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Satzung über das von der vorübergehenden Dienstleistungserbringung
zu beachtende Verfahren gemäß § 8 BremArchG
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister bzw. auswärtigen Gesellschaften
§ 3 Einzureichende Unterlagen
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung regelt das Verfahren für Architektinnen und Architekten auch der Fachrichtungen Landschaftsarchitektur und Innenarchitektur sowie für Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in den Berufsaufgaben gemäß § 1 Bremisches Architektengesetz (BremArchG) in das Land Bremen begeben und eine geschützte Berufsbezeichnung nach § 2 BremArchG führen wollen (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister bzw. auswärtige Gesellschaften).
§ 2
Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister
bzw. auswärtigen Gesellschaften
(1) Die Architektenkammer führt ein Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie auswärtigen Gesellschaften.
(2) Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
(3) Eine von der Architektenkammer ausgestellte Bescheinigung über die vorübergehende Dienstleistungserbringung kann nur verlängert werden, sofern die erstmalige Bescheinigung noch Gültigkeit besitzt.
(4) Ist die erstmalige Bescheinigung bereits erloschen, ist ein neuer Antrag zu stellen.
(5) Eine Verlängerung muss vom eingetragenen Antragsteller selbst beantragt und schriftlich an die Architektenkammer gerichtet werden.
(6) Eine Verlängerung wird jeweils für maximal ein Jahr gewährt.
(1) Dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sind folgende Anlagen beizufügen:
(2) Dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften sind folgende Anlagen beizufügen:
(1) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister bzw. auswärtige Gesellschaften müssen das erstmalige Tätigwerden im Land Bremen bei der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen vorher schriftlich anzeigen.
(2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister bzw. auswärtige Gesellschaften haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn gemäß § 8 Absatz 3 BremArchG bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung nach § 2 erteilt wurde. Eine Eintragung in das Verzeichnis erfolgt in diesem Fall nicht.
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Beschlossen am 30. November 2016 von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen aufgrund § 18 Absatz 1 Nummer 10 BremArchG.
Ausgefertigt am 10. August 2017
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Die von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen am 30. November 2016 beschlossene Satzung wird nach § 16 Absatz 4 BremArchG genehmigt.
Bremen, den 24. August 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
– Aufsichtsbehörde –