Satzung Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung
(IPOS) im Fachbereich Polizeivollzugsdienst der
Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen nach
§ 47 Abs. 2 HFÖVG i.V. mit § 92 Abs. 1, S. 1 BremHG
in der am 28. Oktober 1988 geltenden Fassung
Nach Beschluss des Hochschulrates als Akademischer Senat vom 12. Juni 2001 hat der Senator für Inneres, Kultur und Sport heute im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Senator für Bildung und Wissenschaft gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖVG) vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl.S. 233 – 221-c-1) geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1993 (BremGBl. S. 151) die Satzung Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst (IPOS) der Hochschule für Öffentliche Verwaltung nach § 47 Abs. 2 HfÖVG i.V. mit § 92 Abs. 1 S. 1 BremHG in der am 28. Oktober 1988 geltenden Fassung genehmigt.
Bremen, den 18. Dezember 2001
Der Senator für Inneres,
Kultur und Sport
§ 1
Einrichtung
Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung richtet durch Beschluss des Akademischen Senates vom 12. Juni 2001 das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung unter Verantwortung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst nach § 47 Abs. 2 HfÖVG i.V. mit § 92 Abs. 1 Satz 1 BremHG ein.
§ 2
Aufgaben
Das Institut wird in Forschung, Entwicklung und deren Umsetzung in Lehre und Weiterbildung einen anwendungsbezogenen Beitrag zu Themen der Polizei und der Sicherheit leisten.
Zu den wesentlichen Aufgabenfeldern des Instituts gehören:
- •
Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
- •
Mitarbeit an Verbundforschungsprojekten
- •
Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Praxis und in die Lehre
- •
Förderung der fachlichen Kommunikation durch Mitarbeit in Fachgremien, durch Fachveranstaltungen und überregionale Publikationen
- •
Wissenschaftliche Weiterqualifizierung mit stärkerem Praxiskontakt von am Institut tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
- •
Fach- und fachbereichsübergreifende Unterstützung bei der Themenstellung, Bearbeitung und Betreuung von Diplomarbeiten.
§ 3
Institutspersonal und Mitglieder des Instituts
- 1.
Zum Instiutspersonal gehören die dort tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte.
- 2.
Mitglieder des Instituts können Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Hochschule für Öffentliche Verwaltung sein. Wissenschaftler anderer Hochschulen und Praktiker aus Wirtschaft und Verwaltung können als Mitglieder ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht aufgenommen werden. Über die Mitgliedschaft im Institut entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Institutsleitung.
- 3.
Die Institutsleitung für die erste Periode soll einer Professorin/einem Professor des Fachgebietes Sozialwissenschaften nach deren Berufung übertragen werden.
§ 4
Organe
Die Organe des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung sind
- •
die Institutsleitung
- •
die Mitgliederversammlung.
§ 5
Institutsleitung
- 1.
Die Institutsleitung besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und ggf. deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, die von den professoralen Mitgliedern des Instituts aus ihrem Kreis für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
- 2.
Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter führt die laufenden Geschäfte und vertritt das Institut. Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter ist gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt.
§ 6
Mitgliederversammlung
- 1.
Sämtliche Mitglieder des Instituts bilden die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung diskutiert das wissenschaftliche Arbeitsprogramm und wirkt an der finanziellen und personellen Ausstattung der einzelnen Forschungsvorhaben und Projekte durch Erarbeitung von Vorschlägen mit.
- 2.
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens halbjährlich. Sie wird von der Institutsleitung einberufen und geleitet.
§ 7
Delegation und Verantwortung
Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter kann Aufgaben zur selbständigen Durchführung an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter delegieren, die dann ihr gegenüber hierfür die Verantwortung tragen.
§ 8
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Instituts regelt das Verfahren der Institutsleitung und der Mitgliederversammlung sowie deren Zusammenwirken. Die Geschäftsordnung wird von der Institutsleitung beschlossen.
§ 9
Ausstattung
Die Grundausstattung erfolgt durch die vom Fachbereich Polizeivollzugsdienst getroffenen Zuweisungsentscheidungen. Der Fachbereich Polizeivollzugsdienst stattet nach Maßgabe von § 92 Abs. 2 Satz 2 BremHG das Institut so aus, dass es seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
§ 10
Berichte
- 1.
Fünf Jahre nach seiner Einrichtung legt die Institutsleitung dem Hochschulrat über den Fachbereich einen Verfahrensvorschlag zur Begutachtung seiner Arbeit zwecks Überprüfung der Voraussetzungen für die Fortführung des Instituts vor.
- 2.
Alle zwei Jahre legt die Institutsleitung dem Hochschulrat über den Fachbereich einen Rechenschaftsbericht vor, der eine Kurzbeschreibung der laufenden und der abgeschlossenen Projekte sowie deren Ergebnisse enthält.
- 3.
Der erste Bericht gemäß Absatz 2 ist zwei Jahre nach Einrichtung der Institutsleitung vorzulegen.
§ 11
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage nach Genehmigung durch den Senator für Inneres, Kultur und Sport in Kraft.