in öffentlicher Sitzung zu verkünden.
(8) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet.
(9) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse werden nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung von der oder dem Vorsitzenden im Wortlaut bekannt gegeben, sofern nicht öffentliche Belange oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(10) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere die gefassten Beschlüsse wörtlich zu verzeichnen sind. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten ordentlichen Sitzung des Migrationsrates zu genehmigen. Die genehmigte Niederschrift ist dem Magistrat zur Kenntnis zu übersenden.
(1) Der Migrationsrat ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind mindestens mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im Falle der gleichzeitigen Anwesenheit eines ordentlichen sowie seines stellvertretenden Mitglieds hat das ordentliche Mitglied das Stimmrecht.
(2) Die Abstimmung erfolgt offen. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn der Migrationsbeirat dies mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Antrag beschließt. Ist dieses der Fall, ist über den Beratungsgegenstand schriftlich abzustimmen.
(1) Der Migrationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
(2) Alle zwei Jahre ist der Stadtverordnetenversammlung durch die Geschäftsstelle ein Tätigkeitsbericht über die geleistete Arbeit zur Kenntnis zu geben. Im Geschäftsbericht werden die Mitglieder und ggf. Veränderungen der Mitgliedschaft dokumentiert.
(3) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Migrationsrates. Sie bereitet die Sitzungen vor und übermittelt Vorlagen an den Magistrat sowie an die Stadtverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse. Die Niederschriften über die Sitzungen des Migrationsrats werden durch die Geschäftsstelle erstellt.
(1) Der Migrationsrat bildet thematische Arbeitsgruppen. In diesen sollen Maßnahmen zur gesellschaftlichen Teilhabe und Partizipation von Menschen mit Migrationsgeschichte erarbeitet werden.
(2) Einer Arbeitsgruppe sollen mindestens drei Mitglieder und bzw. oder Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Migrationsrates angehören. Die Gründung von Arbeitsgruppen kann sich während der gesamten Legislaturperiode auf Vorschlag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern vollziehen.
(3) Die Mitglieder ordnen sich den Arbeitsgruppen frei zu.
(4) In den Arbeitsgruppen wirken alle Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit. Jedes Mitglied des Migrationsrats muss Mitglied in mindestens einer Arbeitsgruppe sein.
(5) Die Leitung der Arbeitsgruppe erfolgt durch ein Mitglied des Migrationsrats.
(6) Auf Beschluss der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsrates in einer Arbeitsgruppe können die Arbeitsgruppen um ständige Gäste erweitert werden. Die in den Arbeitsgruppen mitarbeitenden Gäste müssen ihren Wohnsitz nicht in Bremerhaven haben.
(7) Die Arbeitsgruppen berichten regelmäßig über ihre Arbeit in den Sitzungen des Migrationsrates.
(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben stellt die Stadt Bremerhaven dem Migrationsrat Haushaltsmittel zur Verfügung, deren Höhe jährlich im Haushaltsplan festgelegt wird. Geldleistungen werden von der Stadt Bremerhaven als Zuwendungen zur Verfügung gestellt. Das Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren der Zuwendungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (§§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)) sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Sachleistungen der Stadt Bremerhaven unterliegen den Bestimmungen des § 63 LHO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
(2) Entscheidungen über die Mittelverwendung sind in einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu treffen. Über die Verwendung der Mittel des Migrationsrats entscheidet der Migrationsrat selbstständig im Rahmen der Bestimmungen der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
(3) Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven steht ein unmittelbares Prüfungsrecht zu. Dabei gelten, insbesondere bezüglich des Umfanges des Prüfungsrechtes, die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung in der derzeit geltenden Fassung.
(1) Die Bildung des Migrationsrates und die Einrichtung der Geschäftsstelle erfolgt erstmalig nach dem 12. Juli 2023, wobei die Einrichtung der Geschäftsstelle und die erste Sitzung des Migrationsrates innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieses Tages stattfinden muss. Die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einrichtung der Geschäftsstelle beginnen ab Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Die Vorbereitungsmaßnahmen sollen von der Koordinationsstelle für Integration und Chancengleichheit des Sozialreferates vorgenommen werden.
(3) In der Übergangsphase entstehende Kosten werden zunächst aus dem Haushaltskapitel des Sozialreferates getragen.