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Satzung für die Volkshochschule Bremerhaven

Vom 11. Oktober 1965 (Brem. GBl. 1966 S. 43)

Veröffentlichungsdatum:23.02.1966 Inkrafttreten24.02.1966
Fundstelle Brem.GBl. 1966, S. 43
Bezug (Rechtsnorm)§ 3
Zitiervorschlag: "Satzung für die Volkshochschule Bremerhaven (Brem.GBl. 1966, S. 43)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:11.10.1965
Fassung vom:11.10.1965
Gültig ab:24.02.1966
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2/3
Norm:§ 3
Fundstelle:Brem.GBl. 1966, 43
Satzung für die Volkshochschule Bremerhaven

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Satzung
für die Volkshochschule Bremerhaven

Vom 11. Oktober 1965
(Brem. GBl. 1966 S. 43)

Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 7. Oktober 1965 aufgrund des § 3 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 4. November 1947 (Brem. GBl. S. 291) in der derzeit geltenden Fassung beschlossene Satzung für die Volkshochschule Bremerhaven:

§ 1

Die Volkshochschule Bremerhaven ist eine öffentliche und gemeinnützige Einrichtung der Stadt Bremerhaven.

§ 2

(1) Die Volkshochschule dient der Jugend- und Erwachsenenbildung. Sie hat die Aufgabe, ihre Hörer zur Selbstbildung und Mitarbeit am demokratischen Staatsleben anzuregen und ihnen u. a. durch Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Seminare, Einzelvorträge, Führungen und Studienfahrten Kenntnisse für Leben und Beruf zu vermitteln.

(2) Die Arbeit der Volkshochschule ist überparteilich und überkonfessionell. In diesem Rahmen ist ihr die Freiheit der Lehre gewährleistet.

§ 3

(1) Die Stadt unterhält die Volkshochschule. Sie erstrebt durch deren Betrieb keinen Gewinn.

(2) Die Haushaltsrechnung der Volkshochschule wird durch Zuschüsse der Stadt ausgeglichen; sie werden jährlich im Haushaltsplan der Stadt festgesetzt.

(3) Ein etwaiger Gewinn aus der Tätigkeit der Volkshochschule ist nur für deren Zwecke zu verwenden.

§ 4

(1) Wird der Betrieb der Volkshochschule eingestellt, so muss der nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende haushaltsmäßige Überschuss zur Förderung der Volksbildung verwendet werden.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt nicht für die von der Stadt der Volkshochschule zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten sachlichen Mittel wie bebaute und unbebaute Grundstücke, Einrichtungsgegenstände, Geräte usw.. Über die weitere Verwendung dieser Mittel entscheidet allein die Stadt.

§ 5

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Volkshochschule einen planmäßigen Lehrbetrieb durch, der der Erwachsenenbildungsarbeit dient.

§ 6

(1) Hörer kann jede Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Jedem Hörer kann auf Wunsch eine Bescheinigung über den regelmäßigen Besuch von Veranstaltungen erteilt werden.

§ 7

(1) Der Leiter der Volkshochschule oder der Dozent kann einen Hörer bei ungebührlichem Verhalten von der Veranstaltung ausschließen.

(2) In Wiederholungsfällen und bei besonders großen Verstößen kann der Leiter der Volkshochschule Hörer von dem Besuch jeder weiteren Veranstaltung ausschließen. Der Ausschluss bedarf der Schriftform und muss mit Gründen versehen sein.

§ 8

Die Hörer haben für die Teilnahme an den Veranstaltungen Gebühren zu entrichten. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung für die Volkshochschule Bremerhaven.

§ 9

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 11. Oktober 1965

Der Magistrat


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