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Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von
Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 BremArchG
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Unterlagen
§ 5 Bewertung der Berufsqualifikationen
§ 6 Defizitprüfung, Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen
§ 7 Eignungsprüfung
§ 8 Anpassungslehrgang
§ 9 Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung regelt im Rahmen von Eintragungsverfahren bei der Architektenkammer Bremen die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 Bremisches Architektengesetz (BremArchG).
Für die Zwecke dieser Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Zuständig für die Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen ist der Eintragungsausschuss.
Zur Durchführung des Verfahrens hat die antragstellende Person im Besonderen folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
§ 5
Bewertung der Berufsqualifikationen
(1) Die Architektenkammer Bremen stellt zunächst fest, welchem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person entspricht (Ausgangsniveau).
(2) Dabei soll die Architektenkammer Bremen auch prüfen, ob die vorgelegte Berufsqualifikation der im Eintragungsantrag angestrebten Fachrichtung nahekommt. Sofern eine andere Fachrichtung der Berufsqualifikation näher kommt als die im Antrag angestrebte, soll die Architektenkammer Bremen die antragstellende Person hierüber informieren und ihr Gelegenheit zur Änderung des Antrags einräumen.
§ 6
Defizitprüfung, Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Architektenkammer Bremen prüft, ob sich die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person von den Eintragungsvoraussetzungen in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 BremArchG wesentlich unterscheidet (Defizitprüfung).
(2) Die Prüfung erfolgt auch unter dem Aspekt der Verbraucherschutzwirkung der angestrebten Berufsausübung.
(3) Der Vergleich der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person findet hinsichtlich der Studienanforderungen statt mit den in der Anlage des BremArchG geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten.
(4) Liegt ein wesentliches Defizit vor, prüft die Architektenkammer Bremen, ob dieses durch Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen, die die antragstellende Person durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen erlangt hat, ganz oder teilweise ausgeglichen wurde. Berufsqualifikationen aus Berufserfahrung oder lebenslangem Lernen werden für den Ausgleich eines wesentlichen Defizits nur dann anerkannt, wenn sie hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.
(5) Verbleibt nach der Prüfung gemäß Absatz 3 und 4 noch ein wesentliches Defizit, ist der antragstellenden Person durch Beschluss eine Ausgleichsmaßnahme aufzuerlegen. Der Beschluss ist hinreichend zu begründen und der antragstellenden Person bekanntzugeben. Insbesondere ist mitzuteilen:
(1) Die antragstellende Person ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Prüfung zu laden. Die Frist beginnt
Die Eignungsprüfung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der in Satz 2 bestimmten Frist. Auf Antrag der antragstellenden Person kann der Prüfungstermin bei triftigem Grund auch später anberaumt werden.
(2) Gegenstand der Eignungsprüfung sind Kenntnisse in denjenigen Sachgebieten,
Darüber hinaus kann auch die Kenntnis derjenigen berufsständischen Regeln im Bundesland Bremen geprüft werden, die sich auf die angestrebte Tätigkeit beziehen.
(3) Zur Durchführung der Eignungsprüfung wird von der Architektenkammer ein Prüfungsausschuss berufen. Der Prüfungsausschuss besteht aus
Der Prüfungsausschuss kann einen externen Gutachter bei der Abnahme und Bewertung der Eignungsprüfung hinzuziehen.
(4) Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache.
(5) Prüfungsleistung ist eine individuelle Leistung in Form einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Eine Klausur ist eine unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische schriftliche Arbeit, in der die gestellten Aufgaben innerhalb einer Bearbeitungszeit zwischen 60 und 240 Minuten ohne oder mit besonders zugelassenen und mit der Ladung zur Prüfung bekannt gegebenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Eine mündliche Prüfung ist die Behandlung des Prüfungsstoffs in einem Prüfungsgespräch, das 60 Minuten nicht überschreiten soll. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(6) Über die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung und die Dauer der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von Art und Umfang des festgestellten Defizits.
(7) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens ausreichend ist. Das ist dann der Fall, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, im Ganzen den Anforderungen aber noch entspricht.
(8) Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn
(9) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann innerhalb von zwölf Monaten nach erstmaligem Nichtbestehen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden.
(1) Die antragstellende Person hat einen Anpassungslehrgang im Rahmen des Beschlusses nach § 6 Absatz 4 in eigener Verantwortung zu absolvieren.
(2) Der Beginn des Anpassungslehrgangs hat spätestens zwölf Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs zu erfolgen. Der Beginn und die qualifizierte berufsangehörige Person sind der Architektenkammer Bremen unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die qualifizierte berufsangehörige Person hat der antragstellenden Person am Ende der Lehrgangszeit ein Zeugnis auszustellen, das mindestens die folgenden Angaben enthält:
(4) Der Anpassungslehrgang kann im Rahmen eines Praktikums, eines Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft absolviert werden.
(5) Die Architektenkammer Bremen kann im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung anordnen. Diese kann aus thematisch vorgegebenen Fortbildungsveranstaltungen, einem Lehrgang, einer akademischen Teilausbildung oder ähnlichen Maßnahmen bestehen. Das erfolgreiche Absolvieren der Zusatzausbildung ist durch geeignete Bescheinigungen zu belegen.
§ 9
Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen
Die Architektenkammer Bremen bewertet im Rahmen der Entscheidung über die Eintragung abschließend, ob die antragstellende Person durch die Ausgleichsmaßnahme die wesentlichen Defizite ausgeglichen hat. Konnten diese nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, hat die Architektenkammer Bremen dieses zu begründen und gegenüber der antragstellenden Person bekanntzugeben.
Diese Satzung tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Beschlossen am 30. November 2016 von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen aufgrund § 18 Absatz 1 Nummer 12 BremArchG.
Ausgefertigt am 10. August 2017
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Die von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen am 30. November 2016 beschlossene Satzung wird nach § 16 Absatz 4 BremArchG genehmigt.
Bremen, den 24. August 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
– Aufsichtsbehörde –