|
|
Satzung
(gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 9 BremIngG)
über die Anordnung, Durchführung und Bewertung
von Ausgleichsmaßnahmen
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Zuständigkeiten |
§ 4 | Unterlagen |
§ 5 | Bewertung von Berufsqualifikationen |
§ 6 | Defizitprüfung, Anordnung von Auslgeichsmaßnahmen |
§ 7 | Eignungsprüfung |
§ 8 | Anpassungslehrgang |
§ 9 | Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen |
§ 10 | Inkrafttreten |
Diese Satzung regelt im Rahmen von Genehmigungsverfahren zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin/Ingenieur bei der Ingenieurkammer Bremen die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4 Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG).
Für die Zwecke dieser Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Zuständig für die Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen ist der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Bremen. Der Eintragungsausschuss kann sich hierbei externen Sachverstandes, insbesondere anderer Ingenieurkammern im Bundesgebiet, der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sowie dem europäischen Binnenmarktinformationssystem IMI, bedienen.
Zur Durchführung des Verfahrens hat die antragstellende Person im Besonderen folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
§ 5
Bewertung der Berufsqualifikationen
Die Ingenieurkammer Bremen stellt zunächst fest, welchem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person entspricht (Ausgangsniveau).
§ 6
Defizitprüfung, Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Ingenieurkammer Bremen prüft, ob sich die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person von den Studienanforderungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BremIngG unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachrichtung (Referenzberuf) wesentlich unterscheidet (Defizitprüfung).
(2) Die Prüfung erfolgt auch unter dem Aspekt der Verbraucherschutzwirkung der angestrebten Berufsausübung.
(3) Liegt ein wesentliches Defizit vor, prüft die Ingenieurkammer Bremen, ob dieses durch Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen, die die antragstellende Person durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen erlangt hat, ganz oder teilweise ausgeglichen wurde. Berufsqualifikationen aus Berufserfahrung oder lebenslangem Lernen werden für den Ausgleich eines wesentlichen Defizits nur dann anerkannt, wenn sie hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.
(4) Verbleibt nach der Prüfung gemäß Absatz 2 noch ein wesentliches Defizit, ist der antragstellenden Person durch Beschluss eine Ausgleichsmaßnahme aufzuerlegen. Der Beschluss ist hinreichend zu begründen und der antragstellenden Person bekanntzugeben. Insbesondere ist mitzuteilen:
(1) Die antragstellende Person ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Prüfung zu laden. Die Frist beginnt
Die Eignungsprüfung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der in Satz 2 bestimmten Frist. Auf Antrag der antragstellenden Person kann der Prüfungstermin bei triftigem Grund auch später anberaumt werden.
(2) Gegenstand der Eignungsprüfung sind Kenntnisse in denjenigen Sachgebieten,
Darüber hinaus kann auch die Kenntnis derjenigen berufsständischen Regeln im Bundesland Bremen geprüft werden, die sich auf die angestrebte Tätigkeit beziehen.
(3) Zur Durchführung der Eignungsprüfung wird von der Ingenieurkammer Bremen ein Prüfungsausschuss berufen. Der Prüfungsausschuss besteht aus
Der Prüfungsausschuss kann einen oder mehrere externe Gutachter bei der Abnahme und Bewertung der Eignungsprüfung hinzuziehen.
(4) Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache.
(5) Prüfungsleistung ist eine individuelle Leistung in Form einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Eine Klausur ist eine unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische schriftliche Arbeit, in der die gestellten Aufgaben innerhalb einer Bearbeitungszeit zwischen 60 und 240 Minuten ohne oder mit besonders zugelassenen und mit der Ladung zur Prüfung bekannt gegebenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Eine mündliche Prüfung ist die Behandlung des Prüfungsstoffs in einem Prüfungsgespräch, das 60 Minuten nicht überschreiten soll. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(6) Über die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung und die Dauer der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von Art und Umfang des festgestellten Defizits.
(7) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens ausreichend ist. Das ist dann der Fall, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, im Ganzen den Anforderungen aber noch entspricht.
(8) Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn
(9) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann innerhalb von zwölf Monaten nach erstmaligem Nichtbestehen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden.
(1) Die antragstellende Person hat einen Anpassungslehrgang im Rahmen des Beschlusses nach § 6 Absatz 4 in eigener Verantwortung zu absolvieren.
(2) Der Beginn des Anpassungslehrgangs hat spätestens zwölf Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs zu erfolgen. Steht der antragstellenden Person ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen zu, hat der Beginn des Anpassungslehrgangs spätestens zwölf Monaten nach Zugang ihrer Entscheidung, einen Anpassungslehrgang absolvieren zu wollen, zu erfolgen. Der Beginn und die qualifizierte berufsangehörige Person sind der Ingenieurkammer Bremen unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die qualifizierte berufsangehörige Person hat der antragstellenden Person am Ende der Lehrgangszeit ein Zeugnis auszustellen, das mindestens die folgenden Angaben enthält:
(4) Der Anpassungslehrgang kann im Rahmen eines Praktikums, eines Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft absolviert werden.
(5) Die Ingenieurkammer Bremen kann im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung anordnen. Diese kann aus thematisch vorgegebenen Fortbildungsveranstaltungen, einem Lehrgang, einer akademischen Teilausbildung oder ähnlichen Maßnahmen bestehen. Das erfolgreiche Absolvieren der Zusatzausbildung ist durch geeignete Bescheinigungen zu belegen.
§ 9
Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen
Die Ingenieurkammer Bremen bewertet im Rahmen der Entscheidung über die Anerkennung abschließend, ob die antragstellende Person durch die Ausgleichsmaßnahme die wesentlichen Defizite ausgeglichen hat. Konnten diese nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, hat die Ingenieurkammer Bremen dieses zu begründen und gegenüber der Antragstellenden Person bekannt zu geben.
Diese Satzung tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Beschlossen am 22. November 2016 von der Kammerversammlung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen aufgrund § 17 Absatz 1 Nummer 1 BremIngG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 BremIngG.
Ausgefertigt am 29. Juni 2017
Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen
Die von der Kammerversammlung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen am 22. November 2016 beschlossene Satzung wird nach § 17 Absatz 4 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67) in der zurzeit gültigen Fassung genehmigt.
Bremen, den 18. Juli 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
– Aufsichtsbehörde –